Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 481/2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
mit E-Mail vom 13. August 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine "Aufstellung aller […] Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ('Istanbul-Konvention')". Sie haben hierzu sechs Fragen gestellt.
Der Verwaltungsaufwand für eine Beantwortung Ihres Antrags übersteigt den Umfang einer einfachen und damit gebührenfrei zu beantworten Anfrage. Insbesondere die Beantwortung der Fragen 3 bedarf umfangreicher Ausführungen, da die Istanbul Konvention durch zahlreiche Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen umgesetzt wird.
Es ist mit einem höheren Arbeitsaufwand von ca. einer Stunde und 30 Minuten zu rechnen. Der pauschale Stundensatz zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des höheren Dienstes liegt bei 60 EUR.
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ergehen nur einfache Auskünfte kostenfrei. Eine einfache Auskunft liegt grundsätzlich dann vor, wenn ihre Vorbereitung gar keinen oder zumindest nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursacht. Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Die Gebühr kann je nach Gebührennummer bis zu 500 EUR betragen.
Ich gehe davon aus, dass die zu erhebende Gebühr den Betrag von 40 EUR nicht überschreiten dürfte. Gleichwohl kann der bei der Gebührenfestsetzung maßgeblich zu berücksichtigende tatsächliche Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags ermittelt werden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich zunächst um Mitteilung innerhalb eines Monats, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten und bereit sind, die anfallende Gebühr zu zahlen und - falls ja - zudem um Ihre ladungsfähige Anschrift. Ich weise darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags ggf. von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen.
Darüber hinaus bitte ich zu Ihren Fragen 3 und 4 um Spezifizierung, welche bestimmte Information Sie begehren. Sie werden deshalb gebeten, Ihren Antrag dahingehend zu präzisieren, ob sich diese Fragen auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) oder die Bundesregierung beziehen.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) federführend für die Istanbul-Konvention zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen