Lagebericht Georgien 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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VS NHF für dea_Dieastgebraucb AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 19. Oktober 2019 Gz: 508-516.80/3 GEO Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019) Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshüfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerjG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: ''Angesichts der Tatsache, dass die Veifassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt... , fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungs- grundlage bilden. "Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe jn Asylveifahren, aber auch den Innen- behörden der Läiuler bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Perso- nen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. · 3. Ergänzende Auskilnfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wirddas Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tat- sächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Veifolgung? '?, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Inmmbehörden, nicHt aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung ste- henden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschen- rechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen Weitere Erkenntnis- quellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, inter- nationale Organisationen wie z. B.. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobe- ne Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellung- nahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 1 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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YS Nur für dea Dieastgebrauc:b 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, es sei denn, es ist aus- drücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen. Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen aufevtl. in den Lageberichten · enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. I Bei einer grav.ierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärti- ge Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische -Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" einge- stuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rück- sichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Grlinden des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persön- lichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, wei- tergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrens- bevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar(§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Aus- wärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht neh- men möchtl& möglich ist. 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht: Der Lagebericht beruht auf Erkenntnissen der Deutschen Botschaft Tijlis, die sie im Rahmen ihrer Arbeit und Kontakte vor Ort erworben hat. Neben der kontinuierlichen Beobachtung der Entwicklung im Gastland. auch zu den im Bericht abgedeckten Themen sind die Büros oder Delegationen internationaler Organisatio- . lOM und /CMPD und unmittelbar :J:.c;r•'"'"''~c; cJ•uel.Len. Eine nicht unerhebliche inhaltliche Einschränkung besteht darin, dass·asylrelevante Erkennt- nisse zur Situation in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien nicht oder nur sehr begrenzt vorliegen. 8. Karte: . Landkarte von Georgien (Quelle: Wikipedia, engl. Fassung https:/lupload. wikimedia.org/wikipedia/commons/9191/Georgia high detail map.png ). Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. 2 .©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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· VS Nur für dea Diealtgebrauch Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ............................................... ~ .................................................................... 5 I. Allgemeine politische Lage................................................................................................... 6 1. Überblick ............................................................................................................................ 6 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen ......................................... 7 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs .................................... 7 D. Asylrelevante Tatsachen ..................................................................................................... 7 1. Staatliche Repressionen ...................................................................................................... 7 1.1 Politische Opposition ............................................................................................... 7 1.2 Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit.. ............. 8 1.3. Minderheiten ........... ;................................................................................................ 8 1.4. Religionsfreiheit ........................................................................................................ 9 1.5. Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis ...... :................................... :.............. 9 1.6. Militärdienst ............................................................................................................ 10 1. 7. Handlungen gegen Kinder ........................................_............................................. 10 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung ................. ~ .................................................... 11 2. Repressionen Dritter ......................................................................................................... 11 3. Ausweichmöglichkeiten ................................................................................................... 12 4. Sezessionsgebiete ............................................................................................................. 12 DI. Melisehenrechtslage................................................. ~ ....................................................... 13 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ................................................................. 13 2. Folter ................................................................................................................. :............... 14 3. Todesstrafe ........................................................................................................................ 15 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen ................................................................. 15 5. Lage ausländischer Flüchtlinge ........................................................................................ 15 IV. Rückkehrfra.gen ................................................................................................................ 16 1. Situation filr Rückkehrer .............. ;................................................................................... 16 1.1. Grundversorgung ... ;........ :...................................................................................... 16 1.2. Medizinische Versorgung ...................................................................................... 16 2. Behandlung von Rückkehrern ........................................ ~ ................................................. 16 3. Einreisekontrollen ............................................................................................................. 17 4. Abschiebewege ................................................................................................................. 17 V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge •••.••.••• 17 1. Echtheit der Dokumente ................................................................................................... 17 2. Zustellungen ..................................................................................................................... 18 3 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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~:~<~::.~; .:r~J t"d~~;~··~t YS Nur für deR Die&stgeiJFauc:ll \/ -~ als b~~~Lgestuft 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit ................................................................................ 18 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege ............................................................................. 18 -4 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS ~ur fiir dea Dieustgebuueb Zusammenfassung • Georgien befmdet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesell- schaftlichen Transformationsprozess. Seit dem Regierungswechsel 2012/13 wurden demokratische Strukturen und Prozesse, insbesondere freie Wahlen, Unabhängigkeit der Justiz, zivilgesellschaftliche Kontrolle einseht. freier Presse und Versammlungs- freiheit, immer weiter verbessert. Dieser Prozess ist nicht abgeschlossen und bedarf nachhaltiger Verankerung. • Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte. hat sich weiter inter- nationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. · In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, so dass Minderheiten und Andersdenkende mit Benachteiligung und Dis- kriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es al,Jch zu gewalttätigen Handlun- . gen. Die Ombudsfrau (Public Defender), die im Dezember 2017 vom Parlament er- nannt wurde, ist hier ebenso wie ihr Vorgänger sehr aktiv. Sie greift Einzelfälle auf und spricht Missstände aller Art regelmäßig öffentlich an. • Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt w~rden kann. • Die Lage um die abtrünnigen, von Russland unterstützten und als unabhängig aner- kannten Gebiete Abchasien und Südossetien bleibt gespannt. Infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen mit Georgien in den 1990er Jahren und 2008 sind ca. 260.000 georgisch-stämmige Personen (lntemally Displaced People - IDP) von dort geflohen odervertrieben worden. Bis Ende 2018 ist die Zahl der IDPs maßgeblich aufgrundvon nachgeborenen Kindem auf ca. 282.000 Personen angestiegen. • Ausländische Flüchtlinge erfahren in Georgien nur geringe Aufmerksamkeit. Ihre Zahl lag Ende 2018 bei 1.382 Personen. Die Zahl neuer Antragsteller nahm in den letzten Jahren stetig ab. Unterstützungsleistungen fUr Flüchtlinge kommen faktisch aus- lOM, UNHCR, schließlich von internationalen Organisationen und Projekten (v. ICMP). Eine Integration von ausländischen Flüchtlingen ist wegen Sprachbarrieren und einer distanzierten georgischen Öffentlichkeit schwierig. a. • Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch i. d. R. ins- gesamt .unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlo- se medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine sozia- le Absicherung. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrem. Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen und auch Haushaltsmittel fUr die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt. Maßgebliche Gründe dafiir wa- ren vor allem die inzwischen erreichte Visaliberalisierung mit der EU, das Engage- ment internationaler Organisationen vor Ort und die Zusammenarbeit aufgrund von Rückübernahmeabkommen mit verschiedenen Partnern. 5 ©Auswärtiges Amt2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nur fär dea DieR11tgebraucb . ~ ·, ·~ ::.''; ·~ .{t~tc ~~ ~---t.:t:~,-~:·:·'~:~:~i t!::~rt r:.t!s \l~~ eh·~g0stuft I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Auch mehr als 25 Jahre nach Ende der Sowjetherrschaft und der Erlangung der Unabhängig- keit befindet sich Georgien in einem fortdauernden, breit angelegten gesellschaftlichen Transformationsprozess. Im politischen System hat er zu wesentlichen Veränderungen ge- führt: Nach der "Rosenrevolution" des Jahres 2003 und mit Beginn der zehnjährigen Amtszeit von Präsident Saakaschwili wurde die Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen und Einrich- tungen deutlich verbessert sowie Staat, Wirtschaft und Gesellschaft zügig und radikal moder- nisiert.. Diese Erfolge wurden jedoch in den Folgejahren durch-willkürliche und autokratische Ausübung der Staatsgewalt wieder schwerwiegend beeinträchtigt. Presse- und Demonstrati- onsfreiheiten wurden eingeschränkt und der Druck auf politische Gegner und wirtschaftlich erfolgreiche Priva~leute nahm zu. Dies zeigte sich zum Beispiel in erkennbar fmgierten Er- mittlungen und Strafverfahren (z. B. in S~euersachen), massiven rechtswidrigen Eingriffen in das Privateigentum und die persönliche Freiheit, aber auch in Gesetzesänderungen zulasten der politischen Opposition. Die Unzufriedenheit in der Bevölkerung mit der wirtschaftlichen und politischen Entwicklung stieg rapide und führte bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 bzw. 2013 zur Abwahl der Regierungspartei Vereinigte Nationale Bewegung (UNM) und des Präsiden- -ten Saakashvili zugunsten eines neu gegründeten Parteienbündnisses unter Führung der Partei Georgischer Traum (GD). Bei den Parlamentswahlen 2016 siegte der GD erneut und errang eine verfassungsändernde Mehrheit, während die Oppositionsparteien nicht mehr_ ins Paria- . ment einzogen od~r sich in der Folge weiter zersplitterten. Die Wahl verlief ohne Zwischen- fälle; die Beteiligung lag bei über_50 %. Im Herbst 2018 fand turnusgemäß die Wahl des Staatspräsidenten statt. Nach einer grundlegenden Verfassungsänderung hat das Amt nun in erster Linie repräsentative Funktionen. Dennoch verlief der Wahlkampf in einer sehr stark polarisierten Atmosphäre, die auch vom OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) kritisiert wurde. Ansonsten bescheinigte ODHIR eine freie, gut organisierte und transparente Durchführung der Wahl, kritisierte aber den Einsatz von admi- · nistrativen Ressourcen zugunsten der von der Regierungspartei unterstützen Kandidatin. Eine Verfassungsreform wurde nach heftigem Streit über die Gestaltung eines neuen Wahl- systems für die Parlamentswahl und die Abschaffung der Direktwahl des Staatspräsidenten ab der nächsten Wahl (unter Berücksichtigung von Expertenmeinungen z. B. Venedig- Kommission des Europarates) letztlich im Konsens verabschiedet. Die Stärkung eines unab- hängigen und nach rechtsstaatliehen Grundsätzen handelnden· Justizwesens gehört zu deri wichtigsten Zi_elen der Regierung und wird fortgesetzt. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 führte insbesondere die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter ein. In der aktuellen vierten Reformwelle geht es um das Disziplinarrecht und um die Stärkung der Aus- und Fortbildungsmöglichlceiten. NROs begleiten den Reformprozess aktiv und sehr kritisch. Zu einer innenpolitischen Kontroverse führte der Ende Dezember 2018 begonnene Prozess, Richterstellen am Obersten Gericht nachzubesetzen. Nach heftigen Protesten einiger beteilig- ter Einzelpersonen und NROs wurde der begonnene Prozess eingestellt und zunächst ein transparentes, inklusives Auswahlverfahren durch den Rechtsausschuss des Parlaments ver- einbart. Im Juli 2019 hat dann das Verfahren neu begonnen. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz, ist das Vertrauen der Bevölkerung zu der Justiz wenig ausgeprägt. 6 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS Nur für dea DieastgeiJFaueh 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Menschenrechtsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (z. B. Verfassungskommission, Arbeitsgruppen zur Justizreform unter Leitung des Parlamentspräsidenten). 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden Qnd des Militärs Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern allgemein nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finan,zbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlan- gung u.a. wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu .....~ ....."~....u ......u. ihrer Rolle Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NROs for- dernjedoch eine organisato~sche Trennung der Sicherheitsdienste vom Inneiuninisterium. II. Asylrelevante Tatsachen l. Staatliche Repressionen Das 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetzgewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament ernannter unabhängiger Public Defender (Ombudsmann/frau) beobachtet mit einem Stab von ·162 Mitarbeitern die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfalle auf. Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten des Public Defenders sind beschränkt. Im Dezember 2017 ·ernannte das Parlament Nino Lomjaria zur neuen Ombudsfrau. Sie gehörte zu den von MR-Organisationen empfohlenen Kandidatinnen und Kandidaten für dieses Amt. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzeltallen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen er- zielt sie viel öffentliche Aufinerksamkeit. Neben Einzelstellungnahmen veröffentlicht sie ei- nen jährlichen Bericht mit Handlungsempfehlungen, der vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert wird. Die Ombudsfrau kann die Staatsanwaltschaft auffordern, Untersu- chungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Ein stetiger Anstieg von Eingaben bei der Ombudsfrau zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerungfür ihre Rechte und ein zunehmende~ Ansehen der Institution des Public Defenders. 1.1 Politische Opposition Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert und nach Einschätzung natio- naler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Oppo- sition kann ungehindert .agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Die verfassungsändernde Mehrheit (%) der Regierungspartei (einem 7 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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.,.;s Nttr für dea Diealtgebraucb Parteienbündnis unter Führung des GD) nach der letzten Parlamentswahl.ist im Berichtszeit- raum durch Abspaltungen geschrumpft (von zunächst 116 auf aktuell 106). 1.2 Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungsfreiheit wird durch die Verfassung und Gesetze Georgiens garantiert. Medienschaffende können grundsätzlich frei arbeiten. Gleichwohl ist auch in den Medien eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteien zu erkennen. Die Kabel- betreiber sind verpflichtet, alle verlUgbaren Sender zu übertragen. Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische· Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse. Auf der von "Reporter ohne Grenzen" erstellten weltweiten Rangliste der Pressefreiheit verbesserte sich Georgien erneut leicht und liegt aufPlatz 60 von 180 Ländern (2018 Platz 61, 2017 Platz 64). Kritisiert wird vor allem der Einfluss der Eigentümer von Fernsehsendem auf die Berichterstattung. Politische Brisanz hat der Prozess um die Eigentumsrechteam privaten regierungskritischen Sender Rustavi 2 .. Der Oberste Gerichtshof Georgiens hatte im März 2017 geurteilt, dass der Sender unter der Präsidentschaft Saakaschwili zu Unrecht seinem Eigentümer entzogen wurde .und an seinen ursprünglichen Eigentümer zurückübertragen werden muss. Die ·damaligen Besitzer hatten von einem politischen Verfahren gesprochen und in Straßburg geltend gemacht, die Richter des Obersten Gerichtshofs seien befangen gewesen. Im Juli 2019 wies der Europäische Ge- richtshof ftlr Menschenrechte die Einsprüche gegen die früheren Entscheidungen der georgi- schen Gerichte zurück. Als Folge des Urteils befiirchten viele Beobachter und NROs, dass mit der zivilrechtliehen Rückübertragung der Eigentumsrechte eine politische Neuausrichtung des Senders stattfindet und damit die Medienpltiralität in Georgien abnimmt. Staatliche Stellen haben weiterhin weitreichenden Zugang zur elektronischen Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind. Die Überwachung der Kommunikationswege durch die Sicherheitsbehörden unter- liegt keinem Kontrollmechanismus. · · Von der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit wird aktiv Gebrauch ge- macht. In: Folge der Teilnahme einer russischen Delegation an einer interparlamentarischen Versammlung fanden im Juni und Juli Demonstrationen gegen die russische Präsenz in den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien, aber auch gegen die Regierungspolitik, statt. Nachdem es bei Protestauftakt zu Ausschreitungen und überhartem Einschreiten der Polizei kam, konnte in den Folgewochen der Protest vor dem Parlament im Zentrum von Tiflis ungehindert und durch Polizei begleitet stattfinden. Eine von LOBTTI-Aktivisten erst- mals organisierte Tbilisi Pride Week konnte nicht wie geplant stattfinden. Der in diesem Rahmen geplante "March of Dignity" konnte· nicht durchgefiihrt werden. Die Sicherheitsbe- hörden hatten aufgrund der Erfahrungen früherer Jahre mit radikalen Gegendemonstranten aus Sicherheitsgründen die Demonstration nicht genehmigt. Die Gründung von Gewerkschaften ist verfassungsrechtlich gesichert. In der Arbeitswelt entfalten Gewerkschaften aber bisher keine große Wirkung. 1.3 Minderheiten Hinweise auf offene, wiederholte öder Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, Religion, sexuellen Identität oder politischen Überzeugung durch staatliche Organe liegen nicht vor. 8 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS · Nur fiir dea Diea&tgeba:auc:la Eine gesellschaftliche Gleichbehandlung von Minderheiten kann allerdings auch vom Staat allein nicht hergestellt werden. Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten auf- grundvon mangelnden Kenntnissen der georgischen Sprache verwehrt. Die aserbaidschani- sche und armenische Bevölkerung ist in den staatlichen Einrichtungen, z. B. Exekutivorganen, unterrepräsentiert. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio werden ganz überwiegend in georgischer Sprache angeboten. Die georgische Regierung bemüht sich mit einer umfassenden Strategie (State Strategy for Civic Equality and Integration 2015-2020) und jährlichen Aktionsplänen, ethnische Minderheiten, vor allem die im Süden Georgiens in kompakten Siedlungsgebieten lebenden Armenier und Aserbaidschaner, in die georgische Mehrheitsgesellschaft zu integrieren. Georgischer Sprachunterricht einerseits und Fernseh- sendungen in Minderheitensprachen andererseits sollen die Integration fördern und den Ein- fluss russischer Medien verringern. Zudem ist es seit 2015 gesetzlich möglich, in den Ge- meinden mit hohem Minderheitenanteil an der Bevölkerung die Sprache der Minderheiten zu nutzen. Für Abchasen und Südosseten gibt es ebenfalls Angebote, auch um die Bevölkerung der abtrünnigen Gebiete positiv zu beeinflussen. Im Jahr 2014 trat die VN Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderung (UN CRPD) in Georgien in Kraft. Die nationale Gesetzeslage und die Anwendung der Konvention sind aber noch nicht vollständig angepasst und es fehlen effektive Mechanismen und Mittel, um ihre Durchfilhrung zu gewährleisten. Die Ombudsfrau weist auf mangelnde Toleranz ge- genüber Behinderten im öffentlichen Leben hin. Eine behindertengerechte Infrastruktur ist in Georgien kaum vorhanden. Binnenflüchtlinge (IDPs) aus Abchasien und Südossetien sind in Georgien meist ärmer und sozial schwächer als die übrige Bevölkerung. Sie werden fmanziell vom Staat unterstützt, selbst wenn sie nicht mehr bedürltig sind. Änderungen bei der Unterstützung der IDPs nach He,awntJ~e:tt sind auch soll die oft unzureichende verbessert werden. 1.4. Religionsfreiheit Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetz vo~ 2014 gewährleisten Religions- und Weltanschauungsfreijteit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender {Orribudsfrau) mit Vertretern 22 religiöser Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch- orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisatio- nen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. NROs berichten von einzelnen Über- griffen auf Angehörige religiöser Minderheiten. 1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Politisch motivierte StrafVerfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochran- gige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgi- schen und ausländischen NROs und aus Sicht des Auswärtigen Amts nicht als politisch mo- 9 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS N11r für dea DieastgeiJraucb tiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Hand- lungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wach- sende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen fUr eine etwaige politische Zielsetzung der Ver- fahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipie- rung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess: Die Zeit der Untersuch.ungs- haft ist durch die Verfassung aufl2 Monate begrenzt, die Einhaltung dieser Begrenzung wird von Gerichten überwacht. Seit dem Regierungswechsel im Herbst 2012 sind grundlegende Reformen im Strafrecht und Strafvollzug durchgeführt worden, die die Haftbedingungen in den georgischen Gefängnis- sen deutlich verbessert haben. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen vor Ort (z. B. UNHCR) entsprechen die HaftbedingungeJ;I grundsätzlich den Standards (z. B. Zellen- größe, Sauberkeit, Oesundheitsfiirsorge, Behandlung durch Justizvollzugspersonal), zu denen Georgien aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist. Dies wird durch die Er- fahrungen von Häftlingen bestätigt, zu denen die deutsche Botschaft in konsularischen Fällen Kontakt hatte. Die Überprüfung der Haftbedingungen gehört auch zu den ständigen Aufgaben des Public Defender (Ombudsmann/frau), der in seinem Jahresbericht ausfilhrlich über Zu- stand und Entwicklung berichtet. Der aktuelle Aktionsplan gegen Folter und Misshandlung (2019/2020) wurde am 17. 05 2019 veröffentlicht. Der "National Preventive Mechanism un- . der the Public Defender' s Office" gibt der Ombudsfrau vollen Zugang zu Haftanstalten. Auch individuelle Beschwerden greift die Ombudsfrau aktiv auf. Fälle von Misshandlungen, die in den Haftanstalten bis 2012 verbreitetet waren, sind nicht mehr erkennbar. 1.6. Militärdienst Georgien hat eine zwölfinonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften, als auch bei Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht. Inwieweit Wehrgerechtigkeit gilt, kann nicht bewertet werden; das Verteidigungsministerium strebt aber eine weitere Verbesserung det Wehrgerechtigkeit an. Fahnenflüchtige werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben strafrecht:.. lieh verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt.· Prak- tizierte orthodoxe Religiosität ist ein auffallendes Merkmal der georgischeil Streitkräfte. Wie in den georgischen Streitkräften mit ethnischen Minderheiten umgegangen wird, die sich nicht zum georgisch-orthodoxen Glauben bekennen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Es besteht allerdings der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgi- er mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidi- gungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Min- derheiten aufzulegen, um die Basis fUr Rekrutierungen künftig zu verbreitern. 1.7. Handlungen gegen Kinder Staatliche repressive Handlungen gegen Kinder gibt es in Georgien nicht. Jedoch ist die staatliche Unterstützung von Kindem - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - gering. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung stellen ein großes Problem dar. Mithilfe von Kindem zum Erwerb des Familieneinkommens ist insbesondere bei ethni- 10 ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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