Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Kiel

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung all…
An Landgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195134]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195134/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Kiel
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigte ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihrer nachstehenden Anfrage n…
Von
Landgericht Kiel
Betreff
AW: [EXTERN] Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195134]
Datum
19. August 2020 12:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigte ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihrer nachstehenden Anfrage nach dem IZG-SH. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Landgericht Kiel als Organ der Rechtspflege gerade keine informationspflichtige Stelle nach dem IZG-SH ist (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH). Allgemein gesprochen findet in der hiesigen Rechtsprechung selbstverständlich das gesamte geltende Recht Anwendung. Auch nutzen die Kolleginnen und Kollegen laufend das vielfältige, u.a. vom Land und der Deutschen Richter Akademie in Trier und Wustrau organisierte Fortbildungsangebot. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings meine ich, die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr.…
An Landgericht Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195134]
Datum
25. August 2020 17:13
An
Landgericht Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Allerdings meine ich, die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH bezieht sich auf die materielle Rechtspflege, nicht generell auf alle Aktivitäten von Gerichten (andernfalls wäre die Einschränkung auf "Rechtspflege" ja unnötig). Insofern meine ich, dass meine Fragen, und darunter nicht nur diejenigen, die Themen der Aus- und Fortbildung betreffen, durchaus vom Informationsanspruch gedeckt sind. Ich möchte Sie daher bitten, meine Anfrage noch etwas ausführlicher zu beantworten. Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195134/

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Landgericht Kiel
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage nach dem IZG-SH bitten Sie um eine Aufstellung aller Aktivitäten z…
Von
Landgericht Kiel
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195134]
Datum
31. August 2020 17:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage nach dem IZG-SH bitten Sie um eine Aufstellung aller Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies könne sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Das Landgericht Kiel tritt den Bürgerinnen und Bürgern als Organ der Rechtspflege gegenüber, seine Arbeit ist in diesem Zusammenhang insgesamt dem Bereich der materiellen Rechtspflege zugeordnet. Vor diesem Hintergrund hatte ich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Landgericht Kiel insoweit gerade auch nicht um eine informationspflichtige Stelle nach dem IZG-SH handelt (§ 2 Abs. 4 Nr. 3 IZG-SH). Dessen ungeachtet hatte ich Ihnen allgemein gesprochen mitgeteilt, dass in der hiesigen Rechtsprechung selbstverständlich das gesamte geltende Recht Anwendung findet und die Kolleginnen und Kollegen laufend das vielfältige, u.a. vom Land und der Deutschen Richter Akademie in Trier und Wustrau organisierte Fortbildungsangebot nutzen. Inwieweit die dortigen Angebote auch Aspekte der Istanbul-Konvention, etwa in Bezug auf ihre Umsetzung im nationalen Strafrecht, zum Gegenstand haben, müsste ggf. jeweils direkt bei den Anbietern der Fortbildungen erfragt werden. Soweit Sie darüber hinaus die Gerichte des Landes Schleswig-Holstein außerhalb ihrer originären, nach außen wirkenden Zuständigkeit der materielle Rechtspflege als Dienststellen des öffentlichen Dienstes ansprechen wollen, verweise ich zuständigkeitshalber auf die im Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein angesiedelte Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Mit freundlichen Grüßen