Aktivitäten zur Istanbul-Konvention

Anfrage an: Landgericht Stendal

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine…
An Landgericht Stendal Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195172]
Datum
13. August 2020 11:58
An
Landgericht Stendal
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195172 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195172/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landgericht Stendal
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 zur Istanbul-Konvention teile ich folgendes mit…
Von
Landgericht Stendal
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention [#195172]
Datum
2. September 2020 14:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13. August 2020 zur Istanbul-Konvention teile ich folgendes mit: 1. Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, konnte von hier aus ab seiner Bekanntmachung im Verkündungsblatt abgerufen werden. 2. Wann kam sie erstmalig bei Ihnen zum Einsatz? Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor. Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Das Übereinkommen sieht also Pflichten für die Vertragsstaaten vor, stellt bestimmtes Verhalten jedoch nicht selbst unter Strafe und begründet auch nicht direkt zivilrechtliche Ansprüche. Für die Ordentlichen Gerichte ist das Übereinkommen daher allenfalls mittelbar war von Bedeutung, nämlich bei der Auslegung des einfachen Rechts, das die Vertragsstaaten aufgrund des Übereinkommens schaffen. Ob die Konvention am Landgericht Stendal Gegenstand einer Entscheidung war, kann ohne die Sichtung sämtlicher Entscheidung seit dem Jahr 2017 (= Ratifizierung des Abkommens durch die Bundesrepublik << Adresse entfernt >>), welche unverhältnismäßig wäre, nicht beantwortet werden. 3. Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in die Aus- und Fortbildung integriert? Das Landgericht Stendal selbst organisiert keine Aus- und Fortbildungen. Unsere Bediensteten nehmen an Veranstaltungen teil, die unter anderem von der Deutschen Richterakademie, dem Land Sachsen-Anhalt oder anderen Institutionen angeboten werden. 4. Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? Siehe oben 3. 5. Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt? Soweit der Gesetzgeber aufgrund der Konvention zivil- oder strafrechtliche Vorschriften erlassen hat, werden sie durch die Ordentliche Gerichtsbarkeit in anhängigen Verfahren beachtet und umgesetzt. Mit freundlichen Grüßen