Sehr geehrteAntragsteller/in
auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 zur Istanbul-Konvention teile ich folgendes mit:
1. Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, konnte von hier aus ab seiner Bekanntmachung im Verkündungsblatt abgerufen werden.
2. Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor.
Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40).
Das Übereinkommen sieht also Pflichten für die Vertragsstaaten vor, stellt bestimmtes Verhalten jedoch nicht selbst unter Strafe und begründet auch nicht direkt zivilrechtliche Ansprüche. Für die Ordentlichen Gerichte ist das Übereinkommen daher allenfalls mittelbar war von Bedeutung, nämlich bei der Auslegung des einfachen Rechts, das die Vertragsstaaten aufgrund des Übereinkommens schaffen. Ob die Konvention am Landgericht Stendal Gegenstand einer Entscheidung war, kann ohne die Sichtung sämtlicher Entscheidung seit dem Jahr 2017 (= Ratifizierung des Abkommens durch die Bundesrepublik << Adresse entfernt >>), welche unverhältnismäßig wäre, nicht beantwortet werden.
3. Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in die Aus- und Fortbildung integriert?
Das Landgericht Stendal selbst organisiert keine Aus- und Fortbildungen. Unsere Bediensteten nehmen an Veranstaltungen teil, die unter anderem von der Deutschen Richterakademie, dem Land Sachsen-Anhalt oder anderen Institutionen angeboten werden.
4. Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
Siehe oben 3.
5. Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Soweit der Gesetzgeber aufgrund der Konvention zivil- oder strafrechtliche Vorschriften erlassen hat, werden sie durch die Ordentliche Gerichtsbarkeit in anhängigen Verfahren beachtet und umgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen