Lagebericht Côte d'Ivoire 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

/ 26
PDF herunterladen
"'lS Nur für den. DienstgebraauJb AUSWÄRTIGES AMT Gz.: 508-516.80/3 CIV Berlin, den 29. Juli.2019 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in . Cöte d'lvoire (Stand:Juni2019) Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstelltLageberichte in Eifüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerjG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es . heißt: ''Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt ... ,fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie ·zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgericfzten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Personen dieneri. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden· und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung? '1, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung ·stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. @ Auswirtiges Amt)019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
1

YS Nar fiir dea DieastMebrauch 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständeri. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen aufevtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. · Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen Ad-hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für- auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend · geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsil!ht nehmen möchte, möglich ist. · l Besondere Hinweise zum Lagebericht für Cote d'lvoire: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Bericht die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Es wird an diese Stelle darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form geschlechtsunabhängig verstanden werden soll. 8. Karte von Cote d'lvoire https://www.weltkarte.com/a(rikalelfenbeinkueste/online-politische-karte-elfenbeinkueste.htm Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. · Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
2

YS Nur füF dea Dieastgeln:aueb In.haltsverzeichnis I. Allgemeine politische Lage ................................................................................................................. 1 , II. Asylrelevante Tatsachen ........ , ............................................................................................................ 3 1. Staatliche Repressionen .................................................... ~ .............................................................. 3 1.1 Politische Opposition ..................................................................; ................... :·············.········ ..... 3 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit................................ 4 1.3 Minderheiten ............................................................................................................................. 5 1.4 Religionsfreiheit ........................................................................................................................ 5 1.5 Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ......................................................................... 6 t'.6 .Militärdienst ............................................................................................................................... 6 I. 7 Handlungen gegen Kinder ......................................................................................................... 7 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgurig.................................... ,...................................................... 8 1.9 Exilpolitische Aktivitäten .................................................................................... ,.................... 11 2. Repressionen Dritter ............................................................... ,...................................................... 12 3. Ausweichmöglichkeiten ................................................................................................................ 12 111. Menschenrechtslage ......................................................................................................................... 13 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ............................................................................. 13 2. Folter .................................................... ;........................................................................................ 14 3. Todesstrafe ......................................................................................................................... :.......... 14 ' 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen ............................................................................. , 14 5. Lage ausländischer Flüchtlinge .................... : ................................................................................ 15 IV. Rückkehrfragen ............................................................ ~ .................................................................. 16 1. Situation ftlr Rückkehrerinnen und Rückkehrer .................... :....................................................... 16 1.1 Grundversorgung .................................................................................................................. ~ .. 16 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland ........................................................ 16 1.3 Medizinische Versorgung ..................................................................................... :................... 17 2. Behandlung von Rückkehrem .... :......................................................................................... :........ 18 3. Einreisekontrollen .............. ;.......................................................................................................... 18 4. Abschiebewege .............................................................................................................................. 19 V. Sonstige Erkenntnisse über vl- und abschieberecP,tlich relevante Vorgänge ................................ 19 1. Echtheit der Dokumente ................................................................................................................ 19 . 1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts ........................................................................................ 19 © Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
3

VS 1.2 NuF füF dea DieastgeiJFaueh Zugang zu gefälschten Dokumenten .............................................................................. 20 2. Zustellungen ......................... ,................................... :.................................................................... 20 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit ............................................................................................. 20 4. Mindetjährigk:eit ........................................................................................................................... : 21 5. Ausreisekontrollen und Ausreisewege .......................................................................................... 21 © Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
4

!:~ .· "':Lr·"J:rzter F~l::~.:;t::· ···] ~: :.·:~:t als VS NaF fiiF dea Dieastgebt:aYQb VS E1ngc;;stuft Zusammenfassung Cöte d'Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisie11IQ.g und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Cöte d'Ivoire hat sich selbst einen Grundrechtekatalog in der Verfassung gegeben, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. In den meisten Fällen ist dieser Schutz gewährleistet. Defizite gibt es allerdings noch im Hinblick auf die Behandlung von Kindern, Frauen und LGBTII. Hier kommt es sowohl punktuell zu Gewalthandlungen, vor allem gegen Kinder und Frauen als auch zu Diskriminierung~ insbesondere von Prostituierten sowie LGBTII, im Gesundheitssektor und Justizwesen. Als traditionell größtes Einwanderungsland der Region verfUgt Cöte d'Ivoire über einen Anteil an Ausländern von 24 %. Entsprechend schwierig gestalten sich Fragen zur Staatsangehörigkeit einzelner Personen. Der einfache Zugang zu echten Dokumenten von Fehlern bei der unwahren Inhalts erhöht die Waht:scheinlichkeit Staatsangehörigkeitsfeststellung. Cöte d'Ivoire hat in den letzten Monaten sichtbare Bestrebungen unternommen, sich an internationale rechtliche Standards anzupassen und in diesem Zuge umfangreiche Refotmen des eigenen Zivil- und Strafrechts angestoßen. Im Bereich des Zivilrechts wurden u. a. das Ehe- und Kindschaftsrecht durch eine umfangreiche Überarbeitung der einschlägigen Gesetzestexte reformiert. Im Strafrecht wurde im Juni 2019 ein Gesetzesentwurf zur Überarbeitung des ivoris~hen Code Penal eingebracht, welcher einerseits Handlungen gegen Frauen, Minderjährige und vulnerable Gruppen sowie Folter stärker ahnden soll, andererseits eine Diskriminierung von Homosexualität im bisherigen Strafrecht bereinigt. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
5

1 YS Nur fiir dea Dieastgeln'ttueh I. Allgemeine politische Lage· Seit ihrer Unabhängigkeit besteht in Cöte d'Ivoire ein präsidentielles Regierungssystem mit formeller Gewaltenteilung. Die Kompetenzen der Exekutive sind auf den Präsidenten als Staatsoberhaupt und auf den Premierminister als Regierungschef verteilt. Die gesetzgebende Gewalt liegt bei der Nationalversammlung (Assemblee Nationale). Die Anzahl der Parlamentssitze beträgt aktuell255. Mit der neuen Verfassung 2016 wurde zudem als zweite Parlamentskammer ein Senat einge:fiihrt. Der Senat besteht aus 99 Si~en, von dem 66 Sitze im März 2018 gewählt und 33 Sitze im April 2019 ernannt wurden. Die Justizgewalt wird in zwei Instanze_n unter der Ko~trolle des obersten Gerichts (Cour Supreme) ausgeübt. Der Hohe Gerichtshof (Baute Cour de Justice) ist eine Sondergerichtsbarkeit. Er besteht aus Abgeordneten der Nationalversammlung (Assemblee Nationale) und dem Präsidenten des Kassationsgerichts. Er urteilt über Vergehen, die vom Präsidenten, Vizepräsidenten oder den Regierungsmitgliedern in der Ausübung il)res Amtes begangen werden. D~r Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) besteht aus einem Vorsitzenden, sechs Beratern und ehemaligen Präsidenten der Republik. Er beaufsichtigt die Wahlen und die Rechtsstaatlichkeit. Das Budget der Justiz beträgt 1,3 % des Staatshaushaltes, KorruptiQn ist auch im. Justizsektor weiterhin ein großes Problem. Von 2017 auf 2018 verlor die Cöte d'Ivoire einen Punkt ·im Korruptionsindex und li~gt nun auf Platz 105 von 180,im Vergleich zu Platz 103 im Jahr 2017, mit 8 weiteren Ländern darunter Algerien, Armenien, Brasilien, Ägypten, EI Salvador, Peru, Timor-Leste und Sambia. Die Nationalversammlung wird in allgemeinen Wahlen direkt :fiir eine Amtszeit von :fiinf Jahren gewählt, ebenso wie d~r Präsident. Nach übereinstimmender Auffassung der internationalen Gemeinschaft verliefen sowohl die letzte Präsidentschaftswahl am 25.10.2015 als auch die letzte Parlamentswahl am 18.12.2016 frei und ohne nennenswerte Zwischenfälle. Ferner wurde am 30.10.2016 perReferendumeine neue Verfassung gebilligt, die u. a. eine zweite Parlamentskammer (Senat) und das Amt des Vizepräsidenten ein:fiihrte. Die nächsten Wahlen finden 2020 und 2021 statt. Seit der letzten Parlamentswahl wurde die Zusammensetzung der Nationalversammlung mit 167 von 255 Sitzen durch die Partei des Präsidenten RDR und die PDCI dominiert. Mit der Gründung der neuen Partei RHDP unter Einschluss der bisherigen Präsidentenpartei RDR und präsidententreuen vormaligen PDCI-Parteigängem am 26. Januar 2019 hat das Präsidentenlager nun die parlamentarische (61%) und die Mehrheit der Kommunen und Regionen auf seiner Seite (Wahlen vom 13.10.2018, Nachwahlen 13.12.2018). In der Opposition verbleiben damit noch die Parteien PDCI und FPI sowie die unabhängigen Parlamentsmitglieder. Die Partei des ehemaligen Präsidenten Gbagbo (FPI) kommt in der Nationalversammlung nur noch auf drei ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
6

· VS 2 Nur für den Bienstgeba aacb Dies ist auch darauf zurUckzuftihren, dass ein Flügel der FPI die Wahl boykottiert hatte. erfolgreich waren die Unabhängigen, welche sich insgesamt 75 Sitze sichern konnten. Am 24. März 2018 wurde erstmals der Senat gewählt, dessen Schaffung in der neuen Verfassung von 2016 vorgesehen ist. Wahlberechtigt waren gewählte und ernarinte Vertreter von Kommunal- und. Regionalverwaltung ("grands electeurs"). · Cöte d'Ivoire verfügte bislang über eine staatliche Menschenrechtskommissio11; (Commission Nationale des Droits de l'Homme), die im November durch einen Menschenrechtsrat (Conseil National des Droits de l'Homme) ersetzt wurde. Durch die Reform kommt das Land der Bestrebung näher, den Rat in Einklang mit den Fariser Kriterien zu bringen. Daneben gibt es mehrere Menschrechtsorganisationen, die teilweise einer politischen Richtung nahestehen, teilweise aber auch relativ unabhängig von politischen Interessen agieren. Gesetze, die die Arbeit menschenrechtlicher Organisationen einschränken; übermäßig kontrollieren oder unter Strafvorbehalt stellen, gibt es nicht.. Im Rahmen der Aufarbeitung der während der Krise erfolgten Menschenrechtsverletzungen wurde per Rechtsverordn~ng :vom 24.03.2015 die "Commission Nationale pour Ia Reconciliation et l'Indemnisation des Victimes des Crises survenues en Cöte d'Ivoire" (CONARIV) gegründet, welche sich mit Entschädigungsansprüchen von Opfern befasst. Ferner gibt es auch zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich mit dieser Problematik befassen wie z. B. "International Center for Transitional Justice" (ICTJ) oder "Mouvement Ivorien des Droits Humains" (MIDH). Cöte d'Iv.oire verfügt über einen Inlandsnachrichtendienst und eine nationale Polizei, welche dem Innenministerium unterstehen. Marine, Armee und Gendarmerie unterstehen dem Verteidigungsministerium. Bei allen Behörden handelt es sich um eigenständige Behörden mit eigener Leitung. Die Sicherheit im Land wird vorwiegend durch die nationale Polizei (Police Nationale) gewährleistet, zu welcher sämtliche Einheiten gehören, von Verkehrs- bis Kriminalpol~ei sowie Sondereinsatztruppen. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten über die letzten Jahre deutlich verbessert werden, nicht zuletzt auch durch die kontinuierliche Unterstützung und Beratung durch die GIZ im Auftrag des AA. So verfUgt Abidjan über ein in der Region einzigartiges Zentrum fiir wissenschaftliche Polizeiarbeit wie z. B. Ballistik. Korruption bleibt auch im Polizeibereich ein alltägliches Problem. Häufig profitieren nicht nur derjenige, der Bestechungsgelder direkt in Empfang nimmt, . sondern auch ihm übergeordnete Stellen. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
7

, in qrsdl,. ··;~~:~r~ 3 VS Nur fi:r den Dienstxehrttueh ' . \,;;.;;, ,: . ·:~::2.:dt ll. Asylrelevante Tatsachen 1.. Sq.atliche Repressionen Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht. Das ivorische Strafrecht stellt ferner jede Art der Diskriminierung aus religiösen oder rassischen Gründen, sowie Rassismus, Fremdenhass und Tribalismus unter Strafe. Das Strafmaß liegt zwischen fünf und zehn Jahren Haft sowie einer Geldstrafe zwischen 500.000 FCFA (ca. 750 €) und 5.000.000 FCFA (ca. 7.500 €). Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. ·Seither sind keine weiteren ähnlich gelagerten Fälle mehr vorgekommen. Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelner Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt. Der UNHCR befasst sich in Cöte d'lvoire schwerpunktmäßig mit dem Problem der Staatenlosigkeit. Die rund 700.000 in Cöte d'lvoire lebenden Staatenlosen haben einen minderen Rechtsstatus. ·1.1 Politische Opposition Im Zusammenhang mit dem Verfassungsreferendum im Oktober 2016 wurde die schwache Stellung der Opposition deutlich. Ihre Bestrebungen, ihre Sicht auf den neuen Verfassungsentwurf vorzustellen, wurden durch nicht vorhandenen Zugang zum staatlichen Rundfunk und Fernsehen und die Suspend_ierung zweieroppositionsfreundlicher Zeitungen untergraben. Die neue Verfassung, die insbesondere die Schaffung des Amtes des Vizepräsidenten und eines neuen Senates sowie · die Möglichkeit der Verfassungsänderung . durch eine Zweidrittelmehrheit zum Gegenstand hatte, wurde von der Opposition stark kritisiert. Dies gäbe der Exekutive verhältnismäßig viel Macht im Staat. Viele Oppositionsparteien boykottierten daher das Referendum gänzlich, was zu Unmut, insbesondere in Gebieten, in denen die Oppositionsparteien größeren Rückhalt genießen, führte. Die Wahlbeteiligung lag daher lediglich bei 43 %, wobei hiervon 93,4% für die neue Verfassung stimmten. Nach der Wahlniederlage der bisherigen Hauptoppositionspartei FPI bei der letzten Parlamentswahl und dem großen Erfolg der damaligen Regierungsparteien RDR und PDCI © Auswirtiges Amt 2019 ~Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
8

4 "'S = Nnr fiir den Bienstgebraueh kann eine politische Opposition allenfalls noch durch die 75 unabhängigen Parlamentsmitglieder ausgeübt werden. Mittlerweile konnten sich innerhalb der Unabhängigen drei Fraktionen herausbilden. Dennoch dürfte es schwierig sein, gegenüber den zahlenmäßig weit überlegenen Regierungsparteien und -koalitionen eine effektive politische Opposition auszuüben. Bei den am 24. März 2018 erstmals abgehaltenen indirekten Wahlen fUr die mit der Verfassungsnovelle 2016 neu eingefiihrte 2. Kammer des ivorischen Parlaments, dem Senat, wurden 66 Sitze gewählt, davon 50 Angehörige der regierenden Allianzpartei RHDP und 16 an Unabhängige. Die fehlenden 33 Senatoren wurden im April2019 vom Präsidenten ernannt. 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Sowohl die ivorische Verfassung als auch internationale und regionale Menschenrechtsinstrumente, die von Cöte d'Ivoire ratifiziert wurden, stützen das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Artikel 19 der Verfassung von 2016 garantiert das Recht auf Information- und Meinungsfreiheit, · Artikel 20 das Recht auf Versaqunlungsfreiheit. Die ivorische Regierung subventioniert insbesondere Printmedien mit hohen Zuschüsse~?-, da sie darin ein Symbol der Meinungsfreiheit eines Landes sieht. Jedoch ist der Einfluss von Zeitungen im Vergleich zu Rundfunk und Fernsehenaufgrund niedriger Auflage sowie einer AlphabetisielJlllgsrate von 43,3 % (Stand 2015) begrenzt. Es gibt wenige Zeitungen, die parteineutral berichten. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist, bis auf einige Einschränkungen, meist gewährleistet. B~richterstattung zu persönlichen Verhältnissen der Führungselite - insbesondere zu Ko!'fllptionsfragen - erfolgt unter dem Eindruck des Strafrechts und vermuteter Selbstzensur nicht, auch wenn z. B. Satirezeitungen wie "L'Elephant dechaine" aus der Ablehnung politischer Größen keinen Hehl macht. Human Rights Watch beklagt die teilweise sofortige Zensur einiger Zeitungen oder Teilen davon durch den Conseil Nationale de Ia Presse (CNP) aus Achtung vor der Regierung, sofern sich diese wiederholt kritisch zu einzelnen politischen Themen, wie z. B. den Haftbedingungen von politischen Gefangenen, äußern. Der CNP warf in diesem Zusammenhang einigen Zeitungen vor, falsche Meldungen zu verbreiten und Informationen zu manipulieren. Im Bereich des Fernsehens gibt es aktuell lediglich zwei staatliche TV-Sender. Ihnen wird häufig vorgeworfen, Sendezeiten nicht gleichmäßig unter den politischen Parteien aufzuteilen. Am 12.02.2017 nahm die Gendarmerie. sechs Journalisten,· darunter auch Herausgeber und Chefredakteure von zwei unabhängigen und zwei der Opposition nahe stehenden Zeitungen, vorläufig fest. Ihnen wurde vorgeworfen, mit der Verbreitung von Falschmeldungen im Zusammenhang mit militärischen Unmutsbekundungen Soldaten zu Ungehorsam angestiftet und so die Sicherheit und Autorität des Staates gefahrdet zu haben. Zahlreiche Joumalistenverbände, Pressegewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen und ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
9

5 VS Nur für dea Dieas&gebraueb Oppositionspolitiker protestierten gegen diesen Angriff auf die Pressefreiheit und forderten die sofortige Freilassung der Journalisten. Während der Generalstaatsanwalt die Anschuldigungen in einer Erklärung am 13.02.2017 noch verteidigte, zeigte sich der Kommunikationsminister und Regierungssprecher "betrübt" über die Verhaftungen. Am 14.02.2017ließ ein Untersuchungsrichter die Journalisten nach einer Anhörung frei. In1 August 2017 wurden zwei Journalisten der Tageszeitung "Le Quotidien" verhaftet, nachdem sie über die Verlobte des Präsidenten der Nationalversammlung Guillaume Soro berichtet hatten. Seit 2017 haben keine Verhaftungen von Journalisten mehr stattgefunden. Im Dezember 2017 hat die Nationalversammlung ein neues Pressegesetz verabschiedet, welches Journalisten die Ausübung ihrer Tätigkeit erleichtern soll. Das Gesetz sieht vor, dass Journalisten aufgrund ihrer Arbeit und Veröffentlichungen weder in Schutzhaft, noch in Untersuchungshaft genommen, noch zur Verbüß~g einer Gefängnisstrafe festgenommen werden können. Eine Ausnahme hiervon bilden die in Art. 90 des Gesetzes aufgelisteten Tatbestände. Sofern ein Journalist oder ein Medium zu Straftaten anstiftet, Hass gegen einzelne Bevölkerungsgruppen oder Minderheiten schürt oder die Staatssicherheit gefährdet, muss mit einer Gefängnisstrafe von ein bis ftlnf Jahren sowie mit Geldstrafe zwischen 300.000 FCFA (457,35€) und 3.000.000 FCFA (4.573,47€) gerechnet werden. Auch die Beleidigung des Präsidenten ist weiterhin eine Straftat - auch ftlr Journalisten. Im Pressefreihei~sindex 2019 der NGO Reporter ohne Grenzen konnte sich die Cöte d'Ivoire um 11 Plätze aufRang 71von insgesamt 180 analysierten Ländern verbessern. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind weitestgehend gewährleistet, jedoch kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Einschränkungen und gewaltsamen Auflösungen von Versammlungen. Im November 2017 räumte die ivorische Polizei einen Alternativgipfel der Zivilgesellschaft am Rande des EU-AU-Gipfels in Abidjan. Im März 2018 hatte die Oppositionsplattform ,,Ensemble pour Ia democratie et Ia souverainete'' (EDS) zu einer friedlichen Demonstration aufgerufen, um eine Reform der Unabhängigen Wahlkommission (CEI) zu fordern. Dabei wurden 18 Personen verhaftet und wegen Störung der öffentlichen Ordnung verurteilt. 1.3 Minderheiten Cöte d'Ivoire verftlgt über eine Reihe von ethnischen Gruppen unter ihnen Bete, Baoule, Dioula, Krou etc. Eine in der Rechtsordnung verankerte Ungleichbehandlung von bestimmten Minderheiten gibt es nicht, jedoch gibt es Beschwerden bezüglich der Vergabe von öffentlichen Ämt~rn traditionell in Yerbindung mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten - oft vom jeweiligen Präsidenten favorisierten - ethnischen Gruppe. 1.4 Religionsfreiheit Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist in ganz Cöte d'Ivoire gewährleistet. Grundsätzlich fmdet ein friedliches Zusammenleben der verschiedenen in Cöte d'Ivoire ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
10

Zur nächsten Seite