Aktenzeichen- Bundesamt für Justiz

Anfrage an: Bundesamt für Justiz


1. Werden die Akten bei Ihnen elektronisch gespeichert ?

2. Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ?

3. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten bei Ihnen erhoben ?

4. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei den jeweiligen Akten zusammen ?

5. Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 , 2013 und bisher 2014.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. März 2014
  • Frist
    15. April 2014
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Werden die A…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenzeichen- Bundesamt für Justiz [#5946]
Datum
13. März 2014 12:51
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Werden die Akten bei Ihnen elektronisch gespeichert ? 2. Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche ? 3. Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten bei Ihnen erhoben ? 4. Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer (Identifikationsnummer) bei den jeweiligen Akten zusammen ? 5. Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten für die Jahre 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 , 2013 und bisher 2014.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Justiz
WG: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014 Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 286/…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
WG: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014
Datum
17. März 2014 13:39
Status
Warte auf Antwort
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 286/2014 Sehr geehrt<< Anrede >> ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 13. März 2014, mit der Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um nähere Informationen zur Verwaltung des im Bundesamt für Justiz entstandenen Schriftguts gebeten haben. Die Bearbeitung Ihres Antrags wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Ich werde zu gegebener Zeit unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Justiz
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014 Az.: I 5 – 1530/2 – A 2 – 286/2014 …
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes vom 13. März 2014
Datum
21. März 2014 11:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 – 1530/2 – A 2 – 286/2014 Sehr geehrt<< Anrede >> ich komme zurück auf Ihre o. g. E-Mail. Mit dieser E-Mail haben Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) um Beantwortung mehrerer Fragen zur Verwaltung des im Bundesamt für Justiz entstandenen Schriftguts gebeten. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Zu Frage 1: Werden die Akten bei Ihnen elektronisch gespeichert? Im Bundesamt für Justiz wird das anfallende Schriftgut ganz überwiegend in papiergebundenen Akten verwaltet. Zur Registrierung der Metadaten zu den Akten und Vorgängen wird unter anderem das elektronische DOMEA Registraturprogramm genutzt. Elektronisch geführte Akten werden in Form eines DOMEA - Dokumentenmanagementsystems beim Bundesamt für Justiz eingesetzt. So werden die Verfahren zur Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (www.bundesjustizamt.de > Themen > Ordnungsgeld- und Bußgeldverfahren; Zwangsvollstreckung > Jahresabschlusspublizität: Ordnungsgeldverfahren) sowie die eingehenden ausländischen Strafnachrichten in elektronischer Form geführt. Zu Frage 2: Gibt es bei Ihnen unterschiedliche Arten von Akten, wenn ja welche? Im Bundesamt für Justiz werden Sachakten und Fallakten geführt. Die Sachakten sind in Sammel-, Einzel- und Sondersachakten gegliedert. Sammelsachakten werden nur dann gebildet, wenn die Neubildung einer Einzelsachakte nicht gerechtfertigt ist. Da in dem überwiegenden Teil des anfallenden Schriftguts die Neuanlegung einer Einzelsachakte gerechtfertigt ist, wird das anfallende Schriftgut in aller Regel in Einzelsachakten geführt, die nach „Betreffseinheiten“ geordnet werden. Zur Erleichterung der Bearbeitung von Einzelsachakten wird umfangreiches Schriftgut in einer Sondersachakte angelegt. Die Sondersachakte erhält eine römische Ziffer als Zusatzerkennung zum Aktenzeichen. Die Einzelfallakten enthalten personenbezogene Vorgänge von vorübergehender Bedeutung. Sie erhalten als Zusatzerkennung ein großes „E“ zum Aktenzeichen oder werden durch andere formale Ordnungsmerkmale gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Länderakten geführt. Die Länderakten werden entsprechend den in der Anlage zum Generalaktenplan (§ 2 der Generalaktenverfügung für die Justizverwaltung) genannten Vorgaben gekennzeichnet (https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek/ge…). Zu Frage 3: Welche Daten werden in den jeweiligen Arten von Akten bei Ihnen erhoben? Daten von Akten werden nicht erhoben. Gemäß § 7 der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downl…) sind aktenrelevante Dokumente grundsätzlich vor der Bearbeitung zu registrieren. Die Registrierung dieser Dokumente in papiergebundener Form sollen auf das Nötigste beschränkt werden. Metadaten sind z. B. der Name des Einsenders, das Datum des Schreibens des Einsenders, das vom Einsender verwendete Aktenzeichen sowie Betreffs-Angaben zum Geschäftsvorfall. Bei der elektronischen Vorgangsbearbeitung sind darüber hinaus erforderliche Metainformationen zu erfassen. Zu Frage 4: Wie setzt sich ein Aktenzeichen bzw. eine Aktennummer ( Identifikationsnummer ) bei den jeweiligen Akten zusammen? Grundlage zur Vergabe von Aktenzeichen ist der Aktenplan des Bundesamts für Justiz, der im hiesigen Internet-Auftritt (www.bundesjustizamt.de) unter dem Link > Startseite > Organisation > Aktenplan des Bundesamts für Justiz eingestellt ist. Der Aktenplan enthält eine thematische Stoffgliederung, die es ermöglicht, eine systematische Zuordnung nach Fachbereichen zu treffen. Der Aktenplan des Bundesamts für Justiz ist – in Anlehnung an den Generalaktenplan (§ 2 der Generalaktenverfügung) - nach dem Dezimalsystem aufgebaut und in neun Hauptgebiete aufgegliedert. Jedes Hauptgebiet umfasst 10 Gruppen (Nummern 10 bis 99), jede Gruppe 10 Untergruppen (Nummern 100 bis 999), jede Untergruppe wiederum 10 Einzelakten (Nummern 1000 bis 9999). Das Grundaktenzeichen eines jeweiligen Geschäftsvorgangs im Bundesamt für Justiz ist vierstellig, z.B.: - die 1. Ziffer eines Aktenzeichens ist das Hauptgebiet o 1 - Verfassung und Verwaltung - die 2. Ziffer ist die Gruppe innerhalb eines Hauptgebiets o 15 -Elektronische Datenverarbeitung, Informationen und Dokumentationen - die 3. Ziffer ist die Untergruppe innerhalb der Gruppe o 153 - Informationen und Dokumentationen - die 4. Ziffer ist die Einzelakte innerhalb der Untergruppe o 1530- Informationen und Dokumentationen im Allgemeinen. Bei Bedarf können Unterakten abgeleitet werden. Diese sind mit einem Schrägstrich zu kennzeichnen (z.B. 1530/2 - Informationsfreiheitsgesetz - Anträge auf Akteneinsicht und Anfragen nach dem IFG). Jedem aktenrelevanten Dokument ist ein Geschäftszeichen zuzuordnen. Das Geschäftszeichen setzt sich aus der Referatsbezeichnung, dem Aktenzeichen, der Tagebuchnummer und dem Geschäftsjahr zusammen. Ihre Anfrage wird unter dem Geschäftszeichen „ I 5 - 1530/2-A2 286/2014“ bearbeitet. Die Bezeichnung „I 5“ steht für das zuständige Referat, „1530/2“ für das Aktenzeichen, „ A2“ für den zuständigen Tagebuchplatz. Die Nummer „286“ ist die fortlaufende Nummer aus dem Geschäftsjahr „2014“. Zu Frage 5: Bitte nennen Sie das letzte Aktenzeichen bzw. Aktennummer (Identifikationsnummer) der jeweiligen Akten für die Jahre 2007, 2008 , 2009 , 2010, 2011, 2012 , 2013 und bisher 2014. Im Bundesamt für Justiz werden die verschiedenartigen Geschäftsvorfälle auf mehreren Arbeitsplätzen bearbeitet. Ein Direktzugriff auf die ab dem Kalenderjahr 2007 bis heute vergebenen letzten Tagebuchnummern zu allen Aktenzeichen ist daher nicht möglich. Eine auf die Jahre 2007 bis heute ausgerichtete Auswertung ist mit einem hohen Aufwand und einer nicht unerheblichen Bearbeitungszeit verbunden. Die Beantwortung Ihrer Frage könnte nicht mehr als einfache Auskunft nach § 10 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz gewertet werden. Dies hat zur Folge, dass für die erbetene Auskunft eine Gebühr nach der Informationsgebührenverordnung zu erheben wäre. Nach einer ersten vorsichtigen Einschätzung würde sich die zu erhebende Gebühr auf mindestens 80,00 € belaufen. In Anbetracht dessen gehe ich davon aus, dass Sie die unter 5. erbetene Auskunft nicht weiterverfolgen. Anderenfalls bitte ich, mich entsprechend zu unterrichten. Für die erteilte Auskunft werden Kosten nicht erhoben, da es sich gemäß § 10 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 1.1 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung um eine einfache Auskunft handelt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rita Niewerth Bundesamt für Justiz - Referat I 5 (Justiziariat) – Adenauerallee 99 – 103 53113 Bonn