Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Mannheim

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    12. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Aufstellung …
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195146]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195146/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Mannheim
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben am 13.08.2020 an das Landgericht Mannheim eine Anfrage auf Grundlage des L…
Von
Landgericht Mannheim
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195146]
Datum
21. August 2020 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie haben am 13.08.2020 an das Landgericht Mannheim eine Anfrage auf Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz zu Aktivitäten zur Istanbul-Konvention gestellt. Diese beantworten wir wie folgt: Gerichte wenden im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit innerstaatliches Recht durch unabhängig entscheidende Richterinnen und Richter an. Soweit die sog. Istanbul-Konvention geltendes innerstaatliches Recht geworden ist, werden diese Normen im Rahmen der konkreten Rechtsanwendung beachtet. Amtliche Informationen zu Art, Umfang oder Zeitpunkt der Anwendung liegen uns nicht vor. Sie wären nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG auch nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst. Soweit Sie sich nach der Integration der Inhalte der Istanbul-Konvention in die Aus- und Fortbildung der Justiz erkundigen, möchte ich darauf hinweisen, dass die Aus- und Fortbildung im Wesentlichen zentral von der Landesjustizverwaltung gesteuert wird. Sie legt auch die Inhalte der Veranstaltungen fest, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz unterbreitet werden. Amtliche Informationen dazu liegen dem Landgericht Mannheim nicht vor. In einem sehr geringen Umfang zeichnet das Landgericht Mannheim für wenige sog. dezentrale Fortbildungen auch selbst verantwortlich. In diesem Rahmen hat bislang noch keine Fortbildung die Istanbul-Konvention zum Gegenstand gehabt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >…
An Landgericht Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195146]
Datum
25. August 2020 16:56
An
Landgericht Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195146/