Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Coburg

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung …
An Landgericht Coburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195102]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Coburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195102/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Coburg
Anfrage des << Adresse entfernt >> v. 13.08.2020 bzgl. Aktivitäten zur Istanbul- Konvention; LG CO 155…
Von
Landgericht Coburg
Betreff
Anfrage des << Adresse entfernt >> v. 13.08.2020 bzgl. Aktivitäten zur Istanbul- Konvention; LG CO 1552E -1193/2020
Datum
14. August 2020 07:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in gemäß Art. 39 BayDSG ist ein berechtigtes Interesse für die begehrte Auskunft darzulegen. Ein solches ist nicht ersichtlich. Ich weise zudem darauf hin, dass die Anspruchsberechtigung auch eine Identifizierung Ihrer Person erforderlich macht. Dies ist durch Übersendung einer Kopie von Personalausweis oder Reisepass möglich. Auskünfte werden grundsätzlich nicht per E-Mail an unbekannte Personen versandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage des << Adresse entfernt >> v. 13.08.2020 bzgl. Aktivitäten zur Istanbul- Konvention; LG CO…
An Landgericht Coburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage des << Adresse entfernt >> v. 13.08.2020 bzgl. Aktivitäten zur Istanbul- Konvention; LG CO 1552E -1193/2020 [#195102]
Datum
14. August 2020 08:44
An
Landgericht Coburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail. Mein Interesse ist wissenschaftlicher Art; ich untersuche die Aktivitäten verschiedener Behörden seit Unterzeichnung der Istanbul-Konvention. Es wäre mir neu, wenn man für Anfragen dieser Art Ausweiskopien übersenden müsste. Ein solches Erfordernis hat §39 BayDSG explizit nicht. Gerne nenne ich für Sie unten meine Anschrift, so können Sie durch Übersendung eines kurzen Schreibens selbst überprüfen, dass ich dort erreichbar bin. Sollten Sie darüberhinaus dennoch begründete Zweifel an meiner Identität haben, müssten Sie diese plausibel belegen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195102/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landgericht Coburg
Kein Nachrichtentext
Von
Landgericht Coburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. Dezember 2020
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
LG CO 1552E-1193/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Dezember, in dem Sie no…
An Landgericht Coburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195102]
Datum
2. Januar 2021 21:06
An
Landgericht Coburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
LG CO 1552E-1193/2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18. Dezember, in dem Sie nochmals um breitere Darlegung meines berechtigten Interesses an den Informationen bitten. Dazu möchte ich folgendes erklären: Ich möchte wissenschaftlich die Umsetzung der Istanbul-Konvention untersuchen, insbesondere auch die Aktivitäten von Gerichten hierzu, einschließlich Aktivitäten zur Information oder Fortbildung über die Konvention. Die hierfür nötigen Informationen liegen Ihnen vor, daher bitte ich um entsprechende Herausgabe. Zudem habe ich als Bürger das ideelle Interesse, die Umsetzung dieser Konvention in unserem Rechtsstaat zu verstehen sowie das Verhältnis des Gedankens hinter der Konvention zur realen Anwendung. Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass diese Informationen auch im öffentlichen Interesse sind. Spätestens durch Übermittlung meiner Adresse habe ich mich Ihnen gegenüber identifiziert, mein Name und meine Emailadresse sind Ihnen ohnehin schon bekannt. Sie haben mich an meiner Postadresse auch bereits durch Ihr Schreiben vom 18. Dezember erreicht. Ich werde Ihnen keine Ausweiskopien übersenden und auch den Antrag nicht nochmals schriftlich stellen. Das BayDSG sieht solche Hürden nicht vor und ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie diese nicht willkürlich einziehen würden. Ich bitte daher nun nochmals um Bearbeitung meines Antrags. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195102/