Lagebericht Gambia 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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V~ Nur fUr ·dea Die&stgebmuell AUSWÄRTIGES AMT Gz: 508-516.80/3 GMB Berlin, den 05. August 2019 Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand: Juli 20 19) Grundsätzliche Anmerkungen 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- undAmtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung' des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerfGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt ... , fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungs- grundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?''), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden' Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lolwler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen $ind . Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt belwnnten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, es sei denn, es ist 1 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS ·Na• fü1. den DjenstgehNueh ausdrücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen ieitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen aufevtl. in den Lageberichten enthaltehe inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen Ad-hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert . werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlich!m Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weilergabe dieser ·Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei . Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. ( 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Gambia: Gambia befindet sich nach wie vor im Umbruch. Einschätzungen über die aktuelle Situation unterliegen daher ständigen Veränderungen. Unter anderem wurden folgende Quellen ausgewertet: Country of Origin Information Report des European Asylum Support Office Country Report on Human Rights Practices 2018 des US State Department Trafficking in Persons Report 2018 des US State Department County Report on International Religios Freedom 2018 des US State Department Amnesty International Country Report 2017/2018 Concluding Observations on the Gambia in the absence of its second periodic report des Human Rights Committee des International Covenant on Civiland Political Rights vom 30.08.2018 8. Karte von Gambia: https:/lwww.weltkarte.com/a.frikalgambia/online-karte-gambia.htm Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. 2 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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"lS Nur fit den DieastgehHu811 fr? .J =-~.'·. ;.; -~·\·:~'.:~1r~{{~r FasJtmt:; nicht als VS singestuft Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine J}olitische Lage 4 II. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1. Politische Opposition 1.2. Versammlungs- und Vereinigurigsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit 1.3. Minderheiten 1.4. Religionsfreiheit 1.5. Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis 1.6. Militärdienst 1. 7. Handlungen gegen Kinder 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung 1.8.1 Weibliche Genitalverstümmelung 1.8.2 Situation filr Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI} 1.9. Exilpolitische Aktivitäten 2. Repressionen Dritter 3. Ausweichmöglichkeiten 4 4 5 5 5 5 5 5 6 6 6 111. Men$chenrechtslage l.Schutz der Menschenrechte in der Verfassung 2. Folter 3. Todesstrafe 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 4.1 Extralegale Tötungen und Verschwindenlassen 4.2. Menschenhandel 4.3. Haftbedingungen 7 7 8 8 8 9 9 9 IV.Rückkehrfragen 1. Situation filr Rückkehrer 1.1 Grundversorgung 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte 1.3 Medizinische Versorgung · 2. Behandlung von Rückkehrern 3. Einreisekontrollen 4. Abschiebewege 9 9 9 i0 10 I0 10 11 7 7 7 7 V. Sonstige Erkenntnisse über asyJ:.. und abschieberechtlich relevante Vorgänge 11 1. Echtheit der Dokumente 11 1.1 Echte Dokumente unwahren Inhalts und Zugang zu gefälschten Dokumenten 11 2. Zustellungen von Gerichtsurteilen 11 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit 11 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege 11 3 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zilr Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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, ~ ... ·· · : ;·:: ;:~. ;·;s.tcr . VS cht als Nur fir deR Die&stgeiJraucb I. Allgemeine politische Lage Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit rechtlich garantierter Gewaltenteilung. Unter dem ehemaligen Staatspräsidenten Jammeh, der 22 Jahre lang in diktatorischer Manier das Land fiihrte, waren staatliche Einrichtungen, insbesondere die Sicherheitsbehörden; in erster Linie Instrumente des Machterhalts fiir den Präsidenten. Im Dezember 2016 verlor Präsident Jammeh überraschend die Wahl gegen Adama Barrow, den gemeinsamen Kandidaten mehrerer Oppositionsparteien. Nach einer knapp zweimonatigen innenpolitischen Krise war Jammeh schließlich zur Aufgabe seines Amtes bereit. Die Regierung Barrow, formell seit Januar 2017 im Amt, hat sich demokratischen Prinzipien und der Wahrung der Menschenrechte verschrieben. Kernaufgabe zur Konsolidierung der Demokratie in Gambia ist die zügige Verbesserung der desolaten sozio-ökonomischen Lage im Land, die Bevölkerung erwartet sich von dem politischen Wechsel eine "Demokratiedividende". Anfang 2018 stellte die Regierung init dem National Development Plan· ihre Entwicklungsstrategie fiir das Land vor. · Aufgrund leerer StaatSkassen und schwachen staatlichen Institutionen ist sie fiir dessen Umsetzung jedoch auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen, die mittlerweile Mittel in Höhe von rund 1,7 Mrd US-Dollar zur Umsetzung des Entwicklungsplans zugesagt hat. Eine der ersten Maßnahmen der Regierung Barrow war die Rücknahme der durch den Amtsvorgänger verkündeten Aufkündigung der Zusammenarbeit Gambias mit dem Internationalen Strafgerichtshof und der Rückkehr in den Commonwealth. Unter der Leitung des Ministeriums fiir Justiz wurde eine "Truth, Reconciliation and Reparation Commission" eingerichtet, welche an der Aufklärung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet. Eine verfassungsgebende Kommission hat im Mai 2018 ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, bis Ende 2019 einen Verfassungsentwurf vorzulegen, über den 2020 per Referendum entschieden werden soll. Weiterhin wurde eine unabhängige nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Im Juni 2018 ratifizierte das Parlament das im September 2017 unterzeichnete zweite Zusatzprotokoll des Zivilpakts zur Abschaffung der Todesstrafe. Im Februar 2018 erklärte die Regierung ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe. Im Korruptionsindex von Transparency International hat sich Gambia von Platz 130 im Jahr 2017 aufPlatz 93 im Jahr 2018 verbessert. ß. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow sind keine Berichte über staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung bekannt geworden. Personen, die unter der Vorgängerregierung in staatlichen Einrichtungen tätig waren, haben allein aufgrund dieser Tatsache keine Repressionen zu befiirchten. Zahlreiche dieser Personen sind weiterhin in ihren Ämtern tätig. 4 © Auswirtiges Amt 2019- Nicht :Zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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,}n,:.~!;~~~.;.::~:l·:~r.Iter .Hcht als VS einge:;;tuft 1 , .•.• • · VS Nar f"ür dea DieastgebFauGb '""b 1.1 Politische Opposition Die Aktivitäten der politischen Opposition unterliegen keinen Einschränkungen. 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden sowohl durch die garnbische Verfassung von 1997 in Artikel 25 als auch durch internationale Menschenrechtsinstrumente, die von Gambia ratifiziert wurden, garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung Barrow staatlicherseits respektiert und gewährleistet. Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, die die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend fiir verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung wandte das Gesetz schon seit Amtsantritt nicht mehr an. Seit dem Regierungswechsel Anfang 2017 liegen keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der "Gambia Press Union". In Kooperation mit der Menschenrechts-NRO "Article 19" erarbeitet die Regierung aktuell ein .neues Mediengesetz. 1.3 Minderheiten , In Gambia leben zahlreiche westafrikanische Ethnien. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. 1.4 Religions- und Weltanschauungsfreiheit Die garnbische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (mehrheitlich sunnitisch), etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Religion, die Schaffung einer Staatsreligion und die Gründung auf Religion basierender politischer Parteien. Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt. Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar. Religiöse Gruppen, die weniger als 1% der Bevölkerung ausmachen, beinhalten Ahmadi' Muslime, Baha'is, Hindus und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und Christentum praktizieren. Es gibt Spannungen zwischen der sunnitisch-muslimischen Bevölkerung und der Minderheit der Ahmadi Muslime. 1.5 Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis Strafverfolgung und Strafzumessung erfolgt unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Überzeugung. Sippenhaft wird nicht praktiziert. Unmittelbar nach Amtsübernahme der Regierung Barrow wurden politische Gefangene, welche noch unter dem vorherigen Präsidenten Jammeh verhaftet wurden, freigelassen. Seither erfolgten keine Verhaftungen aus politischen Gründen mehr. · 1.6 Militärdienst Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht. Die Armee besteht aus Freiwilligen. Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem "The Gambia Armed Forces Act" verfolgt und ggf. bestraft. Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befiirchten. 1.7 Bandlungen gegen Kinder Gambia hat die VN-Kinderrechtskorivention sowie das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie ratifiziert. Mit dem 5 © Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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F; . _· '.;!<;' :·Ji·cht als 'fS Nur fiir dea DieastgebFauell ~-~j ·(~ ~ [j·'.:,:~-:~tP..Ett "Children's Act" wurde 2005 eine umfangreiche Gesetzgebung erlassen, die Kinderrechte und deren Durchsetzung regelt. Der dem Gesundheitsministerium angegliederte "Social Welfare Service", der in allen Fragen von Kinderrechten bzw. Kindeswohlverletzungen eingeschahen werden kann, ist gut organisiert und geht seiner Aufgabe gewissenhaft nach. Dennoch ist Kinderarbeit, vor allem zur Unterstützung im familiären Bereich, weit verbreitet. Auch die per Gesetz verbotene Verheiratung von Minderjährigen wird vor allem im dörflichen Umfeld unter Berufung auf islamische Gesetze praktiziert. Problematisch ist zudem die Realität eines in Teilen auf Prostitution, auch von Minderjährigen, gerichteten Tourismus aus westlichen Staaten. 1.8 GeschlechtsspezifiSche Verfolgung Gemäß Art. 28 der garnbischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfahrt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist verbreitet, trotz des "National Plan of action on gender- · based violence 2013-2017", mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Auch Vergewaltigung in der Ehe kommt vor und ist nicht kriminalisiert. Es gibt keine effektiven Beschwerdemechanismen ftir Gewalt gegen Frauen, was sich in einer niedrigen Verfolgungsrate und unzureichender Unterstützung von Opfern auswirkt. Abtreibungen sind grundsätzlich strafrechtlich sanktioniert, nur in Ausnahmefällen, wenn das Leben der Mutter gefährdet ist, erlaubt. Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu; er nimmt zudem Stamtnes- und ftir Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch . r bestimmte Volksgruppen bspw. Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt. 1.8.1 Weibliche Genitalverstümmelung Die weibliche Genitalverstümmelung, von der nach Angaben von Unicef etwa 75 % der aber weiblichen betroffen sein . ist zwar seit Dezember 2015 dennoch weit " ....h...,.,....t mit zivilgesellschaftlichen Organisationen, Anwälten, Frauengruppen zusammen um mehr Bewusstsein ftir und Wissen über das Thema zu vermitteln. In der gebildeten Gesellschaftsschicht ist weibliche Genitalverstümmelung nach Regierungsangaben kaum verbreitet. Weibliche Genitalverstümmelung wird an meist sehr jungen Mädchen durchgeflihrt. Erwachsene Frauen haben eine Genitalverstümmelung gegen ihren Willen nicht zu beftirchten. 1.8.2 Situation für Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI) Homosexualität und LGBTII-Personen sind in der breiten Öffentlichkeit in Gambia verpönt. LGBTII-Personen erfahren starke· gesellschaftliche Diskriminierung. Homosexualität steht unter Strafe. Art. 144 des Strafgesetzbuches sieht für Homosexualität als einen "act of gross indecency" eine Freiheitsstrafe bis 'zu 14 Jahren vor. Die letzten bekannt gewordenen Verhaftungen erfolgten nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes im Jahr 2015. Zu Verurteilungen kam es nicht. .Eine Entkriminalisierung und Verbesserung der Lebensbedingungen fiir LGBTII-Minderheiten ist nicht absehbar. 6 © Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS w Nur fiir dea Dieastgeln:auc:ll 1.9 Exilpolitische Aktivitäten Die gut vernetzte garnbische Diaspora hat Anfang 2019 verstärkt Kampagnen durchgeführt, mit dem Ziel Rückführungen ausreisepflichtiger Gambier zu verhindern. Der damit auf die garnbische Regierung ausgeübte innenpolitische Druck hat diese·veranlasst, bis auf Weiteres keine Rückfiihrungen mehr zuzulassen. Rückkehrer haben keinerlei Repressionen aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten. 2. Repression~n Dritter Über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liegen keine Berichte vor. 3. Ausweichmöglichkeiten Senegal gewährte in der Vergangenheit großzügig Zuflucht Während der politiscl).en Krise Eride 2016/Anfang 2017 verließen viele Gambier das Land und suchten vorübergehend in Senegal Schutz, wobei die überwiegende Zahl auf traditionell bestehende grenzüberschreitende Familienbande zurückgreifen konnte. Unmittelbar nach Ausreise des ehemaligen Staatspräsidenten Jammeh und der Stationierung der ECOWAS-Schutztruppen traten die Geflüchteten meistens die Rückreise nach Gambia an. Es leben schätzungsweise mehrere Tausend Gambier dauerhaft in Senegal. Weiterhin gibt es eine kleinere Giuppe geflüchteter LOBTTI-Personen mit UNHCR-Flüchtlingsstatus in Senegal, wo sie allerdings ebenfalls nicht frei von Diskriminierung und Repression leben. DL Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung Kapitel 4 der garnbischen Verfassung enthält giundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die neue Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Auch hier steht die Regierung Barrow allerdings vor enormen Herausforderungen. Der rechtliche Rahmen zur Einhaltung der Menschenrechte ist in einigen Bereichen verbesserungsbedürftig. Ebenso bedarf es einer entsprechenden Schulung von Polizei und Sicherheitskräften. Bedenklich ist außerdem, dass Polizei und Sicherheitskräfte, denen viele Mitarbeiter der Armee; Menschenrechtsverletzungen unter der Regierung Jammeh vorgeworfen werden, mangels Sicherheitsüberprüfung ihre Positionen beibehalten haben. Gambia hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (28.09.2018) Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (Zivilpakt) (22.03.1979) Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (09 .06.1988) . . Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (28.09.2018) Übereinkommen zum· Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (28.09.2018) 7 © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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·,,... I!. ~:~:·>: YS Nar f.iiF deR DieRatgebrauch cn-";~!··-,n:l,.."..~nr .t"''' ··-· • ~·· ·•.: 6 ~ <;, r.'.f. >. ~~~ ~ ~~·~i ~ :~~:.~·~t r~:a \/L:i ~--' ~ ·/: li<.:· ~ ·!l: [t Übereinkommen zur Beseitigung jeder. Form von Diskriminierung der Frau (16.04.1993) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (29 .12.1978) Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (29.12.1978) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (08.08.1990) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (08.04.2010) Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (06.07.2015) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (07 .06.20 15) Nicht alle genannten Abkommen sind vollständig in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wurden das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindem an bewaffneten Konflikten bisher nicht ratifiziert. Des Weiteren stehen im Moment drei Anfragen zu Besuchen von VN-Sonderberichterstattem zu folgenden Themen noch aus: Bildung (2007), Folter (2017) und Meinungsfreiheit(2017). Im Jahr 2019 hat Gambia allerdings 10 Jahre nach der Anfrage dem Besuch des Sonderberichterstatters für Kinderhandel für Oktober 2019 zugestimmt. Im Juni 2017 hielt sich die Arbeitsgruppe zu Verschwindenlassen in Gambia auf und hat einen Abschlussbericht herausgegeben. Aus dem Bericht geht hervor, dass die generelle Einstellung in Gambia sehr hoffnungsvoll ist und die Arbeitsgruppe die Bereitschaft der Regierung zur Zusammenarbeit willkommen heißt. Nichtsdestotrotz sind noch viele weitere Schritte zu einer stabilen, nachhaltigen Verbesserung notwe11;dig. 2. Folter Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiZiert. Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach geltendem Recht und der Verfassung verboten. · 3. Todesstrafe Die Todesstrafe kann fiir Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden. Im Oktober 2018- waren nach Informationen von Amnesty International insgesamt 40 Menschen zum Tode verurteilt. Seit Amtsübernahme der neuen Regierung wurde die Todesstrafe jedoch nicht mehr ausgefiihrt. Im Februar 2018 verkündete der garnbische Präsident ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe, das bis zu deren endgültiger Abschaffung (voraussichtlich mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung) in Kraft bleiben soll. Im Juni _ 2019 ratifiZierte Gambia diesbezüglich das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe. 8 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nur für de& Die&stgeiJFBueh 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 4.1 Extralegaie Tötungen und Verschwindenlassen Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow sind dem Auswärtigen Amt keine Berichte über extralegale Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen bekannt geworden. Im Juni 2018 kamen bei einer Demonstration gegen Umweltverschmutzung durch ein Sandabbau- Unternehmen drei Demonstranten durch Schüsse der Polizei ums Leben. Eingeleitete Untersuchungen kamen zu dem Schluss, dass eine Überforderung der betreffenden Polizisten die Ursache war. Gegen die mutmaßlichen Täter sind strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden. 4.2 Menschenhandel , Es ist davon auszugehen, dass Gambia Ausgangs-, Transit und Zielland für Menschenhandel insbesondere von Frauen und Kindern in Zwangsarbeit und Prostitution, einschließlich Sex- Tourismus ist. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, Menschenhandel zu unterbinden, die jedoch aufgrund geringer Ressourcen nicht ausreichend sind. Menschenhandel ist in den Gesetzen über die Bekämpfung von Menschenhandel (2007 und 2010), die Rechte der Kinder (2005) und Tourismusstraftaten (2003) strafrechtlich sanktioniert. Allerdings werden diese Gesetze nicht hinreichend umgesetzt. 4.3 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind problematisch. Haftanstalten sind überfüllt und in schlechtem baulichen Zustand. Die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist schlecht wie generell in Gambia. Aufgrund der Überlastung der Gerichte ziehen sich Strafverfahren mitunter unverhältnismäßig lang hin. Das Recht auf Besuche und die Wahrnehmung religiöser Feiertage werden gewährt. Die garnbische Regierung'unternimmt Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen, die bereits hinsichtlich einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Der Überbelegung soll durch häufigere Nutzung der auf Kaution entgegengewirkt werden. Nach Möglichkeit der Entlassung Regierungsinformationen wird aktuell ein Gefängnis nach internationalen Standards gebaut. IV. Rückkehrfragen 1. Situation für Rückkehrerillnen und Rückkehrer 1.1 Gnindversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v. a. in ländlichen Gegenden nur beschrärikt gewährleistet. Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche "Social Welfare Service" Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben der' Weltbank knapp 40% der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NROs geben finanzielle Starthilfen fiir Berufsanfänger. Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht. Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die garnbische (Groß-)Familie aufgenommen- wobei zahlreiche Rückkehreraus Scham bzw. Angst vor Exklusion nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben. g, ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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"lS m Nu1 fü:1 dea DieastgehP&tteh 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland Zwischen der International Organisation of Migration (lOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Reintegration von Migranten getroffen (EU-10M Initiative on Migrant Profeetion and Reintegration), welche Unterstützung fiir freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Aus Deutschland abgeschobene "Gambier werden durch· lOM und staatliche Stellen in Empfang genommen, erhalten eine gesundheitliche Untersuchung, eine finanzielle Soforthilfe zur weiteren Heimreise in Höhe von ca. 65 Euro und werden auf die Möglichkeit eines Beratungsgespräches durch lOM hingewiesen. Das Programm sieht verschiedene Möglichkeiten der Reintegration vor, z. B. Unterstützung bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Vermittlung in eine Berufsausbildung. Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrer profitieren können. Der erhebliche Rückstau bei den Reintegrationsmaßnahmen aufgrund unerwartet hoher Rückkehrerzahlen v. a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten lOM-Büros konnte seit Mitte 2018 in etwa halbiert werden. Zum Stand März 2019 erhielten knapp 2.500 von insgesamt ca. 4.100 Rückkehrern Reintegrationsunterstützungsmaßnahmen. Des Weiteren gibt es zahlreiche auch deutsche NROs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich. Gambia akzeptiert derzeit weder Sammel- noch EinZelabschiebungen (siehe Ziff. 11.1.9). Es ist momentan nicht absehbar, wann Rückfiihrungen wieder möglich sein werden. Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken, wobei auch diese keinen eq.ropäischen Standard bieten. Es existiert eine staatliche psychiatrische · Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt .. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich. 2. Behandlung von Rückkehrern Rückkehrer bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund det Asylantragstellung gerechnet werden. Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Gambia und Deutschland besteht nicht. Beabsichtigte Einzel- und Sammelrückführungen werden den garnbischen Behörden angekündigt. Seit Februar 2019 sind Rückfiihrungen allerdings ausgesetzt (siehe Ziff. 11.1.9). Der "Social Welfare Service" unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob · eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. 3. Einreisekontrollen Garnbische Staatsangehörige, die nicht über einen Reisepass verfügen, können mit einem Emergency Passport, ausgestellt von einem garnbischen Honorarkonsul, einreisen. In der · Regel geht der Ausstellung eine Anhörung durch garnbische Behördenvertreter voraus (siehe Ziff. V.3). Reisepässe werden nur in Gambia selbst ausgestellt. Im Ausland authältige 10 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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