Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Hamburg

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An Landgericht Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195122]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195122 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195122/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Hamburg
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 13. August 2020 begehren Sie Auskunft nach § 1 des Hamburgisch…
Von
Landgericht Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]-Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195122]
Datum
14. September 2020 07:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 13. August 2020 begehren Sie Auskunft nach § 1 des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) und bitten um eine Aufstellung aller Aktivitäten des Landgerichts Hamburg zu dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“). Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass in unserem Verwaltungssystem unter dem Stichwort „Istanbul-Konvention“ lediglich eine Beitragsbitte der Justizbehörde (jetzt: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz) im Rahmen einer schriftlichen Kleinen Anfrage aus dem Frühjahr 2020 hinterlegt ist. Hierbei ging es um einen Fragebogen einer Expertengruppe, welche sich mit den gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auseinandergesetzt hat. Die Zulieferungsbitte wurde jedoch, bevor eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung erfolgen konnte, seitens der Justizbehörde zurückgezogen. Darüber hinaus teile ich Ihnen mit, dass gemäß § 5 Nr. 1 HmbTG für Gerichte, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht. Insofern kann ich Ihnen keine Auskunft zu dem Inhalt von Entscheidungen des Landgerichts Hamburg erteilen. Soweit Sie um Mitteilung hinsichtlich des Aus- und Fortbildungsangebots bitten, möchte ich Sie an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz verweisen, die das Fortbildungsangebot auch für das Landgericht im dortigen Referat für Fortbildungsangelegenheiten gestaltet. Mit freundlichen Grüßen