Aktivitäten zur Istanbul-Konvention in ihrem Ministerium

Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten.

Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen:

(1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor?
(2) Wann haben Sie Sich erstmalig mit deren Umsetzung beschäftigt?
(3) Wie setzen Sie die Istanbul-Konvention um?
(3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert?
(4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt?
(5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktivitäten zur Istanbul-Konvention in ihrem Ministerium [#195209]
Datum
13. August 2020 12:02
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Aufstellung aller Ihrer Aktivitäten zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ("Istanbul-Konvention"). Dies kann sowohl Aktivitäten zur Information über die Konvention als auch zu deren Umsetzung beinhalten. Insbesondere bitte ich auch um folgende Informationen: (1) Seit wann liegt Ihnen die Istanbul-Konvention vor? (2) Wann haben Sie Sich erstmalig mit deren Umsetzung beschäftigt? (3) Wie setzen Sie die Istanbul-Konvention um? (3) Wie wird die Istanbul-Konvention bei Ihnen in Aus- und Fortbildung integriert? (4) Wann und wie häufig fanden entsprechende Aus- und Fortbildungsformate statt? (5) Wie wird die Qualität des nachhaltigen Einsatzes der Istanbul-Konvention sichergestellt?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195209/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
IFG NRW - Ihr Antrag vom 13-08-2020 1451 E - Z. 44/20 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
IFG NRW - Ihr Antrag vom 13-08-2020
Datum
27. August 2020 16:00
Status
Warte auf Antwort
1451 E - Z. 44/20 Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E – Z. 44/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); hier Aktivitäten zur Istanbul-Konvention in ihrem Ministerium
Datum
8. September 2020 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
1451 E – Z. 44/20 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 13.08.2020 Mein Schreiben vom 25.08.2020 (1451 E – Z. 44/20) Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihren o.g. Antrag habe ich die Abteilung II (Internationales), die Abteilung III (Strafrechtspflege) und Abteilung V (Aus- und Fortbildung des Justizpersonals) des Ministeriums der Justiz um Beiträge zu Ihrem Begehren sowie zur Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen gebeten. Die mir bislang vorliegende Rückmeldung lässt den Schluss zu, dass die von Ihnen erbetenen Informationen hier vorliegen. Gründe, die zu einer Einschränkung des Informationszugangsrechts führen könnten, sind nach derzeitiger Aktenlage nicht zu erkennen. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die auf der Grundlage des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG NRW erlassene Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) bestimmt in ihrem § 1, dass für die im anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil der Verordnung ist, die dort genannten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Nr. 1.2 des Gebührentarifs regelt hinsichtlich der Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, dass für diese eine Gebühr von 10 bis 500 Euro erhoben werden kann. Eine mündliche oder einfache schriftlichen Auskunft bleibt nach Nr. 1.1 des Gebührentarifs gebührenfrei. Allein die Befassung von drei Abteilungen zur Ermöglichung einer vollumfänglichen Auskunft hat zur Folge, diese Auskunft nicht mehr als einfach im Sinne der Verwaltungsgebührenordnung ansehen zu können. Ausweislich des hier vorliegenden Berichts mussten bereits zur Beantwortung lediglich eines Teilbereichs Ihrer Anfrage mehrere Aktenbände gesichtet werden. Für die Vollauskunft ist daher von einen erheblichen Vorbereitungsaufwand auszugehen, so dass Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen zu erheben sind. Die von Ihnen vorgetragenen Billigkeitsgründe, namentlich das Zurverfügungstellung der Auskunft, reicht auf Grund des zuvor darstellten Aufwandes nicht aus, um eine vollständige Befreiung von den Gebühren nach § 2 VerwGebO IFG NRW zu rechtfertigen. Wie erbeten, gebe ich Ihnen hiermit Mitteilung, dass ich nach dem derzeitigen Stand davon ausgehe, dass Gebühren in einem Rahmen von 50 bis 100 Euro zu erheben sein werden. Die endgültige Höhe der Gebühren orientiert sich an dem absoluten Aufwand, der erst nach Abschluss der hiesigen Ermittlungen quantifizierbar sein wird sowie ggf. weiteren von Ihnen vorgebrachten Ermäßigungsgründen im Sinne des § 2 VerwGebO IFG NRW. Ich wäre Ihnen für eine Mitteilung dankbar, ob Sie Ihren Antrag gleichwohl aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
1451 E – Z. 44/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adre…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW); hier Aktivitäten zur Istanbul-Konvention in ihrem Ministerium [#195209]
Datum
8. September 2020 22:30
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
1451 E – Z. 44/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 195209 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195209/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451 E - Z. 44/20 Mit freundlichen G…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
11. September 2020 13:15
Status