Lagebericht Algerien 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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V~ AUSWÄRTIGES AMT 1 ~ur fiir dea Diealltgebrau~b Berlin, den 25.06.2019 Gz.: 508-516.80/3 DZA Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Mai 2019) Grundsätzliche Anmerkungen 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerjG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: ''Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt... , fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskilnfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten lYird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatstichliehen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?''), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. · ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur VecöiTentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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~~1 f'BSC[T,r"·~~rzter "" ,~:.:: . ,... - ,.., ~. '., .. n's u"'.:~.·L.~~t ... ~ · .;,.;,,.,:;aa. c: ... : · F 2 VS eingestuft VS - Na1 f"ür deB Dieastgebrau~h- 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nqch. Bei einer gravierenden, pliJtz/ich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, wer.den die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfon. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kam~ entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn. die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befiirwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist.· 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Algerien: Das Auswärtige Amt verfügt über die deutsche Botschaft in Algier hinaus über eine Reihe von amtlichen und nichtamtlichen Quellen. Neben dem staatlichen Nationalen Menschenrechtsrat sind dies v. a. nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen. Weitere wichtige Informationsgrundlagen sind staatliche und unabhängige Presse, (z. B. die Tageszeitungen "EI Moudjahid", "EI Watan", "Liberte", "L 'Expression", "Le Soir", "Le Quotidien · d'Oran", "Le Jeune Independant", sowie "EI Khabar", "Echorouk" und "Ennahar"), Online-Nachrichtenportale (z. B. "TSA" oder "Algerie 1 ") und regelmäßige Kontakte zu Politikern verschiedener Parteien sowie Rechtsanwälten, Journalisten und anderen Vertretern der Zivi/gesellschaft. Außerdem sind Beiträge in den in Frankreicherscheinenden (Monats- und Wochen-) Zeitungen "Le Monde Diplomatique", "Jeune Afrique" sowie "Liberation" und "Le Monde" berücksichtigt worden. Daneben wurden u. a. folgende Dokumente ausgewertet: ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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1n QE":schwäi-zter Fas~~ung nicht als VS eingestuft 3 V8 NHF fiiF dttD Diealitgebranch • Amnesty International Report 2017118 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte • Dziri La reforme penitentiaire, n°. 9. Februar 2010 • Human Rights Watch World Report 2019 • Reporters sans frontieres Press Freedom Report 2019 • US Department ofState Country Reports on Human Rights Practices, 2018: Algeria International Religious Freedom Report, 2017, Algeria • VN-Menschenrechtsrat • Europäischer Gerichtshoffür Menschenrechte Examen periodique universei - Rapport . national presente conformement au paragraphe 5 de l'annexe aIa resolution 16121 du Conseil des droits de I 'homn:ze, Algerie, · 20.02.17 (24 Seiten) Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16121, 17.02.17 (13 Seiten) Summary of other Stakeholders ' submissions on Algeria, 20.02.17 (13 Seiten) A.M gegen Frankreich (Beschwerde Nr. . 12148/18) vom 29.04.2019 Karte: Landkarte der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Library Map Co/lection- University of Texas at Austin (!:J.ttp://www.lib.utexas.edu/maps/algeria.html) 8; Das Auswärtige Amt abernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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4 YS NuF AiF dea Dieastt~branch VS eingestuft Inhaltsverzeichnis Zusammen(assung..........:............................................................................................... ~ ................ 6 I. Allgemeine politische Lage ............................................................•..................•......................... 7 1. Überblick .......................................................................................................................... 7 2. Perspekti_ven der Gungen) algerischen Bevölkerung ........................................................ 8 3. Das Schicksal der "Verschwundenen" ............................................................................. 9 4. Justizsystem ............................ ,......................................................................................... 9 5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen ...................................... 9 II. Asylrelevante Tatsachen ......................................................................................................... 10 1. Staatliche Repressionen .................................................................................................. 10 1.1. Politische Opposition .............................................................................................. 10 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit ............. 10 1.3. Rassisch diskriminierende Gesetzgebung ............................................................... 12 1.4. Religionsfreiheit ...................................................................................................... 12 1.5. Strafverfolgungs-oder Strafiumessungspraxis .................. :.................................... 13 1.6. Militijrdienst ............................................................................................................ 14 1. 7. Handlungen gegen ·Kinder ....................................................................................... 15 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung ........................................................................ 15 1.9. Exilpolitische Aktivitäten ........................................................................................ 16· 2. Repressionen Dritter ....................................................................................................... 16 3. Ausweichmöglichkeiten ...........................................................................~ ..................... 16 lll. Menschenrechtslage............................................................................................................... l7 1. Schutz der Menschenrechte in.der Verfassung .............................................................. 17 2. Folter .............................................................................................................................. 18 3. Todesstrafe ..................................................................................................................... 18 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen ............................................................... 18 5. Lage ausländischer Flüchtlinge ............................................................... ;...................... 19 IV. Rückkehrfragen .........~ ...................~······················································!•·······························20 1. Situation für Rückkehrer ................................................................................................ 20 1.1 Grundversorgung ...................................................................................................... 20 1.2 Medizinische.Versorgung ........................................................................................ 20 2. Behandlung von Rückkehrem .................................................................... :................... 21 3. Einreisekontrollen ..............................•............................. -.............................................. 21 · 4. Abschiebewege ............................................................................................................... 22 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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5 VS Nur fdr deR Die&stgeltt'ftuell V. Sonstige Erkenntnisse über asyl-und absc-hiebungsrelevante Vorgänge •••••••••.••...•••...•.•.. 22 1. Echtheit der Dokumente .................................................................................................. 22 2. Zustellungen ................................................................................................................... 23 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit .............................................................. :............... 23 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege, besondere zollrechtliche Vorschriften ............. 23 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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rn . :~;r::s·c:~·~'ir.r:.~i?:fer 6 YS Nur Eiir dea Dieas•ge~raliell fr-_;·~-:.~~~J~.:~J \.. ~) r::::hjt 3~5 e~r:~gt.·st~?t Zusammenfassung • • • • • • • • • Seit Mitte Februar 2019 kommt es in Algier und vielen anderen Städten regelmäßig zu Massenprotesten gegen das politische System, die bisher weitestgehend friedlich verliefen und an denen weite Teile der Bevölkerung teilnehmen. Die Demonstrationen hattensich an der Ankündigung von Präsident Bouteflika; für eine fünfte Amtszeit zu kandidieren, entzündet. Verschiedene Zugeständnisse (Absage der für den 18. April angesetzten Präsidentschaftswahlen, Einsetzung einer Übergan~sregierung, Rücktritt Bouteflikas) führten nicht dazu, dass die Mobilisierung nachließ. Das System, unterstützt von der Armee, plant einen "geordneten" politischert Wandel auf Grundlage der aktuellen Verfassung und mit neuen Präsidentschaftswahlen am 4. Juli. Die protestierende Bevölkerung lehnt dies ab und fordert einen kompletten Umbruch und einen Abgang aller Vertreter des bisherigen Systems. Ein Dialog ist nur schwer möglich. ·Die angespannte wirtschaftliche und soziale Lage (unsicheres Investitionsklima, abschmelzende Devisenreserven) des Landes rückt bei den Protesten zwar in den Hintergrund, erfordert aber nach wie vor dringende Reformen. Es ist unklar, wie diese Herausforderungen in der politischen Übergangszeit oder von einer neuen politischen Führung angegangen werden. Die Auswirkungen der politischen EntwiCklungen auf Migrationszahlen sind noch unsicher. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass, seit Beginn der Proteste die Hoffnung auf politischen · Wandel den Migrationsdruck gerade bei jungen Algeriern gesenkt hat. Menschenrechtsorganisationen berichteten seit 2015 nicht mehr über Fälle von Misshandlungen oder Folter durch die Sicherheitsdienste an Personen in Gewahrsam. Der für · diese Fälle früher häufig verantwortlich gemachte ,,DRS" (,,Departement du Renseignement et de la Securite") wurde Anfang 2016 offiZiell aufgelöst. Unabhängige Zeitungen sind zwar zahlreich vorhanden, einzelne Verhaftungen von Journalisten und Bloggern können jedoch einschüchternde Wirkung haben und zeigen gewisse Grenzen der Presse- und Meinungsfreiheit auf. Der Islam ist Staatsreligion. Ca. 99 % der Bevölkerung sind malekitisch-sunnitische Muslime, andere Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit (u. a. Bekehrungsverbot). Das algerische Vereinigungs- und Versammlungsrecht engt den Raum für private bzw. staatskritische Initiativen ein. Mit den freitäglichen Massendemonstrationen seit Februar 2019 wurde jedoch das Demonstrationsverbot in der.Hauptstadt durchbrochen. Die im Land ist Die Armee regelmäßig Antiterroroperationen durch, teils gegen sich zum IS bekennende Gruppen. Die Bedeutung der Sicherheitskräfte hat seit dem Terrorangriff auf die Gasförderanlage in In Amenas 2013 weiter zugenommen. Seitdem konnten Anschläge vereitelt werden, deren Ziel in erster Linie die Sicherheitskräfte bleiben. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung sind gewährleistet. Versorgungsengpässe treten vereinzelt bei Medikamenten auf. © Auswlirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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1 ""f;:1,c-.,...h~,,:;;,....,ter ..... ,..••••·vW,.c;. Fa~~s;ur::J .. r.k;ht als ;1 •~ V~ :;J·~ 7 ~ur f"ür deR DieRstgebrau~b I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Laut Verfassung von 1996, zuletzt am 07.03.2016 in Teilen geändert, ist Algerien eine demokratische Volksrepublik. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung. Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung. In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteßika am 02.04.2019 seinen Rücktritt ein. Gern. Art. 102 der Verfassung wurde ·der bisherige Senatspräsident Abdelkader Bensalah zum Interims-Staatschef ernannt. Er setzte neue Präsidentschaftswahlen fdr den 04.07.2019 an. Diese Wahlen werden jedoch von der protestierenden Bevölkerung abgelehnt, die davon ausgeht, dass sie wie bisher weder fair noch transparent sein und nur zur Perpetuierung des Systems beitragen werden. Stattdessen werden ein kompletter Umbruch und ein Abgang aller Vertreter des bisherigen Systems gefordert. Auch wenn sie nur übergangsweise im Amt ist, stößt die am 31.03.2019 ernannte Regierung unter Premierminister Bedoui in der Bevölkerung auf große Unbeliebtheit. Die Bevölkerung legt bei den Protestmärschen großen Wert auf deren friedlichen Charakter, dies gerade auch vor dem Hintergrund der traumatischen Erfahrungen in den "schwarzen 90er Jahren'' und der instabilen Lage in den Nachbarländern des ,,Arabischen Frühlings". Die Nationalversammlung (,,Assemblee Populaire Nationale", APN) und der Senat ("Conseil de Ia Nation") bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt. Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach. Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 04.05.2017 statt, wobei es zu keiner wesentlichen Verä.rlderung der bisherigen Mehrheitsverhältnisse kam. Sozialpolitik deren Mittelpunkt standen über viele Jahre die staatlichen Wohnungsbauprogramme sowie die starke Subventionierung von Produkten des Grundbedarfs wie Brot, Milch, Speiseöl, Zucker oder Benzin. Der Anstieg der Lebenshaltungskosten besorgt schon jetzt viele Algerier. 2010 wurden sieben Sonderberichterstatter der VN eingeladen, von denen fünf bereits im Land waren (u. a. Beauftragte ftli Recht auf Bildung, Gesundheit, Meinungsfreiheit; zuletzt im Frühjahr 2016). Die Einreise der für Folter (Anfrage seit 1997), Verschwindenlassen (seit 1997), extra-legale Hinrichtungen (seit 1998), ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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8 VS • Na• fih den .Dienstgehrtuteh Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung (seit 2006) zuständigen Sonderberichterstatter der VN lehnt Algerien dagegen weiterhin ab. Die Regierung hat gegenüber der damaligen VN- Hochkommissarin Pillay ihre Einwilligung zu einem Besuch der "Arbeitsgruppe für Fälle von verschwundenen Personen" bekannt gegeben, zu einer Verwirklichung ist es jedoch bislang nicht gekommen, da die Regierung in Sachen "Vergangenheitsbewältigung" den Ansatz vertritt, dass· das algerische Volk über diese Frage durch Annahme der "Charta für Frieden und Nationale Aussöhnung" von 2005 abschließend entschieden habe. Darüber hinaus gibt es eine hohe Sensibilität in sicherheitsrelevanten Fragen, dies sowohl mit Blick auf innere Bedrohungen (Erfahrung aus den 90er Jahren, weiterhin in Algerien präsente terroristische Zellen, Verhinderung/Einhegung des Einflusses islamistischer Tendenzen) als auch auf die Situation in der unmittelbaren Nachbarschaft (Tunesien, Libyen, Mali). In Folge der Verfassungsreform von 2016 hat im Frühjahr 2017 der staatliche ,,Nationale Menschenrechtsrat" seine Arbeit aufgenommen. Bei dessen bisherigen Aktivitäten und Berichten waren keine Positionen zu erkennen, die wesentlich von den Positionen der Regierung abweichen. 2. Perspektiven der Gongen) algensehen Bevölkerung Trotz hoher, aber zuletzt aufgrunddes Preisverfalls sinkender Einnahmen im Energiesektor und weiterhin nicht unerheblicher Aufwendungen im Sozialbereich des algerischen Staates (einschließlich grundsätzlich kostenfreier Gesundheitsversorgung) wächst aufgrund steigender Arbeitslosigkeit und sinkender Kaufkraft der Anteil der in Armut lebenden bzw. davon bedrohten Algerier. Speziell jungen Algeriern fehlen Berufschancen und Lebensperspektiven. Hinzu kommen oft extrem beengte Wohnverhältnisse. Wenngleich z. B. nach Angaben des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) Algerien die Millenniums-Ziele im Bereich der Einschulung von Kindem erreicht hat, hält die Organisation dennoch fest, dass ~s dabei innerstaatliche Ungleichgewichte gibt und das Ziel eher unter quantitativen als qualitativen Maßstäben erreicht wurde. Die Arbeitslosenquote lag im September 2018 laut Angaben der Statistikbehörde beim Vorjahresniveau von 11,7 %. Bei jungen Menschen ist jedoch mehr als jeder vierte arbeitslos, in etlichen Landesteilen ist die Quote geschätzt noch höher. Dies trägt ebenfalls dazu bei, dass immer weniger junge Menschen wirtschaftliche Perspektiven im eigenen Land sehen. Der Mindestlohn beläuft sich seit 2012 auf 18.000 DZD (ca. 130 Euro), Renten und Transferleistungen wurden angepasst. Der private Sektor ist u. a. mangels bislang weithin ausbleibender Diversiftzierung der algensehen Volkswirtschaft 'strukturell noch nicht in der Lage, in größerem Umfang Arbeitssuchende aufzunehmen, dies ungeachtet von Ankündigungen bzw. ergriffenen Maßnahmen der Regierung mit dem Ziel, steuerliche und finanzielle Anreize für Investoren zu schaffen. Gleichzeitig führen Defizite im Bildungswesen dazu, dass nach wie vor ein Mangel an qualiftzierten Arbeitskräften besteht. Sozioökonomische Forderungen sind in den Protesten seit Februar 2019 gegen(iber den Forderungen nach einem politischen Umbruch in den Hintergrund getreten. Das Thema bleibt jedoch schwierig und wird eine künftige Regierung vor große Herausforderungen stellen, da der Spielraum für Subventionen, Sozialleistungen und Gehaltserhöhungen sich angesichts schrumpfender Einnahmen aus dem Export von Öl und Gas und starken Bevölkerungswachstums ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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9 VS Nur für deR DieRstgebrautb (Nettozuwachs von ca. 900.000 Menschen pro Jahr) stetig verringert und sozioökonomisch motivierte Proteste nicht mehr wie in der Vergangenheit durch finanzielle Zugeständnisse entschärft werden können. 3. Das Schicksal der "Verschwundenen" Zahlreiche Menschen, vor allem junge Männer, "verschwanden" in den 90er Jahren, nachdem sie von Sicherheitskräften verhaftet oder von Bürgerwehren oder Terroristen entfilhrt wurden, ohne dass ihre Fälle bis heute geklärt sind. Menschenrechtsorganisationen gehen von bis zu 20.000 · dass es zu solchen "Verschwundenen" aus. Die Regierung hat erst nach Fällen und hat N Kritik von in- und ausländischen NROs ist unerwünscht. Demonstrationen von Angehörigen der "Verschwundenen" wurden in den letzten Jahren verhindert oder aufgelöst. 4. Justizsystem Das Rechtssystem folgt formal im Wesentlichen dem französischen Vorbild. Dies gilt auch für den Aufbau der Justiz. Die Richterinnen und Richter werden ftlr eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u. a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden. Die in der Verfassung · von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer garantierte Die bereits im Jahr 2000 angestoßene Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung Verfahren ftlhrt. was insbesondere in Revisions- und 5. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Die wichtigsten nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen haben nach Inkrafttreten des n~uen Vereinigungsgesetzes Anfang 2012 keine offizielle Zulassung bekommen. Ohne Status bleibt ihnen die Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen in vielen Fällen verwehrt. Zu den wichtigsten nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen. zählen die "LJ''"'"'" ~efense des Droits de l'Homme" (LADDH, - - . d i e ,,Association SOS Disparus" (Schwerpunkt Schicksal der Verschwundenen) oder der algerische Amnesty-Ableger. Es gibt auch mit sozialen und teilweise menschenrechtsrelevanten Außer Amnesty sind internationale Menschenrechts-Organisationen in Algerien nicht dauerhaft vertreten. Die vier in Algerien aktiven deutschen politischen Stiftungen (FE~, KAS, HSS, FNS) kolmten nach Inkrafttreten des Vereinigungsgesetzes von 2012, das ftlr sie wie ftlr alle NROs gilt, keine Zulassung erhalten und mussten ihr entsandtes Personal abziehen. Mittlerweile haben jedoch FES ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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[;·; 'il .. : ..~ :· ~ .~ ....-~::.~·~.f~E;r 10 VB NuF filF dea Dieastgebrauch r-;:~~·::;.··~~.~! ·~~J rJ~;~ct .ats vs c~'1gestt.rit und KAS einen provisorischen Status erhalten. Auf dessen Grundlage konnte die FES im Frühjahr 2017 ihr Büro wieder eröffuen, das von einer entsandten Mitarbeiterin geleitet wird. D. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Als es im Sommer 2015 in Ghardaia im Sal)ara-Distrikt Mzab zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der strenggläubigen Berber-Gemeinschaft der Mozabiten und Arabischstämmigen kain, wurde der Vorwurf laut, dass arabisch · dominierte Polizei- und Sicherheitskräfte Mozabiten keinen wirksamen Schutz geboten hätten. 1.1. Politische Opposition Mit der Neuregelung des Parteiengesetzes (inkl. Genehmigungsverfahren beim Innenministerium) dürften nunmehr mehr als 60 Parteien zugelassen sein. Die Islamische Heilsfront (FIS) bleibt verboten, eine Verbindung zur FIS allein führt aber nicht zu einer strafrechtlichen oder außergerichtlichen Verfolgung. In mehreren Parteien, die Abgeordnete in die APN entsenden, sind ehemalige FIS-Mitglieder vertreten. Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und --:- in geringerem Umfang - staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind~ 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Zwar wird eine relativ freie Meinungsäußerung zugelassen; kritische Meinungen wurden von staatlicher Seite bisher aber weitgehend ignoriert. Seit Beginn der Proteste im Februar 2019 haben jedoch auch staatliche Medien Vertretern von Opposition und Zivilgesellschaft deutlich mehr Platz gegeben. In der Vergangenheit erfolgten auf Grundlage dieser Artikel mehrfach Verurteilungen einzelner Journalisten und Blogger in erster Instanz (i. d. R. zu Bewährungsstrafen). Rechtsanwälte und kritische Journalisten werten diese Prozesse als "Schuss vor den Bug" der betroffenen Personen, ebenso wie die vorläufigen Festnahmen von Journalisten, die nach Einschätzung von NROs ihre Wirkung im Sinne einer Bereitschaft. zur Selbstzensur nicht verfehlen. Die algerische Presse zeichnet sich durch einen großen Pluralismus und viele unabhängige Zeitungen aus, die z. B. in Form von Karikaturen teils scharfe Kritik an der Regierung äußern. · Der Staat kontrolliert jedoch zwei Schlüsselressourcen ftlr die Printmedien, die öffentlichen Druckereien und subventionierte Papierlieferungen. Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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