Lagebericht Indien 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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f;.,:.~~·...~t't..!i ~; ~ d,;~·~t als VS eingestuft l -I - VS Nu1 für tle& Die&stgeiJFaueb AUSWÄRTIGESAMT Gz: 508-516.80/3 IND Berlin, den 19.07.2019 Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019) Gr~~:ndsätz!iche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Eifüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 Gei §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerjG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: ''Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt..., fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. " Das AusWärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch· den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das Auswärtige. Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliChe Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt · beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche. Wertung enthalten (z. B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen VerfolgUng?'~, fällt in die Zuständigkeit ·der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen~· Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Veifügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort · vertretener Nichtregierungsorganisatidnen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen, wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 5. Akiualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse. bis zu dem jeweils angegebenen Datum des Standes, es sei denn, es ist ausdrücklich anders angegeben. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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-2- VS Nu1 fiir fl:ea Die.-stt~ebrauch inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzüch eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen Ad-hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betre.ffonde Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entsprü;ht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische - Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der personliehen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an' Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher ,Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Indien: Der Bericht beruht vo"angig auf Erkenntnissen, die die deutschen Auslandsvertretungen in Indien im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen (s. Ziffer 4) gewonnen haben. Insbesondere stehen die Botschaft Neu Delhi und die Generalkonsulate in Bangalore, Chennai, Kalkutta und Mumbai in Kontakt mit Vertretern von UNHCR, nationalen und internationalen Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, aber auch Politikern aus Opposition und Regierung, sowie den in Indien tätigen NROs. 8. Karte: Landkarte von Indien www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/india.pdf Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. © Auswlrtiges Amt 201~- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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- 3- VS Nur für dea Dieastgehraueh Inhaltsveruichnis Zusammenfassung 4· I. 5 Allgemeine politische Lage ll. Asylrelevante .Tatsachen 1. Staatliche Repression 1.1. Politische Opposition 1.2. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit 1.3. Minderheiten 1.4. Religionsfreiheit 1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis 1.6. Militärdienst 1.7. Handlungen gegen Kinder 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung 1.8.1 Genitalverstümmelung 1.8.2 LGBITI 1.9. Menschenhandel 1.1 0. Exilpolitische Aktivitäten 2. Repressionen Dritter 3. Ausweichmöglichkeiten lll. Menschenrechtslage 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung 2. Folter 3. Todesstrafe 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen 5. Lage ausländischer Flüchtlinge Iv. Rückkehrfragen 1. Situation fiir Rückkehrer V. 6 6 6 7 9 10 11 13 13 13 14 14 14 15 15 16 17 17 17 18 18 20 21 1.1. Grundversorgung der Bevölkerung 12. Medizinische Versorgung 2. Behandlung von Rückkehrern 3. Einreisekontrollen 4. Abschiebewege 21 21 21 21 22 22 Sonstige Erkenntnis über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge 22 1. Echtheit bzw. inhaltlic~e Richtigkeit von Dokumenten · 1J. Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts 1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten . 2. Zustellungen 3. Feststellung Staatsangehörigkeit 4. Ausreisekontrolle und Ausreisewege ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten 22 22 22 23 23 23
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-4- VS :Nu_r für dea Dieastgebraucb ~~ {?.0:~~{~~'\,.~'·.~-:~~~tcr F(~ ~:.~s ~_:. :t g r-~; ;-~ ~-;<: z~: a "VS (;.;~;1r:1~ ~-.t~~·;t Zusammenfassung • Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und rechtsstaatliehen Strukturen. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist rechtlich frei. Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. • Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfap.g gewährleistet. Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption fUhren aber immer wieder zu Situationen, die · einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Die Haftbedingungen geben vielfach Anlass zu Sorge. • Die Menschenrechtslage in Indien ist nach wie vor von extremen Kontrasten geprägt. Eine verallgemeinemde Bewertung der Menschenrechtslage in Indien ist daher kaum möglich: Drastische Defizite und eklatante Verletzungen in grundlegende Rechte gehen einher mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und Rechtsprechung sowie engagierten Initiativen einer starken Zivilgesellschaft. Die Menschenrechtssituation spiegelt hierbei die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, dessen gesellschaftliche Realitäten sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speisen, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Die Realität ist gerade für Frauen und untere Gesellschaftsschichten von Verletzungen in elementare Rechte und systematischer Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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- 5- VS Nur für den Dienstgehraueh I. Allgemeine politische Lage Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen . Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Weit. Sie steht - trotz partieller innenpolitischer Spannungen - auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfUgt über rechtsstaatliche St:rulquren mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 29 Unionsstaaten und 7 Unionsgebiete. Die Parteienlandschaft ist vielfaltig: Neben den großen nationalen Parteien Kongress (in ihren Wurzeln sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), Bharatiya Janata Party {BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten ~Hein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind. Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts ("first past the post") konnte die BJP unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern. Als deutlicht:rr Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP- Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance. um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 .Sitze. Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung folgt britischem Muster; In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Auch wenn in Indien viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft sind und die unabhängige indische Justiz vielmals wichtiger Rechtegarant bleibt, schränken die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetZter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit deutlich ein. Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von Nichtregierungsorganisationen (NROs, offizielle Schätzungen gehen von über 3 Mio. aus), darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen. Diese können grundsätzlich frei arbeiten. Es gibt keine systematischen staatliche Behinderungen oder Repressalien gegen Menschenrechtsverteidiger. Dennoch sind NROs nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung ode~ Versagung von Genehmigungen v. a. auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches · und auch etwa durch Armee oder Einzelne Menschenrechtsverteidiger, v. a. im Bereich sozialer und .. ~..........~~··............ Rechte, und Journalisten sehen sich durch lokale Behörden/Polizei in ihrer Arbeit eingeschränkt. Vereinzelt werden diese auch Opfer von Gewalt. Gauri Lankesh, die u. a. als © Aunivirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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- 6- VS "Nur für de& DieastgeiJFauelt Kritikerin rechtspopulistischer Hindutva-Politik der indischen Regierung in Erscheinung trat, wurde im September 2017 vor ihrem Haus in Bengaluru von unbekannten Tätern erschossen. Ein . politischer Hintergrund wird vermutet, ist jedoch nicht bewiesen. Die Polizei untersteht den Bundesstaaten. Das Militär karin im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u.a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland ("lntelligence Bureau") wie Ausland ("Research and Analysis Wing") handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister. Insbesondere im konfliktbetroffenen Bundesstaat Jammu und Kashmir und im von separatistischen Gruppen bedrohten Nordosten Indiens herrscht aufgrund der besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen oftmals Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen (siehe Abschnitt 111.4). Nachdem die Lage in Jammu und Kashmir bis Mitte 20}6 vergleichsweise ruhig war, hat die · Gewalt in den vergangeneo Jahren spürbar zugenommen. Auch Schusswechsel an der Grenze zu Pakistan haben 2016 wieder zugenommen. Zivilisten im Grenzgebiet werden dabei häufig in Mitleidenschaft gezogen. Seit Sommer 2017 verfolgt die Regierung bewusst eine harte Linie, die ein gezieltes Aufspüren von Führern der Militanz und bei Widerstand gewaltsamen Zugriff vorsieht. Dabei kommt es offenbar wiederholt zu Gefechten, bei denen auch Unbeteiligte zwischen die Fronten· geraten können. 2017 starben im Zuge der Aufstandsbekämpfung 358 Menschen. Auch 2018 ist es mehrfach zu blutigen Zusammenstößen gekommen. Trotz Benennung eines offiziellen Unterhändlers fiir Kashmir greift das Dialogangebot der Regierung bisher nicht ausreichend; die Gewa1t nimmt derzeit nicht ab. Auch der Konflikt mit Pakistan ist punktuell durch Gewaltanwendung gekennzeichnet: Im Februar 2019 riss ein Selbstmordattentäter der militanten Gruppe Jaish-e-Mohammed in Jammu und Kashmir 40 indische.Polizisten mit in den Tod. Die indische Regierung, die Pakistan vorwirft, die terroristische GrUppe zu unterstützen, flog daraufhin Luftangriffe, bei denen sie vermeintliche · Stützpunkte von Jaish-e-Mohammed in Balakot in Pakistan bombardierte. Das Auswärtige Amt rät derzeit von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in den Landesteil Kashmir (einschließlich .Srinagar) ab.· Soziale und wirtschaftliche Missstände und Perspektivlosigkeit insbesondere unter jungen Menschen befördern weiterhin das UnruhepotentiaL ß. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1. Politische Opposition Die politische Opposition kann sich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlich~r wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. ' Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus .der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabeten-Rate und örtlich vorkonimenden Manipulationen resultieren - nach ©Auswärtiges Amt 2019 -Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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in r;sgdn.v8rzter Fass~mD nk~ht -7- VS ai9 VS eingestuft 'Nur fiir dea Dieastgehreueh Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgefiihrt. Behinderungen der Opposition kommen insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene vor, z. B. durch nur eingeschränkten Polizeischutz fiir Politiker, Versagung von Genehmigungen fiir Wahlkampfveranstaltungen, tätliche Übergriffe durch Anhänger anderer Parteien. Derartige Vorkommnisse werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Sie ziehen in der Regel auch Sanktionsmaßnahmen der unabhängigen und angesehenen staatlichen Wahlkommission ("Election Corninission of India") nach sich. Gegen militante Gruppierungen, die meist fiir die Unabh~gigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen Ober ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen. 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit In Indien herrscht weitestgehend Versammlungs- und Meinungsfreiheit (mit Einschränkungen in Konfliktregionen, (siehe Abschnitt III. 4). Zu Einschränkungen der Pressefreiheit gab es im Berichtszeitraum eine noch nicht abgeschlossene Debatte um die Verfassungsmäßigkeit des Unlawful Activities Prevention Act (UAPC). Menschenrechtsverteidiger waren in Indien auch im Berichtszeitraum keinen systematischen staatlichen Behinderungen oder Repressalien ausgesetzt - Übergriffe in Einzelfallen gab es aber sehr wohl (siehe Abschnitt 111. 4). Menschrechtsverletzungen, Korruption und politische Skandale finden in der Medien-Berichterstattung breit Niederschlag. Indien hat eine sehr breite Medienlandschaft, wobei die Pressefreiheit jedoch bisweilen durch informelle Maßnahmen eingeschränkt wird. Die Zentralregierung ist der größte Anzeigenkunde der Print-Presse und wichtiger Kunde bei den audiovisuellen Medien, was in Teilen zu vorauseilendem Gehorsam der Redaktionen führt. Es besteht eine enge Verflechtung von industriellen und medialen Interessen. Reporter ohne Grenzen· führt Indien 2019 in puncto Freiheit der Medien auf Platz 140 (20 18: 138) von 180 Ländern. Im laufenden Jahr sind vier Journalisten ermordet worden, 2018 waren es sechs: Insbesondere hindu-nationalistische Gruppen bedrohen Journalisten öffentlich, u. a. in sozialen Medien. JoUrnalisten beklagen sich, dass die Zentralregierung dies so hinnimmt und Journalisten nicht stärker unterstützt. Die Regierung Modi baut stark auf Öffentlichkeitsarbeit durch Twitter, Facebook und'Apps (u.a. die Modi-App). - Die im April und Mai 2019 stattgefundenen Wahlen waren durch scharfe VorwUrfe an den politischen Gegner und "fake news" geprägt. Besondere Einschränkungen der Pressefreiheit während des Wahlkampfes waren nicht zu verzeichnen. Indische Behörden bedienten sich im Berichtszeitraum in Einzelfällen schon existierender gesetzlicher Einschrinkungsmöglichkeiten {"Öffentliche Ordnung", "Staatsräson", etc.}, um Zensur zu Oben. So können durch den Unlawful Activities Prevention Act (UAPC}, der Teil eines Regelungssystems zur nationalen Terrorbekämpfung ist, "unlawful Organisations" und "terrorist organisations" durch indische Regierungsbehörden verboten werden. Zudem stellt der UAPC die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation unter Strafe. Das Gesetz wird von einer Reihe von Kritikern als willkUrlieh bezeichnet. Die Defmition von gesetzeswidrigen Aktivitäten ("unlawful activities") sei extrem weit gefasst, da hierunter alle Aktivitäten und Handlungen fallen, die die © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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-8- VS Nur fih den Bienstgehreueh territoriale Integrität Indiens ablehnen oder in Frage stellen oder Missbehagen gegenüber Indien äußern. Zudem biete das Gesetz keine Definition ·in Hinblick auf die Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation, die in Extremfällen jedoch zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe führen kann. Um einer willkürlichen Gesetzesanwendung entgegenzuwirken, hat der Oberste Gerichtshof im Jahr 2011 entschieden, dass die Mitgiiedschaft in einer nach dem UAPC verbotenen Organisation die aktive Beteiligung an einem Aufruf zu Gewalttaten erfordere. Die Umsetzung dieser Grundsatzentscheidung in der Rechtspraxis,jst jedoch nicht immer gewährleistet. Gleichermaßen nicht unproblematisch ist, . dass die vorübergehende Freilassung eines Angeschuldigten gegen Kaution nach dem UAPC ausgeschlossen ist, soweit nach Sachlage des Einzelfalls die Anschuldigungen gegen den Festgenommenen "auf den ersten Blick" der Wahrheit zu entsprechen scheinen. Zu einer erneuten Debatte um die Verfassungsmäßigkeit des UAPC hat die Verhaftung bekannter linker Aktivisten, darunter Gewerkschafter, Anwälte, Journalisten, ·Schriftsteller und Menschenrechtsaktivisten, bei gewaltsamen Ausschreitungen in Bhima Koregaon, Maharasthra, Anfang 2018 ge:fiihrt. Die lnhaftieqen werden beschuldigt, Mitglieder der verbotenen Communist Party oflndia-Maoist (CPI-Maoist) bzw. der Naxaliten-Bewegung zu sein. Eine finale Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof steht noch aus. Auch das noch aus der Kolonialzeit stammende Gesetz gegen "Sedition" (Volksverhetzung) wurde mehrfach herangezogen, etwa im Juni 2017 im Bundesstaat Madhya Pradesh, als die Polizei eine Gruppe von Muslimen verhaftete, weil sie den Sieg Pakistans über Indien in einem Cricket-Spiel gefeiert haben sollen. Die Leitung der Internet..Publikation "The Wire" muss sich seit Anfang 2018 einem Verleumdungs-Prozess stellen, da ein Wire-Bericht andeutungsweise Korruptionsvorwürfe gegen den Sohn des BJP-Präsidenten Shah erhoben hatte. Im Januar 2019 schlug die indische Regierung vor, sich selbst die Befugnis erteilen zu lassen, Inhalte im Internet, vor allem im Bereich steht noch aus. sozialen Medien zu zensieren. Eine abschließende Das traditionell eher "links" orientierte akademische Establishment steht erstarkten hindu-nationalistischen Positionen gegenüber, die die Machtverhältnisse in Frage stellen. Regierungskritiker beklagen eine zunehmende Einflussnahme hindu-nationalistischer Kreise auf ·das Bildungssystem (in der Regel allerdings ohne zu thematisieren, dass auch in den Jahrzehnten der Dominanz der Kongress-Partei politischer Einfluss auf Personalentscheidungen an Universitäten genommen wurde). Unterstützer werten diese Maßnahmen dagegen lediglich als überfiillige Korrekturen am System: Die Aufwertung "nicht-westlicher" Traditionen, die über Jahrzehnte hinweg marginalisiert worden seien. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die BJP-nahe hindunationale Studentenvereinigung Akhil Bharatiya Vidyartbi Parisbad (ABVP). In diversen Einzelfällen übte die ABVP im Berichtszeitraum Druck auf Universitätsverwaltungen aus, gegen angeblich "unpatriotisches" Personal disziplinarisch vorzugehen und versuchte wiederholt, unerwünschte und "anti-nationale" Vortrags- oder Diskussionsveranstaltungen zu unterbinden. Die Nutzung des Iotemets nimmt rasant zu. Experten gingen im Dezember 2018 von 566 ©Auswärtiges Amt 2019 -Nicht zur VeröffentUchung bestimmt- Nachdruck verboten
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-9- VS NBF fiiF dea DieastgehFaBeh Millionen Internetnutzern aus (ca. 40% der Bevölkerung). Laut Experten ist ein weiterer Anstieg der Anzahl der Internetnutzer auf 627 Millionen bis Ende des Jahres 2019 zu erwarten. Die Sicherheitsbehörden haben weitgehende Überwachungsvollmachten und blockieren vereinzelt und anlassbezogen in ganzen Regionen den Zugang zum Netz. Nach Angaben von Human Rights Watch passierte dies im Jahre 2018 bis November in 121 Fällen (2017: 60 Fälle), davon 52 in Jammu und Kashmir. Eine Studie der kanadischen Organisation Citizen Lab stellte lO 18 fest, dass Indien unter zehn südasiatischen und arabischen Staaten die meisten Internetseiten blockiert hatte, darunter auch Seiten von etablierten M;edien, Menschenrechtsorganisationen und VN-Organisationen. Indien hat keinen gesetzlich geregelten Datenschutz. Aus Art. 21 der indischen Verfassung ergibt sich -aber ein gewisses, auch höchstgerichtlich bestätigtes "Right to Privacy". Im August 2017 urteilte der Supreme Court in einer wegweisenden Entscheidung. einstimmig, dass Privatheit ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht sei. So bedürfen Eingriffe in die Privatsphäre einer gesetzlichen Grundlage bzw. eines gerichtlichen Beschlusses. Seit der Einführung der "Aadhaar- Karte" - einer biometrisch unterlegten· einheitlichen Identifikationsnummer - gibt es eine öffentliche Debatte Uin die Notwendigkeit einer umfassenden gesetzlichen Regehing zum Datenschutz. Das höchste Gericht bestätigte am 26.09.2018 die Verfassungsmäßigkeit des digitalen IdeQtitätsprogramms ,,Aadhaar", in dem bereits 1,2 · Mrd. Inder ·mit biometrischen und- demographischen Daten registriert sind. Das Gericht definierte den Rahmen für den Einsatz der Identitätskarte in Abwägung mit individuellen Freiheitsrechten. Während das Gericht das legitime Interesse der Regierung anerkannte, persönliche Daten im Rahmen bestimmter staatlicher Aufgaben, wie z. B. den Einsatz für die Zuwendung von staatlichen Unterstützungs- und Sozialleistungen einzusetzen, beschränkte es zeitgleich andere Nutzungen der Aadhaar-Daten und erteilte einem Zugriff auf die Daten durch die Privatwirtschaft, z. B. durch Banken und Telefongesellschaften eine Absage. 1.3. Minderheiten Noch immer werden in Indien - trotz umfangreicher Affirmative Action-Programme und verfassungsmäßigem Verbot der Benachteiligung aufgrund von Kastenzugehörigkeit - Angehörige von niederen Kasten und Kastenlose (sog. Dalits, offiZiell: "Scheduled Castes", rd. 16,6% der Gesamtbevölkerung) diskriminiert. Diese Benachteiligung ist in der Struktur der indischen Gesellschaft angelegt, .fußt auf sozialen und religiösen Traditionen und verläuft vielfach implizit. Noch heute heiraten laut Statistiken 95% aller Inder in ihrer jeweiligen· Kaste. Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit. Über gewalttätige Übergriffe wird immer wieder berichtet. Laut nationaler Kriminalitätsstatistik hat die Anzahl von kastenbezogenen Verbrechen von 2010 bis 2016 um 25 % zugenommen. Im Jahre 2016 wurden 41.000 Fälle verzeichnet. · Adivasi (Indigene/Stammesbevölkerung) stellen etwa 8,6% der Bevölkerung (über 700 Stämme, rd. 104 Mio. Personen). Viele leben unterhalb der Armutsgrenze. Adivasi haben mit Bezug auf fast alle sozioökonomischen Indikatoren, trotz deutlicher Fortschritte innerhalb der letzten Jahre die schlechtesten Lebensbedingungen aller Inder. Sie erfahren gesellschaftliche Diskriminierung, mitunter auch Gewalt. Adivasi-Vertreter und NROs berichten seit Jahren aus einigen Bundesstaaten von systematischem und oft entschädigungslosem Entzug des von Adivasi genutzten Landes durch Bergbauunternehmen und Industrieprojekte. Auch aus diesem Grund finden linksextremistische ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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- 10- \ZS NuF AiF d811 Dieastgebraudl Guerilla-Gruppen (sog. Naxaliten) in den Gebieten der Ureinwohner, u.a. in Jharkhand ,und Chhattisgarh, ihre Haupt-Aktionsbasis. Dort steht die indigene Bevölkerung dann oftmals zwischen den Front~n, wird von beiden Seiten eingeschüchtert und · ist gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. In anderen Bundesstaaten, wie Meghalaya, ist der Erwerb von Stammesland durch Nichtstammesangehörige explizit verboten. Etwa zwei Millionen Adivasi droht die Vertreibung aus ihren ursprünglichen Lebensräumen. Neben der Diskriminierung von Dalits und Adivasis sieht sich auch die Minderheit der Muslime regelmäßig Benachteiligungen ausgesetzt. Aktuelles Beispiel hierfiir ist die Einführung eines Bürgerregisters (National Register of Citizens (NRC)) im indischen Bundesstaat Assam im Juli 2018. Die Einführung des NRC geht auf eine politische Vereinbarung aus den 19SOer Jahren zurück, die jahrelange Proteste von Assamesen gegen illegale Einwanderung beendete. 1m Rahmen der umstrittenen Registrierung werden nur diejenigen Bewohner in die Liste des NRC aufgenommen, die nachweisen können, dass sie selbst oder ihre Eltern bereits yor 1971 -das Jahr, in dem Millionen muslimischer Bengalen vor dem Unabhängigkeitskrieg aus Bangladesch nach Indien geflohen sind - in dem indischen Bundesstaat geiebt haben. Der Gruppe der vor 1971 Eingewanderten steht mit dem NRC also der Weg in die Legalität offen. Von der Nichtaufnahme betroffen sind vor allem Muslime, die fast ein Drittel der Einwohner Assams ausmachen. Daher sprechen Kritiker in Hinblick auf das Bürgerregister von einer gezielten Maßnahme gegen die muslimische Minderheit. Jene Annahme wird durch die Tatsache verstärkt, dass · die Regierungspartei BJP zwischenzeitlich ein Gesetz vorbereitet hatte, das allen nach dem NRC illegalen Einwanderem (wie auch anderen Migranten aus Nachbarstaaten wie z .B. Afghanistan) die Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jains, Parsis oder Christen- aber nicht Muslimen- sind, Erlangung der indischen Staatsangehörigkeit in Aussicht gestellt hat. Der Oberste Gerichtshof, der den Registrierungsprozess überwacht und sich hierzu in der Vergangenheit zunehmend kritisch äußerte, hat die finale Festlegung des Bürgerregisters für den 31. Juli 2019 terminiert. Ungewiss bleibt, welche Regelungen für die bis dahin nicht eingetragenen Muslimen gelten werden. 1.4. Religionsfreiheit . Indien defmiert sieh als säkularer Staat, die Verfassung. garantiert die Religionsfreiheit, Religionsausübung wird kaum eingeschränkt. Trotz der Bevölkerungsdichte und der großen Diversität der indischen Gesellschaft gestaltete sich das Zusammenleben der Religionen auch im Berichtszeitraum weitgehend friedlich. Trotz des insgesamt friedlichen Zusammenlebens existieren zwischen verschiedenen Religionsgemeinschaften Spannungen, die in der Vergangenheit auch zu massiven Gewaltausbrüchen (,,riots", Pogrome) fiihrten. Seit 2013 kam es zu keinen größeren Ausschreitungen, aber immer wieder zu Einzeltaten, bei denen Personen verletzt oder sogar getötet wurden. . Sofern derartige. Fälle von hindunationalistischen Extremisten ausgehen (im Berichtszeitraum die überwiegende Zahl der bekannten Fälle), ist in der Regel eine aufinerksame Berichterstattung durch in- und ausländische Medien festzustellen. In den letzten Jahren häufen sich Berichte, wonach die Religionszugehörigkeit noch mehr als zuvor zu einem bestimmenden Identitätsmerkmal für den Einzelnen in der indischen Gesellschaft wird, wodurch Angehörige· religiöser Minderheiten ein Gefühl des Ausgeschlossen-Werdens entwickeln. Die größte religiöse Minderheit (ca. 14,2% der Gesamtbevölkerung) sind die Muslime. Sie sind weiterhin in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) signifikant benachteiligt. ©Auswärtiges Amt 2019 -Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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