Aktionsprogramm Aufholen - Antrag Lernförderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.06.2021 wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern unterschrieben.

Auf der Seite (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/aufholen-nach-corona) findet sich unter Punkt 7:
„Der gesonderte Antrag für Lernförderung entfällt ab sofort bis zum Ende des Jahres 2023.“

Bitte teilen Sie mir mit, welche Konsequenzen dies für SchülerInnen mit Anspruch auf BuT (Bildung und Teilhabe) hat. Man könnte es so verstehen, dass grundsätzlich alle SchülerInnen mit Anspruch auf BuT die Lernförderung – unabhängig vom Notenstand – in Anspruch nehmen können. Ist dem so, oder muss doch wie bisher der Förderbedarf von der Schule bescheinigt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Juli 2021
  • Frist
    24. August 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktionsprogramm Aufholen - Antrag Lernförderung [#225264]
Datum
20. Juli 2021 18:28
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, am 01.06.2021 wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des „Aktionsprogramms Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ für die Jahre 2021 und 2022 von Bund und Ländern unterschrieben. Auf der Seite (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/aufholen-nach-corona) findet sich unter Punkt 7: „Der gesonderte Antrag für Lernförderung entfällt ab sofort bis zum Ende des Jahres 2023.“ Bitte teilen Sie mir mit, welche Konsequenzen dies für SchülerInnen mit Anspruch auf BuT (Bildung und Teilhabe) hat. Man könnte es so verstehen, dass grundsätzlich alle SchülerInnen mit Anspruch auf BuT die Lernförderung – unabhängig vom Notenstand – in Anspruch nehmen können. Ist dem so, oder muss doch wie bisher der Förderbedarf von der Schule bescheinigt werden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225264 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225264/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihrem Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Aktionsprogramm Aufholen - Antrag Lernförderung [#225264]
Datum
30. Juli 2021 17:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihrem Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW). Zu Ihrer Frage nach den rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls der gesonderten Antragstellung für Leistungen zur Lernförderung möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen: Mit der Verabschiedung des Kitafinanzhilfenänderungsgesetzes (BR-Drucksache 504/21) ist zum 1. Juli 2021 der Wegfall der gesonderten Antragstellung bei der Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in Kraft getreten. Die Geltung dieser Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Zwar ist ein gesonderter Antrag für die Lernförderung nicht mehr erforderlich, so dass auch diese Leistung mit dem Antrag auf Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch als beantragt gilt. Gleichzeitig ändert sich jedoch nichts an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Leistung zur Lernförderung. Demnach muss weiterhin eine Bescheinigung der Schule vorliegen, die den erforderlichen Förderbedarf der Schülerin bzw. des Schülers für eine die außerschulischen Angebote ergänzende Lernförderung feststellt. Es verbleibt somit – wie bei den anderen Bildungs-und Teilhabeleistungen – dabei, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre konkret im Zusammenhang mit der Lernförderung entstehenden Aufwendungen bei den zuständigen Stellen geltend machen und den zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Sachverhalt darlegen müssen. Ich hoffe, Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben. Für etwaige Rückfragen stehe ich sehr gerne - auch telefonisch - zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen