1451 E – Z. 44/20
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Ihr Antrag vom 13.08.2020
Mein Schreiben vom 25.08.2020 (1451 E – Z. 44/20)
Sehr geehrteAntragsteller/in
bezugnehmend auf Ihren o.g. Antrag habe ich die Abteilung II (Internationales), die Abteilung III (Strafrechtspflege) und Abteilung V (Aus- und Fortbildung des Justizpersonals) des Ministeriums der Justiz um Beiträge zu Ihrem Begehren sowie zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen gebeten. Die mir bislang vorliegende Rückmeldung lässt den Schluss zu, dass die von Ihnen erbetenen Informationen hier vorliegen. Gründe, die zu einer Einschränkung des Informationszugangsrechts führen könnten, sind nach derzeitiger Aktenlage nicht zu erkennen.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2 des Gebührentarifs regelt hinsichtlich der Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, dass für diese eine Gebühr von 10 bis 500 Euro erhoben werden kann. Eine mündliche oder einfache schriftlichen Auskunft bleibt nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei.
Allein die Befassung von drei Abteilungen zur Ermöglichung einer vollumfänglichen Auskunft hat zur Folge, diese Auskunft nicht mehr als einfach im Sinne der Verwaltungsgebührenordnung ansehen zu können. Ausweislich des hier vorliegenden Berichts mussten bereits zur Beantwortung lediglich eines Teilbereichs Ihrer Anfrage mehrere Aktenbände gesichtet werden. Für die Vollauskunft ist daher von einen erheblichen Vorbereitungsaufwand auszugehen, so dass Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben sind.
Die von Ihnen vorgetragenen Billigkeitsgründe, namentlich das Zurverfügungstellung der Auskunft, reicht auf Grund des zuvor darstellten Aufwandes nicht aus, um eine vollständige Befreiung von den Gebühren nach § 2 VerwGebO IFG NRW zu rechtfertigen. Wie erbeten, gebe ich Ihnen hiermit Mitteilung, dass ich nach dem derzeitigen Stand davon ausgehe, dass Gebühren in einem Rahmen von 50 bis 100 Euro zu erheben sein werden. Die endgültige Höhe der Gebühren orientiert sich an dem absoluten Aufwand, der erst nach Abschluss der hiesigen Ermittlungen quantifizierbar sein wird sowie ggf. weiteren von Ihnen vorgebrachten Ermäßigungsgründen im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW.
Ich wäre Ihnen für eine Mitteilung dankbar, ob Sie Ihren Antrag gleichwohl aufrechterhalten.
Mit freundlichen Grüßen