Aktivitäten zur Änderung der FeV - hier: obligatorische Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille BAK

Den von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten und bisher nicht veröffentlichten Bericht zum Gefahrenpotential von Trunkenheitsfahrern, die eine BAK unter 1,6 Promille aufweisen.

Alle internen Vermerke, Protokolle u. Dokumente mit Bezug auf die Forderung nach Absenkung der Grenze zur obligatorischen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auf 1,1 Promille BAK.

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  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den von der Bundesa…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Aktivitäten zur Änderung der FeV - hier: obligatorische Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille BAK [#175037]
Datum
22. Januar 2020 13:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den von der Bundesanstalt für Straßenwesen erstellten und bisher nicht veröffentlichten Bericht zum Gefahrenpotential von Trunkenheitsfahrern, die eine BAK unter 1,6 Promille aufweisen. Alle internen Vermerke, Protokolle u. Dokumente mit Bezug auf die Forderung nach Absenkung der Grenze zur obligatorischen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auf 1,1 Promille BAK.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175037 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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