Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Flensburg

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung all…
An Landgericht Flensburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195114]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Flensburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195114 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195114/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Flensburg
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 kann ich Ihnen nach den von hier aus eingeholte…
Von
Landgericht Flensburg
Betreff
AW: [EXTERN] Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195114]
Datum
22. September 2020 11:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 kann ich Ihnen nach den von hier aus eingeholten Stellungnahmen der Kolleginnen und Kollegen aus den Familienabteilungen Folgendes mitteilen. Bei der Konvention handelt es sich um ein Übereinkommen, das kein unmittelbar in den Vertragsstaaten geltendes Recht enthält, sondern mit dem sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Ziele der Konvention in nationales Recht umzusetzen. Ziel der Konvention ist es u.a., Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Art. 1 der Konvention). Art. 29 der Konvention verpflichtet die Vertragsparteien, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen zu treffen, um Opfer mit angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten. In << Adresse entfernt >> ist dies bereits vor Ratifizierung der Konvention durch das Gewaltschutzgesetz geschehen. Dabei sind über das Gewaltschutzgesetz und die §§ 823, 1004 BGB die im Übereinkommen genannten Ziele umfassend berücksichtigt. Soweit nach Art. 31 des Übereinkommens auch bei sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren/Entscheidungen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle Berücksichtigung finden sollen, dürfte dies über die nationalen Regelungen (insbes. § 1666 und 1684 BGB) ebenfalls gewährleistet sein. Verfahren, in denen weitere im Übereinkommen genannte Bereiche (z.B. Zwangsheirat, Art. 32) eine Rolle gespielt hätten, sind/waren hier - soweit ersichtlich - nicht anhängig. Die Einzelfragen (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? können aus den vorgenannten Gründen nicht in der gestellten Form beantwortet werden. Für die Fragen (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt? dürfte das Fortbildungsreferat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts der richtige Ansprechpartner sein. Wobei auch diesbezüglich die Fragestellung zu Fortbildungsangeboten in Bezug auf das GewaltschutzG lauten müsste. Mit freundlichen Grüßen