Lagebericht Marokko 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

/ 28
PDF herunterladen
m fi·::I:Schwärzter Fz::;::;;:...·ilCJ nicht als 1 . VS eh;gestuft · "lS - Naa für den DieastgehF&ueh AUSWÄRTIGES AMT Berlin, den 22.12.2019 GZ.: 508-516.80/3 MAR Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 20 19) Grundsätzliche Anmerkungen: 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshüfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes 'und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05.1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: ''Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt [. ..}, fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer ·einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden." Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylveifahren, aber auch den Innenbehörden der Lqnder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepjlichtiger Personen dienen. In ihnen stellt das AusWärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zustdndigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. Ergänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige Amt beantworten, soweit die Anfragen einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z.B. "Besteht ftir den Kläger das Risiko einer politischen Veifolgung? '1, fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
1

2 · ·vs - Nur für de& DieastgeiJAuGII 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt . geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische -' Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus 9ründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werde.n dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) und kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat kein,e Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. 7. Karte: Landkarte von Marokko (United Nations Department of Public Information Cartographic Section): http://www.un.org/Depts/Cartographic/map/profile/morocco.pdf Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
2

in qer;.cfwvärzter ... · "~·"'l \ •:;..; , ~icl1t als F",(_:,: VS e-ingestuft c~ ;,~-..~t.,;; 'II ~· 3 "iS - Na1 ffir dea Dieas&geiJFauc:b Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung ................................................................ _................................................................ 4 I. Allgemeine politische Lage .............................................................................................................. 6 1. Überblick .................................................................................... :................................................ 6 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen ................................................. 6 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden ............ ::.................... ;..................................... 7 II. Asylrelevante Tatsachen .................................................... ~ ............................................................. 8 1. Staatliche Repressionen ................................................ :................................................. .-............ 8 1.1. Politische Opposition ...................................................................................................... ;.... 8 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit .......................... 9 1.3. Minderheiten ................... ~ .................................................................................................. 11 1.4. Religionsfreiheit ................................................................................................................ 12 1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis .................................................................. 14 1.6. Militärdienst....................................................................................................................... 15 1.7. Handlungen gegen Kinder ..... :.... ;........................ ;............................................................. 16 1.8. Geschlechtsspezifische Verfolgung ................................................................................... 17 1.8.2 Situation fiir Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGBTTI) .......................................... :...................................................................................... 18 1.9. Exilpolitische Aktivitäten .. ,............................................................................................... 19 2. Repressionen Dritter .................................................................................................................. 19· 3. Ausweichmöglichkeiten ............................................................................................................ 19 4. Bürgerkriegsgebiete .................................................................................._................................. 19 111. Menschenrechtslage ................................................................ :.................................................... 19 1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung .................................................................... 19 2. Folter ......................................................................................................................................... 21 3. Todesstrafe ................................................................................................................................. 22, 4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen .......................................................................... 22 5. Lage von Migranten und Flüchtlingen ...................................................................................... 23 IV. Rückkehrerfragen ......................................................................................................................... 24 1. Situation fiir Rückkehrer ........................................................................................................... 24 1.1. Grundversorgung ............................................................................... :............................... 24 1.2. Rückkehr und Reintegrationsprojekte ................................ ;.............................................. 24 1.3. Medizinische Versorgung .................................................................................................. 25 2. Behandlung von Rückkehrern ................................ ,.................................................................. 25 3. Einreisekontrollen ...................................................................................................................... 25 4. Abs.chiebewege .................................................... :..................................................................... 25 V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge ............................. 26 1. Echtheit der Dokumente ....................................................... .' .................................................... 26 1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts ................................................................................... 26 1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten ................................................................................. 26 2. Zustellungen ........................................................................................................................... :··· 26 3. Feststellung der Staatsangehörigkeit .................... ,.............-....................................................... 26 4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege ....................................................................................... 27 4.1. Ausreisekontrollen ............................................................................................................. 27 4.2. Ausreisewege-...............................................................................................·...................... 27 ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten - ~
3

4 VS NuF fiiF dea Dieastgeln:auc:ll Zusammenfassung • • • • • ~ • Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionell-demokratischen Elementen. Die in der Verfassung von 2011 festgeschriebenen Staatsstrukturprinzipien wie Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Gleichheit vor dem Gesetz sind in der Staatspraxis eher als Zielvorstellungen zu verstehen und stehen unter dem Generalvorbehalt der übergeordneten Staatsprinzipien "Allah, al-Watan; al-Malik" (Gott, Vaterland, König). Durch die Einheit von geistlicher und weltlicher Autorität in der Person des Königs als W:!lo..;JI...>:!""I I amrr al-mu'minin (Oberhaupt der Gläubigen) entzieht sich das politische System Marokkos westlich-geprägten Kategorien staatlicher Machtausübung. Der sunnitische Islam malekitisch-asch'aritischer Rechtsschule als Staatsreligion ist ebenso wie der territoriale Anspruch auf die Westsahara und die Rolle des Königs · verfassungsrechtlich besonders geschützt. Das Justizsystem weist Schwächen auf, an denen gearbeitet wird (Unabhängigkeit der Richter, Modernisierung der Justizverwaltung), bleibt aber korruptionsanfällig. Staatliche Eingriffe in Grundrechte von Bürgern beruhen auf Gesetzen. Marokko bekennt sich zu rechtstaatlichen Grundsätzen. Verantwortung und Rechenschaftspflicht der politischen Eliten (vor allem im Makhzen", dem politisch-wirtschaftlichen Patronagenetzwerk um den König) gelten jedoch weniger gegenüber Bürgern und Wählern, sondern in erster Linie gegenüber dem König. Es gibt staatliche und nichtstaatliche Institutionen und Organisationen, die die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze prüfen. Meinungs- und Pressefreiheit sind gegeben, werden aber durch sogenannte "rote Linien" (Monarchie, Islam und "territoriale Integrität", sprich:Westsahara) sowohl de jure als auch de facto eingeschränkt. Selbstzensur ist die Regel, gelegentlich kommt es auch zu offener Repression gegen Journalisten oder politische Aktivisten, die rote Linien überschreiten. Zur Selbstzensur trägt· auch die indirekte Kontrolle des Mediensektors über wirtschaftliche Abhängigkeit der großen Medienorgane bei. Nichtsdestotrotz existiert eine unabhängige Presse, die gelegentlich ihre Grenzen austestet. Unbestimmte Rechtsbegriffe und die sehr weite Auslegung von Tatbeständen wie "Beleidigung" oder "Verleumdung" werden als Mittel herangezogen, um- in Einzelfällen -Journalisten strafrechtlich zu verfolgen. In der Rangliste der Pressefreiheit der NRO Reporter ohne Grenzen belegt Marokko wie im Vorjahr den Platz 135 von 180 geHsteten Staaten. Die marokkanische Regierung lehnt den Einsatz von Folter ab, bemüht sich um Prävention sowie Schutz v<m Inhaftierten und geht Vorwürfen von Misshandlungen nach. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, einschließlich des Fakultativprotokolls (Anti-Folter-Konvention) der Vereinten Nationen wurde von Marokko unterzeichnet und ratiftziert. Mit der Regierungsbildung 2017 wurde das Amt des Staatsministers für Menschenrechte geschaffen. 2018 wurde der Präventionsmechanismus gegen Folter eingerichtet. NROs benennen in Berichten regelmäßig Fälle von vermuteten Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Staatlich angeordnete und systematische Folter findet aber auch nach Auffassung der meisten NROs nicht statt. Auch Systemkritiker bestätigen, dass systematische Folter wie unter König Rassan II nicht mehr stattfmdet. Religionsfreiheit wird in engen Grenzen gewährt. Es besteht Religionsausübungsfreiheit, aber keine freie Wahl des Bekenntnisses. Der Islam ist Staatsreligion. Missionieren ist strafbewehrt. Konversion zu anderen Religionen ist nicht vorgesehen. Ein öffentliches Fastenbrechen während des Ramadans ist fiir Muslime strafbewehrt. Jeder außereheliche hetero- und homosexuelle Geschlechtsverkehr ist strafbewehrt. Homosexualität ist mit Strafe bedroht und wird .bei öffentlichem Ausleben auch verfolgt. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
4

5 VS Nttr fiir de& Die&stgeiJFaueh • Die Fallzahlen für Strafverfolgung von außerehelichem· einvernehmlichem Geschlechtsverkehr jeglicher Art sind nicht statistisch gesichert, liegen aber vermutlich im mittleren vierstelligen Bereich. Die Situation in älteren Gefängriissen entspricht weiterhin nicht internationalen Standards. Grund hierfür ist vor allem die Überbelegung. Marokko verfolgt in den bestehenden Gefängnissen eine aktive Deradikalisierungsstrategie. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
5

6 VS Nur rür dea Dieastgeln:aucb s~;; ::-:-~~! -~ ~,. ~·.;:-;:~ f2:~cr ~:: Q....., <:>.c!ö:'' ... , :' •· ', .. ;:.,t a·;J,IS 1 . . ;;...u.:.JI ~i.......,.il fn VS eingestuft I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionell-demokratischen Elementen. Der König hat auch verfassungsrechtlich eine herausragende Stellung in Staat und Gesellschaft und weitreichende Eingriffsbefugnisse in Exekutive, Legislative und Judikative. Er ist gleichzeitig auch Oberhaupt aller Gläubigen (gemeint: die drei Buchreligionen), Hüter des Islams, Staatsoberhaupt, Symbol der Einheit der Nation, Garant des Fortbestands und der Kontinuität des Staates und höchster Vermittler zwischen d~n staatlichen Institutionen. Zuletzt engte der König den politischen Gestaltungsspielraum der gewählten Regierung durch inhaltliche Vorgaben, Weisungen und Personalentscheidungen zunehmend ein. Im Repräsentantenhaus ist nach den Parlamentswahlen 2016 die konservativ-islamische PJD unter Regierungschef EI Othmani nach wie vor die stärkste Kraft, die eine Koalition aus sechs Parteien anführt. Der sunnitisch-malekitische Islam als Staatsreligion, die territoriale Integrität des· Landes inklusive des Territoriums der Westsahara und die Monarchie als Staatsform stellen "rote Linien" der marokkanischen Politik dar. Die als Reaktion auf den "arabischen Frühling" reformierte Verfassung von 2011 enthält einen umfangreichen Katalog an Grund- und Menschenrechten. Weitere zentrale rechtsstaatliche Elemente wie die Unschuldsvermutung oder das Recht auf einen fairen Prozess wurden erstmals festgeschrieben. Die marokkanische Regierung ist teilweise bestrebt, die in der Verfassung aufgeführten Grundrechte und -freiheiten umzusetzen. In Teilen ist die Entwicklung seit 2016 jedoch wieder rückläufig. Marokko versucht sich an dem "Balanceakt" eines Menschenrechtsschutzes zwischen internationalen Verpflichtungen (Menschenwürde, individuelle und der Rücksicht auf eine in ihren Werten konservative Gesellschaft. Jevvantneisurng dieser Rechte wurde "Nationaler MtlmSCbleDJ•ecllltsra1t" (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschertrechtsorganisationen unterstützt. Im April 2017 hat das Verfassungsgericht den Verfassungsrat abgelöst. Es kann im Wege des Normenkontrollverfahrens Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Ebenfalls wurde das Amt des Staatsministers für Menschenrechte geschaffen. In seine Zuständigkeit fällt die Prüfung, ob Menschenrechte in Gesetzesvorhaben und im Regierungshandeln ausreichend berücksichtigt werden. 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Es gibt in Marokko eine vielfältige und zunehmend selbstbewusste Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NROs, die im Prinzip bei Beachtung der "roten Linien" unbehelligt agieren kann. Verbote gegen einzelne Veranstaltungen und Einschränkungen für NROs und Menschenrechtsorganisationen kommen vor. Ein NRO-Gesetz gibt es nicht. Für NROs gilt das Vereinsrecht Sie müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen. Die Registrierung entspricht faktisch einer Genehmigung, Es kommt vor, dass die Registrierungsanzeigen nicht fristgemäß mit einer Eingangsbestätigung beantwortet werden. Ohne Eingangsbestätigung ist die Arbeit einer NRO nicht legal. Ohne offizielle Registrierung haben die NROs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Generell gilt, dass die Arbeit von kleineren nicht registrierten NROs von den ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
6

m L '~"3>::rTNarzrer F ·::::"'~'""''··"·' o! ;.;,.,l··,t als I VS eingestuft \;..~--v.-·,_" I ~:; .. L.~ 7 ·VS Nar für dea Dieas&gellnuc:b Behörden zwar geduldet wird, sie aber am Rande der Legalität operieren. Dies gibt den Behörden die Handhabe, bei Überschreitung der "roten Linien" wegen "Nichtregistrierung" gegen sie vorzugehen. Gegen die Verschleppung der Registrierung und das Verbot von Veranstaltungen können die Organisationen gerichtlich vorgehen. Behördliche Verbote sind allerdings die Ausnahme (im Juni 2018 wurde ein Kolloquium zu individuellen Freiheiten der NRO Collectif democratie et libertes kurzfristig untersagt). Häufiger sagen Hotels, Universitäten etc. die Veranstaltungen kurzfristig ab, mit der Begründung, der reservierte Veranstaltungsort sei kurzfristig nicht verfügbar. Auch die größte und als besonders staatskritisch geltende marokkanis~he NRO AMDH berichtet regelmäßig von Schwierigkeiten bei der Neuregistrierung ihrer lokalen Büros und der Organisation von Veranstaltungen. NROs müssen ausländische Zuwendungen den marokkanischen Stellen melden. Bei Missachtung dieser Vorschrift kann einer NRO die Auflösung drohen. Marokko gewährt in der Regel unabhängigen internationalen Organisationen zum Zwecke der Überwachung der Menschenrechtslage Zugang zu seinem Hoheitsgebiet und entsprechenden Institutionen und Einrichtungen. So besuchte eine Delegation des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Oktober 2017 verschiedene marokkanische Haftanstalten und fiihrte Interviews mit Inhaftierten. Human Rights Watch (HRW) ist aktuell infolge einer schriftlichen Aufforderung der marokkanischen Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr in Marokko registriert. Ausländische Mitarbeiter der NRO konnten _~·c::om;n wng~mutae:n Marokko Einen schwierigen Stand haben allerdings solche NROs, die im Verdacht stehen, sich ftir die Unabhängigkeit der Westsahara einzusetzen. 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden Das Land verfügt über gut organisierte und ausgestattete, sich teilweise in ihrer Zuständigkeit überschneidende Polizei- und Sicherheitsbehörden: • Die DGSN ("Direction Generale de Ia Sftrete Nationale" I Generaldirektion ftir die Nationale Sicherheit) ist dem Innenministerium unterstellt und zuständig ftir die Sicherheit innerhalb der Stidte und Kontrolte des grenzüberschreitenden Personenverkehrs an allen zugelassenen Grenzübergangsstellen (See, Land, Luft). • Der "Gendarmerie Royale" obliegt die Sicherheit auf dem Land und in Städten bis 20.000 Einwohnern und die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie untersteht als Teil der Amlee . dem König als Oberbefehlshaber, aber auch in Teilen dem Innenministerium. • Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die die regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben unterstützen sie in den Bereichen Grenzüberwachung, Bekäntpfung des Drogenhandels, der irregulären Migration und des Schmuggels. Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED ("Direction Generale des Etudes et de Documentation") und den Inlandsdienst DOST ("Direction Generale de Ia Surveillance du Territoire"). Im April 2015 wurde zusätzlich das "Bureau centrat .d'investigations judiciaires" (BCIJ) geschaffen. Es untersteht dem Inlandsdienst DOST. Von der Funktion entspricht es etwa dem deutschen Bundeskriminalamt mit originären Zuständigkeiten und Ermittlungskompetenzen im ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
7

8 VS Nur für dea Dieastgebrauc:b Bereich von Staatsschutzdelikten sowie Rauschgift- und Finanzdelikten im Rahmen von Verfahren der Organisierten Kriminalität. Die Polizei und Geheimdienste sind landesweit präsent und verfUgen über ein dichtes und sehr effektives Netz der Informationsgewinnung. Polizei- und Sicherheitsbehörden gehen sehr entschlossen und schon bei geringem Anfangsverdacht gegen terroristische Gruppierungen vor. Regelmäßig werden terroristische Strukturen uhd Netzwerke, die Anschläge in Marokko planen oder Kämpfer flir den Dschihad in Syrien/Irak oder Libyen anwerben wollen, entdeckt und D. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. 1.1. Politische Opposition Die Gründung von· neuen Parteien wurde mit der Verfassung von 2011 vereinfacht. Verboten bleibt die Gründung von Parteien auf ethnischer, religiöser, sprachlicher oder regionaler Grundlage. Zugelassene Oppositionsparteien sind in ihrer Arbeit nicht wesentlich eingeschränkt. Politische Debatten werden in manchen Politikfeldern offen und kontrovers gefilhrt, in manchen anderen jedoch auch klar unterbunden. Parteiprogrammatik ist insgesamt schwach ausgeprägt, die Bindungskraft der Parteien gering. Neben der parlamentarischen Opposition sind im außerparlamentarischen Bereich vor allem folgende Gruppierungen zu nennen: · • Die durch den gewaltsamen Unfalltod eines Fischhändlers in Al Hoceima im Norden Marokkos im Oktober 2016 ausgelöste Protestbewegung ("Hirak") ist eine vor allem über die sozialen Netzwerke organisierte Bewegung ohne klare Strukturen. Die Führungsfiguren des Hirak haben sich immer bewusst von separatistischen Splittergruppen abzugrenzen versucht und sozio- ökonomische Forderungen in den Vordergrund gestellt. Mit der Verurteilung von Nasser Zefzafi im Juni 2018 zu 20 Jahren Haft und weiterer fUhrender Aktivisten hat die Bewegung an Kraft verloren. • ,,al Adl wal-Ihsan" (AWI) ist die wichtigste islamistische Massenbewegung und der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Sie ist nicht als Verein registriert, wird aber von staatlicher Seite weitgehend geduldet. Die Organisation lehnt die Autorität des Königs als Oberhaupt der Gläubigen und damit einen der Grundpfeiler des marokkanischen Staates ab. Sie betätigt sich vor allem karitativ, mobilisiert filr sozialpolitische Forderungen und kann vermutlich mehrere zehntausend Anhänger hinter sich versammeln. AWI solidarisierte sich mit der Boykottbewegung von 2018 und den Zielen des Hirak. • Die Bewegung "al-Tawhid wal-Islah" {"Monotheismus und Reform") ist die islamisch-soziale Sammlungsbewegung, aus der die Regierungspartei PID hervorging. Sie ist in ihren gesellschaftspolitischen Forderungen konservativer als die PJD. ©Auswärtiges Amt 2019 - Ni~ht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten
8

• t •• t tr'- r.~"scn>Narz er Fc:.\D~~~~<\:; n!cht als 9 VS eingestuft VS Nur fiir dea DieoRtgebrauch 1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungs-, Vereinigungs- Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsreChtlich geschützt. Der verfassungs- und strafrechtlich normierte Schutz des Islam als StaatSreligion, der Monarchie und der königlichen Familie sowie des Anspruchs auf das - völkerrechtlich umstrittene Territorium - der Westsahara ("sahara marocaine") beschränkt die Ausübung individueller Freiheitsrechte. Jede Demonstration muss bei den Innenbehörden angemeldet werden. Landesweit wird vom Versammlungsrecht regelmäßig und weitgehend ohne Einschränkungen Gebrauch gemacht. Insgesamt wurden nach Angaben des Ministeriums für Menschenrechte 3% der 17511 .in 2017 organisierten Demonstrationen aufgelöst. Neuere Zahlen liegen nicht vor. Zum Teil können auch nicht angemeldete öffentliche Demonstrationen ungehindert stattfinden. HRW und Amnesty International berichten in ihren aktuellsten Jahresberichten von gewaltsamer Auflösung einzelner Protestkundgebungen. 2017 wurden nach Angaben von Amnesty International außerdem Hunderte Aktivisten vor Gericht gestellt und zu Haftstrafen verurteilt, weil sie an Demonstrationen teilgenommen hatten, in denen es um soziale Fragen oder Umweltschutz ging. Sofern Demonstrationen und Protestbewegungen ein aus Sicht der Sicherheitsbehörden stabilitätSgefiihrdendes Ausmaß annehmen, kommt es zu Versammlungsverboten, die auch gewaltsam durchgesetzt werden. So zuletzt geschehen bei Protesten gegen staatliches Versagen, Korruption und Machtwillkür in der Rif-Region 2016/17 ("Hirak") und in Jerada (2018). Im Zusammenhang mit den Demonstrationen der "Hirak" wurden nach Angaben von HRW mehr als 400 Aktivisten verhaftet, 53 von ·ihnen (darunter mehrere Führungsfiguren der Gruppe) nach Casablanca verbracht. Insgesamt wurden Haftstrafen von einem bis zwanzig Jahre verhängt. Im . Revisionsprozess wurden alle erstinstanzliehen Urteile durch den Cour d' Appel in Casablanca , bestätigt. Auch im marokkanisch kontrollierten Teil der Westsahara kommt es immer wieder zu Demonstrationen. Die Sicherheitskräfte sind und reaktionsschnell. Die marokkanische Polizei wird fortlaufend in der Kontrolle von Menschenansammlungen und Deeskalationsstrategien ausgebildet. _ Staatliche Zensur ist nicht bekannt, von staatlichem Einfluß auf Medienlandschaft ·ist 100·,ocn Kritischer und investigativer Journalismus findet in Marokko wenn überhaupt zu sozialen Fragen wie den Defiziten im Bildungs- und Gesun<f4eitswesen statt. Zu kontroversen Themen wie etwa der Rolle religiöst:r Fragen im Strafrecht, Fragen sozialer Gerechtigkeit, Korruption und Nepotismus und die Einschränkung bürgerlicher Freiheiten gibt es breite öffentliche Diskussionen, vor allem in den sozialen Medien. Diese spielen bei der Meinungsbildung eine herausragende Rolle. Daneben sind Radio und Fernsehen wegen der hohen Analphabetenrate eine wichtige lnformationsquelle. Diese werden jedoch von staatlich kontrollierten Sendem beherrscht, deren Programme weitestgehend sozial-religiös konserVativ und monarchisch, also politisch staatstragend sind. Aber auch das staatliche Fernsehen und Radiosender eröffnen einen gewissen Freiraum fUr Debatten. Im Dezember 2018 wurde der marokkanische Kulturverein "Racines" durch ein Gerichtsurteil in Casablanca verboten. Der Verein hatte im August 2018 seine Räumlichkeiten fUr den Dreh einer Folge der Onlinediskussionsshow "1 diner 2 con" zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der dortigen Diskussion mit verschiedenen Gästen wurde Kritik am König und seinem Umgang mit der "Hirak" ©Auswärtiges Amt 2019 - Nicht zur Veröffentlichung bestimmt - Nachdruck verboten .
9

/ 10 VS =Nar fiir tlen DienstgehFaaell Gruppe geübt. Im April 2019 wurde die Auflösung des Vereins durch· das Berufungsgericht in Casablanca bestätigt. Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich. Aktivisten gaben an, dass gelegentlich bestimmte Hashtags auf Twitter geblockt wurden, um den Informationsfluss zur Organisation von Protesten zu unterbrechen. 2016 wurden das Pressegesetz und.Teile des Strafgesetzes reformiert. Auch :fiir Journalisten gelten die allgemeinen Strafgesetze. Öffentlichkeitswirksame Tatbegehung (Veröffentlichungen in Print- oder elektronische Medien, Anzeigen, Flugblätter) führt zu Strafverschärfung. Dies gilt auch für Straftatbestände wie z. B. Beleidigung, Verleumdung, das Eindringen in die Privatsphäre der königlichen Familie, Anstiftung zum Hass oder diskriminierendes Verhalten. Im Jahr 2017 kam es dann auch zu ersten Ermittlungen gegen Journalisten und zu Inhaftierungen. Die durch das Pressegesetz von 2016 erhöhten Auflagen an Ausbildung, Registrierung und Organisation von journalistischer Tätigkeit sind nun auch :fiir Onlinemedien in Kraft. Bislang (Stand September 20 18) konnten 262 von 700 Onlineportalen die Auflagen erfüllen. In zwei Fällen bekannter und kritischer · Webseitenbetreiber bedurfte es einer Intervention des Regierungschefs zu Gunsten der Portale. Das Anti-Terrorgesetz von 2003 verbietet Medien mit extremistisch/islamistischem Inhalt. Art. 218-2 des Strafgesetzbuches stellt Äußerungen und Publikationen unter Strafe, die Terrorismus unterstützen. Diese Vorschrift kann durch Strafverfolgungsbehörden weit ausgelegt werden. Internationale NROs wie Reporter ohne Grenzen · werfen dem marokkanischen Staat vor, allgemeine Straftatbestände (Sexualstrafrecht, Steuerrecht, Verleumdung) zu instrumentalisieren, um kritische Stimmen und Auch diplomatischen Vertretungen wird von offizieller unmissverständlich mitgeteilt, dass der Kontakt zu bestimmten Journ.alisten unerwünscht sei. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
10

Zur nächsten Seite