Lagebericht Tunesien 2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuelle Lageberichte zu verschiedenen Ländern

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f:n t;f~~cr.•. :~rärzter fas~'1;;,.;;-;g nicht als VS eingestuft YS AUSWÄRTIGES AMT, Nar f"til den Dienstgebt aach Berlin, den 02. März2019 Gz.: 508-516.80/3 TUN Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Januar 2019) Grundsätzliche Anmerkungen 1. Auftrag: Das Auswärtige Amt erstellt Lageberichte in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 14, 99 Abs. 1 VwGO). Insoweit wird auf die Entscheidung des BVerfG vom 14.05:1996 (BVerjGE 94, 115) zu sicheren Herkunftsstaaten besonders hingewiesen, in der es heißt: "Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt... , fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine wesentliche ßntscheidungsgrundlage bilden. " Das Auswärtige Amt erstellt daher Lageberichte ausschließlich in eigener Verantwortung. 2. Funktion: Lageberichte sollen vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Verwaltungsgerichten als Entscheidungshilfe in Asylverfahren, aber auch den Innenbehörden der Länder bei ihrer Entscheidung über die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen.dienen. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Wertungen und rechtliche Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte selbst vorzunehmen. 3. ~rgänzende Auskünfte: Über Lageberichte hinausgehende Anfragen von Behörden und Gerichten wird das Auswärtige_ Amt beantworten, soweit die Anfragen · einen konkreten tatsächlichen Sachverhalt zum Gegenstand haben. Die Beantwortung von Fragen, die bereits in der Fragestellung eine rechtliche Wertung enthalten (z.B. "Besteht für den Kläger das Risiko einer politischen Verfolgung?"), fällt in die Zuständigkeit der Gerichte bzw. Innenbehörden, nicht aber des Auswärtigen Amts. 4. Quellen: Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler , Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen. 5. Aktualität: Lageberichte berücksichtigen die dem Auswärtigen Amt bekannten Tatsachen und Ereignisse bis zu dem jeweils angegebenen Datum der Erstellung. Die Aktualisierung der Lageberichte erfolgt in regelmäßigen Zeitabständen Dabei geht das Auswärtige Amt auch Hinweisen auf evtl. in den Lageberichten enthaltene inhaltliche Unrichtigkeiten nach. Bei einer gravierenden, plötzlich eintretenden Veränderung der Lage erstellt das Auswärtige Amt einen ad hoc-Bericht. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Empfängerinnen und Empfänger darauf 0 Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruc~ verboten
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. . r~ f:·~ ~~-~~;·~·~.- ~..:;:~~t;-tter VS 2 Nut f"ü1 den DienstgehFBueh f=,l::~ ~-:. ·:~; :·~: .~:1 : J ~ :.~~~.~ V3 a:s e.,ii·~Uc,stuft hingewiesen, dass der betreffende Lagebericht nicht mehr der aktuellen Lage entspricht. Bei Anhaltspunkten für eine Veränderung der Lage, die den Empfängerinnen und Empfängern bekannt geworden sind, steht das Auswärtige Amt darüber hinaus jederzeit für - auch telefonische - Auskünfte zur Verfügung. 6. Einstufung: Lageberichte sind als "Verschlusssache- Nur für den Dienstgebrauch" eingesttift. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts geboten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass die Lageberichte nicht an Dritte, die selbst weder .verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt in einem anhängigen Verfahren sind, weitergegeben werden dürfen. Die unbefugte Weitergabe dieser Informationen durch verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte stellt einen Verstoß gegen berufliches Standesrecht dar (§ 19 der anwaltliehen Berufsordnung) UfJd kann entsprechend geahndet werden. Das Auswärtige Amt hat keine Einwände gegen die Einsichtnahme in diesen Lagebericht bei Verwaltungsgerichten durch Prozessbevollmächtigte, wenn die Bevollmächtigung in einem laufenden Verfahren nachgewiesen ist. Aus Gründen. der Praktikabilität befürwortet das Auswärtige Amt, dass die Einsichtnahme unabhängig von_örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, bei dem der/die Prozessbevollmächtigte im Einzelfall Einsicht nehmen möchte, möglich ist. 7. Besondere Hinweise zum Lagebericht Tunesien: Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die Deutsche Botschaft Tun~s im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen (s. Ziffer 4) gewonnen hat. Daneben wurden u.a. folgende Dokumente ausgewertet: - - Amnesty International: Meldungen und aktueller Jahresbericht · Human Rights Watch: Meldungen und aktueller Jahresbericht UNHCR: lokale Informationen und Statistiken 7 Reporter ohne Grenzen, Meldungen und Press Freedom Index Laufende Berichterstattung der Organisation Mondiale contre Ia Torfure (OMCT) sQwie der Organisation contra Ia Torfure en Tunisie (OC1T) GASIM-Reports. 8. Landkarte der Tunesischen Republik (Library Map Collection - University of Texas at Austin, www.lib.utexas.edu/maps/africa/tunisia.gif ). Das Auswärtige Amt übernimmt keine Gewähr für _d,ie Richtigkeit des Inhalts der Karte. Es ist beabsichtigt, den Bericht jährlich zu aktualisieren. 0 Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS .3 Nur fiir den Bienstgeb1aach Fa:.. :,, :.. ' ·.::.:j·~t <JIS VJ t.inyestuft Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE POLITISCHE LAGE... ~••..........•••••.•.•.•.....•.••...•....••••...............••..••••..•.•..•..•••..• 6 1. ÜBERBLICK ...•.......••..••.••............•........••.••......•......•........•.....•.•.•..••......•..•..•....•••....•.•.•••.....•....•....•... 6 2. BETÄTIGUNGSMÖGLICHKEITEN VON MENSCHENRECHTSORGANISATIONEN .•...••.•..•...•••........•........ 7 3. ROLLE UND ARBEITSWEISE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DES MILITÄRS ••••.••.•...••••................ 7 D. ASYLRELEVANTE TATSACHEN ••••.•...•.••..•.•.........•.•....••.•••.•.•..••...•.•.•.•...•••..••••••••.••.••.••..... 8 1. STAATLICHE REPRESSIONEN ............................................................................................................ 8 1.1 Politische Opposition .......................................................................................................... 8 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit ........................ 9 1.3 Ethnische Minderheiten ...................................................................................................... 9 1.4 Religionsfreiheit ................................................................................................................. 9 1.5 Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ...................................... ~ .......................... 11 1.6 Militärdienst...................................................................................................................... 12 1.7 Handlungen gegen Kinder ................................................................................................ 12 1.8 Geschlechtsspezifische Verfolgung ....................................... :.......................................... 12 1.9 EXILPOLITISCHEAKTIVITÄTEN .............................................................................................. 14 1.10 VERFOLGUNG VON EHEMALIGENSTAATLICHEN FUNKTIONSTRÄGERN UND RCD- . MITGLIEDERN ................................................................................................................................... 14 2. REPRESSIONEN DRITTER........................................................... : ......... ~ ......................................... 14 3. AUSWEICHMÖGLICHKEITEN .......................................................................................................... 14 m. MENSCHENRECHTSLAGE ....••••...........•..•.............•••.•.•...•••••.......•..•••••.•••••.••..••.•.......•.. ~... 14 1. SCHUTZDERMENSCHENRECHTE INDER VERFASSUNG ................................................... ~ ............ 2. FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG .............................................................................. 3. TODESSTRAFE ......... .'..................................................................................................................... 4. SONSTIGE MENSCHENRECHTSWIDRIGE HANDLUNGEN .................................................................. 5. LAGE AUSLÄNDISCHER FLÜCHTLINGE .......................................................................................... 14 15 16 16 17 IV. RÜCKKEHRFRAGEN ····~··························~ ..•....•.•••.•••••.•.••••••....•...•..••.••••••••••.•.•••••...... ~ •••..••. 17 1. SITUATJON FÜR RüCKKEHRER ...................................................................................................... 17 1.1 Grundversorgung .............................................................................................................. 17 1.2 Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkun:(l:sland ................................................. 17 1.3 Medizinische Versorgung ................................................................................................. 18 2. BEHANDLUNG VON RüCKKEHRERN .............................................................................................. 18 3. ABSCHIEBEWEGE .......................................................................................................................... 18 - V. SONSTIGE ERKENNTNISSE ÜBER ASYL- UND ABSCIDEBERECHTLICH . RELEVANTE VORGANGE ......••.•.•....••..•••••••••••••••••.•.•••••.•.•.•.•••.....••.•.•..•.•••••..•••.•..••.......••.....•.. 19 1. ECHTHEIT DER DOKUMENTE ......................................................................................................... 19 1.1 · Echte Dokumente unwahren Inhalts ................................................................................. 19 1.2 Zugang zu gefälschten Dokumenten ................................................................................ 19 2. ZUSTELLUNGEN ............................................................................................................................. 19 3. FESTSTELLUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ............................................................................... 19 4. AUSREISEKONTROLLEN UND AUSREISEWEGE ............................................................................... 20 4.1 Ausreisekontrollen ............................................................................................................ 20 4.2 Ausreisewege .................................................................................................................... 20 © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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· VS 4 No• fö1 den Dienstgehraueh Zusammenfassung Die tunesische Verfassung vom 26. Januar 2014 garantiert umfassende bürgerliche und politische, aber auch soziale und.kulturelle Rechte·sowie demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. • Menschenrechtsorganisationen und -Verteidiger können sich nach Jahrzehnten staatlicher Behinderung und Verfolgung seit Beginn des demokratischen Übergangs 2011 grundsätzlich frei betätigen; wenngleich die gegenwärtige Überarbeitung des damals liberalisierten Vereinsrechts Gegenstand kontroverser Debatten mit der Zivilgesellschaft ist. Tunesien hat alle 'wesentlichen Konventionen der Vereinten Nationen und deren Zusatzprotokolle im Menschenrechtsbereich ratifiziert sowie eventuell bestehende Vorbehalte zurückgezogen. 'Tunesien kooperiert umfassend mit dem System der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte durch konstruktive Beteiligung an der universellen Staatenüberprüfung im Menschenrechtsrat (zuletzt 2017) und intensive Zusammenarbeit mit den entsprechenden Sonderberichterstattern und Fachausschüssen.. ~er zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte in die Ausnahmezustand gestattet den Sicherheitsbehörden weitreichende · · und dadurch • • Die Todesstrafe wird bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten weiter verhängt, seit 1991 jedoch nicht mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium). Bestrebungen der Zivilgesellschaft, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuwirken, erwiesen sich bislang als politisch nicht mehrheitsfähig: Durch das Antiterrorgesetz 2015 wurden vielmehr neue Tatbestände zur Verhängung der Todesstrafe geschaffen. Frauen und Männer sind in Tunesien weitgehend rechtlich gleichgestellt. Ausnahmen bestehen noch im Familien- und Erbrecht. Eine vom Präsidenten der Republik eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten hat zahlreiche Reformvorschläge erarbeitet, die derzeit von Regierung und Parlament beraten werden. 2017 trat ein umfassendes Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen in Kraft. Sexuelle Min~erheiten werden gesellschaftlich erheblich diskriminiert und strafrechtlich verfolgt, verschaffen sich aber über zivilgesellschaftliche Organisationen sowie alternative Medien und Kulturveranstaltungen zunehmend Gehör im politischen Diskurs. Das Justizministerium bereitet eine umfangreiche Reform des Straf- und des Strafprozessrechts vor, um diese mit der Verfassung von 2014 und internationalen Standards in Einklang zu bringen. Die Justizvollzugsanstalten sind generell überbelegt und · die hygienischen ·Verhältnisse entsprechen zumeist nicht internationalen Standards. Die · tunesische Regierung ist bestrebt, die Situation durch Neu- und Umbauten von Geflingnissen sowie rechtspolitische Reformen zu verbessern; die Abschaffung der obligatorischen Mindesthaftstrafe von einem Jahr für Erstkonsumenten von Betäubungsmitteln ftihrte teilweise zu Entlastungen. © Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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5 YS -- Nur für den Dienstgehr aaeh- ) 0 Auswirtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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YS 6 Nnr für den Dienstgeltl'tluell in sr._::sc~~~~l'fj'[~rz~~-r ais eingestuft (7 z;~;·.:.:i~i·::J rdc~~t V~.; I. Allgemeine politische Lage 1. Überblick Mit dem lokrafttreten einerneuen Verfassung 2014 gelang Tunesienein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einer demokratischen und rechtsstaatliehen Staatsordnung. Sie ist das Produkt eines Kompromisses zwischen religiösen und säkularen politischen Strömungen, die jeweils ihre eigenen Akzente setzen konnten. So wird die islamisch-arabische Identität des Landes anerkannt, gleichzeitig ist jedoch· die Leitidee des demokratischen Rechts- staats Grundlage der Verfassung. D. h., keine Verankerung der islamischen Scharia, stattdessen Garantie universeller Menschenrechte; Religions- und Gewissensfreiheit neben dem Schutz der religiÖsen Werte, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Presse- und · Meinungsfreiheit, parlamentarisches Regierungssystem mit Beschränkungen der Richtlinienkompetenz des Präsidenten auf die Außen- und Verteidigungspolitik sowie Neutralitätder Streitkräfte. Die neue Verfassung bestimmt als Regierungsform Tunesiens ein gemischtes System mit einem direkt vom Volk gewählten Präsidenten und einem starken Parlament ("Versammlung der Volksvertreter"). Die Regierung wird vom Parlament gewählt, das nur im Fall eines Scheiteros der Regierungsbildung vom Präsidenten aufgelöst werden kann. Eine. vorzeitige . Absetzung der Regierung ist nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum möglich. Jedoch kann der Präsident eine Vertrauensabstimmung des Parlamentes die ohne dass ein Alternativkandidat präserttiert Eine Verlängerung der auf zwei 5-jährige Perioden begrenzten Amtszeit des Präsidenten ist -in der Verfassung ausdrücklich ausgeschlossen. Ein unabhängiges Verfassungsgericht wird über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze wachen. Seine Aufstellung steht allerdings noch aus. Nach freien und fairen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2011 und 2014 sowie freien und fairen Kommunalwahlen 2018 bereitet sich Tunesien auf die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene im letzten 2019 vor. aber der seit Beginn der des autoritären Präsidialregimes 2011 geschaffenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht den Boden entzogen. Vielmehr haben sich Präsident, Regierungschef und Parlament trotz bestehender pOlitischer Differenzen wiederholt als bemerkenswert verfassungstreu erwiesen. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung von 2014 garantiert. Der Aufbau der hierfiir vorgesehenen histanzen geht allerdings weiterhin nur schleppend voran. Der Oberste Justizrat konnte seine Arbeit als neues Selbstverwaltungsorgan der Justiz erst 2016 aufuehmen, nachdem eine Gesetzesänderung die internen Konflikte der Richterschaft neutralisiert hatte. Als nächster Schritt soll die Konstituierung eines ordentlichen Verfassungsgerichts erfolgen; bislang wacht eine provisorische histanz über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor ihrem IIikrafttreten. Letztere kann keine Vorlagen der Gerichte zur konkreten Normenkontrolle, sondern lediglich zwischen .der Verabschiedung eines Gesetzes im Parlament und seiner Verkündigung durch den Staatspräsidenten gestellte Anträge auf abstrakte Normenkontrolle bearbeiten. Mit Gesetz vom 24. Dezember 2013 wurde eine Instanz für Wahrheit und Würde geschaffen, die zur Aufklärung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen, die zwischen 1955 und 2013 begangen wurden, zur Anerkennung und Entschädigung der Opfer, Bestrafung der Täter,. Bewahrung der Erinnerung und zu institutionellen Reformen beitragen sollte, um eine Wiederholung vergangeneo Unrechts zu verhindern und Versöhnungsprozesse zu 16rdern. Am 31. Dezember 2018 hat die Instanz ihren Abschlussbericht dem Präsidenten der Republik vorgelegt; 0 Auswlrtiges Amt 2019- Nicht zur Veriift'entlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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'; V8 7 Nur für deH DieHstgebrauell- ' f-~::~ r ...... , , _,, i,, ·~,~'·iirztcr Lc{" :d ••ICh ... "~ &Jn,.... t ''.s ~estw·n Regierung und Parlament haben nun ein Jahr Zeit, um eine Strategie fiir die Umsetzung ihrer Empfehlungen zu erarbeiten. Insgesamt wurden über 62.000 Fälle bearbeitet und fast 50.000 nicht- öffentliche sowie dreizehn öffentliche, in den Medien übertragene Anhörungen durchgefiihrt. Zahlreiche strafrechtlich relevante Fälle von besonderer Schwere wurden den bei den Berufungsgerichten gebildeten Sonderkammern fiir Übergangsjustiz zur Entscheidung übermittelt. Für diese verfassungsrechtlich besonders geschützten Verfahren wurden etablierte rechtstaatliche Grundsätze (Verbot der Doppelbestrafung, Verjährung und Rückwirkungsverbot) gesetzlich gelockert. 2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen Gemäß Artikel 35 der tunesischen Verfassung vom 26. Januar 2014 wird die Vereinigungsfreiheit garantiert. Vereine sind zur Achtung der Verfassung und Gesetze, zu finanzieller Transparenz und zur Ablehnung von Gewalt verpflichtet. Ihre Betätigung ist grundsätzlich frei. Dies gilt auch fiir Menschenrechtsorganisationen. Eine Sonderrolle nimmt dabei die 1977 gegründete L TDH ("Ligue tunisienne des droits de l'homme"- Tunesische Menschenrechtsliga) ein, die sich bereits unter den bis 2011 'herrschenden autokratischen Regimen einen Namen gemacht und den folgenden demokratischen Übergang aktiv mitgestaltet hat und aufgrund von Vereinbarungen mit dem Innen- bzw. Justizministerium über freien Zugang ZU allen Orten des Polizeigewahrsams und des Justizvollzugs verfUgt. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von tuilesischen Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Förderung der Menschenrechte aktiv sind und in der Öffentlichkeit ihre Stinnne erheben. lntemationale Organisationen wie Amnesty International, Organisation Mondiale contre Ia Torture oder Human Rights Watch können weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten und kooperieren in vielfältiger Weise mit Regierung und Parlament. Ansprechpartn~r sind insbesondere der· dem Regierungschef beigeordnete Minister fUr die Beziehungen zu Verfassungsorganen, der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen sowie der Ausschuss für Menschenrechte und auswärtige Angelegenheit~n. Das Kapitel VI der tunesischen Verfassung sieht insgesamt fünf unabhängige Instanzen mit verschiedenen Aufgaben im Bereich des Schutzes der Menschenrechte vor. Die vier bereits auf vorkonstitutionellen Rechtsgrundlagen bestehenden Instanzen (Wahlkommission, Kommission für audiovisuelle Medien, Menschenrechtskommission, Kommission für Korruptionsbekämpfung) sollen in neue Verfassungsinstanzen überfUhrt und um eine beratende Instanz fiir die Rechte künftiger Generationen ergänzt werden. Der Prozess der Einrichtung bzw. Reform dieser und weiterer unabhängiger Kontrollorgane mit einfachgesetzlicher Rechtsgrundlage soll bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode abgeschlossen werden. 3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u. a ..den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines fiir Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Surete Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende ©Auswärtiges ADJt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS 8 NuF füF den Dienstg8braucb Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen, es wurde aber im Sommer 2015 ein 'internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung fiihrte. Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. So besagen u....,··+......,....... dass 98,5 % der Vertrauen in die Armee habe. ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit. Die von der Regierung Essid als auch der Regierung Chahed angestrebte Verbesserung der Si- cherheitslage im Inneren und der Anti-Terrorkampfbleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach den tra- gischen Anschlägen im Jahr 2015 auf das Bardo Museum, eine Hotelanlage in Sousse sowie einen Bus der Präsidialgarde, blieben bis dato der Großraum Tunis sowie touristische Anlagen von ge- zielten Terroranschlägen verschont. Dies mag auch an dem intensiven und konsequenten Vorgehen der Sicherheitskräfte liegen. Dennoch wurde durch den schweren Angriff von IS Milizen auf die tunesisch-libysche Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 ein neues Kapitel der Gefährdung auf- ~! konnten die Sicherheitskräfte, insbesondere das Militär, den Angriff durch • ~ermeintliche IS Kämpfer binnen kurzer Zeit niederschlagen. Dies zeigt, dass die Sicherheitskräfte sehr entschlossen die latente und weiterhin Die Sicherheitslage in Libyen verfolgt die tunesische Regierung mit großer Sorge. Die Sicher- heitskräfte an der Grenze zu Libyen, einschließlich Militär, wurden daher erheblich verstärkt. II .. Asylrelevante Tatsachen 1. Staatliche Repressionen 1.1 Politische Opposition Seit Beginn der Demokratisierung 2011 hat sich eine vielfältige Parteienlandschaft herausgebildet. Die damals legalisierte islamisch-konservative Ennahdha-Partei (Eigenbezeichnung als "Muslimdemokraten") ist seither mit einer einjährigen Unterbrechung 2014/15 an allen aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen und verfassungsgemäß gebildeten Regierungen . beteiligt gewesen. Die Parteiführung betont im wohlverstandenen Eigeninteresse ihre Unterstützung für die freiheitlich-demokratische Grundordnung und den Konsens mit den säkular- bürgerlichen Parteien. Sie grenzt sich von radikalen und gewaltbereiten salafistischen Strömungen und Terrororganisationen deutlich ab, wird von politischen Gegnern aber immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, selbst eine "versteckte Agenda" zu verfolgen. Auch andere politische Strömungen, Parteien und zivilgesellschaftliche Vereinigungen, die während der Diktatur verboten oder in ihrer Aktivität stark eingeschränkt waren, können sich seit 2011 in Tunesien grundsätzlich frei betätigen, solange sie selbst die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht in Frage stellen. Inzwischen wurden über 200 politische Parteien und über 20.000 Vereine registriert. ©Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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- V8 9 NHF für den Dielistgebrauch '· . . ·, ~~;:~;~~~;s _ ~~j e~ti~~;~-. 1.2 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung von 2014 garantiert in Art. 37 das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen. Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der seit November 2015 immer wieder verlängert wurde. Die Übergänge zwischen legitimen Prote~ten. gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik einerseits und periodisch auftretenden gewaltsamen Ausschreitungen und Plünderungen andererseits sind oft fließend. Grundsätzlich ist jedoch und Demonstrationen in der festzustellen, dass die friedliche V Auch die Vereinigungsfreiheit ist Verfassungs- und einfachgesetzlich geschützt. Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Dabei müssen bestimmte notariell beglaubigte Unterlagen vorgelegt werden. Mit einer entsprechenden Eingangsbestätigung kann die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgen. Die früher erforderliche Genehmigung von Vereinsgründungen durch das Innenministerium ist entfallen. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Im Zuge der Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche wird derzeit eine Reform des Vereinsrechts vorbereitet, die von der tunesischen Zivilgesellschaft sehr kritisch beobachtet wird, hinsichtlich ihrer abschließenden Gestalt aber noch nicht beurteilt werden kann. Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011.haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt · wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität. Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz von 2016 können von jedermann an alle öffentlichen Stellen gerichtet werden. Eine Instanz für den Zugang zu Informationen schlichtet Streitfälle und kann ggfs. die Verwaltungsgerichtsbarkeit befassen. Die politische Öffnung hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert. Dennoch existieren auch in der Berichterstattung zum Teil weiterhin Einschränkungen z. B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den drei verheerenden 2015 und den der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Ebenso existieren weiterhin Einschränkungen bei der Kritik an der Religion. Rechtlich verankert ist dies u. a. in Artikel6 der Verfassung, der den "Schutz des Sakralen" garantiert. 1.3 Ethnische Minderheiten Schwarze Ttinesier sowie Flüchtlinge und Migranten aus Subsahara-Afrika unterliegen in Einzelllilien gesellschaftlicher Diskriminierung, jedoch keiner gesetzlichen Ausgrenzung oder systematischen staatlichen Verfolgung. Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz stelltjegliche Formen rassischer Diskriminierung durch Privat- oder Amtspersonen unter Strafe. 1.4 Religionsfreiheit Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien mit gewissen Einschränkungen gewährt. ©Auswärtiges Amt 2019·- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten
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VS 10 Nur für deB Dieastgebrau~b Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung von 2014 verankert. Sie reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam wurde (weiterhin) &ls Religi~n des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia nicht in der Velfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der ausdrücklich auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird. Die Präambel der Verfassung beruft sich auf das Festhalten der Bevölkerung an den Lehren und Zielen des Islam, charakterisiert durch deren Offenheit und Mäßigung. Es gelten sowohl das "kulturelle Erbe der Geschichte" als auch die Prinzipien der "aufgeklärten Reformbewegung Tunesiens". Die "arabisch-islamische Identität" steht an der Seite der "universellen Errungenschaften der menschlichen Zivilisation". Die Aufzählung der allgemeinen Staatsziele der Verfassung endet mit der Unterstützung des "Selbstbestimmungsrechts der Völker, der gerechten Befreiungsbewegung" sowie in der Gegnerschaft zu ,jeglicher Form von Besatzung und Rassismus". 99% der Tunesier sind malekitische Sunniten. Vor dem Regimewechsel 2011 konnte der Islam über die Befolgung der grundlegenden muslimischen Riten hinaus kaum gesellschaftliche und politische Aktivitäten entfalten. Außerhalb der Gebetszeiten blieben die Moscheen geschlossen. Zudem wurden die Freitagspredigten sowie alle religiösen Gemeinschaften vom Staat überwacht. Mit der Revolution ist der Islam im gesellschaftlichen und politischen Leben des Landes allmählich immer sichtbarer geworden. Das Religionsministerium hat nach eigenen Angaben die Kontrolle über annähernd alle Moscheen des Landes gewonnen und radikalen Imamen Predigtverbot erteilt bzw. diese Prediger abgesetzt. Allerdings hat lediglich eine geringe Anzahl der derzeit an tunesischen Moscheen eingesetzten Imame eine theologische Ausbildung. Die Regierung plant daher nach der Rückgewinnung der Moscheen nun den Fokus auf die Förderung der Imam-Ausblldung zu legen, um sicherzustellen, dass ein zeitgemäßes, umfassendes Islambild in den Moscheen vermittelt wird. In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken (größtenteils Ausländer sowie einige Nachkommen früherer französischer und italienischer Siedler). Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt (sogenannter "modus vivendi"). Dieser Vertrag garantiert den Bestand von wenigen Kirchenbauten im Land und ermöglicht es, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen vonreligiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert) werden innerhalb ihres sozialen und familiären Umfelds zwar zunächst häufig geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert. ln Tunesien lebt eine kleine jüdische Minderheit von ca. 1.500 Personen, von denen die meisten auf der Insel Djerba ansässig sind. Nach 1967 war der größte Teil der jüdischen Gemeinden Tunesiens nach Israel oder Frankreich ausgewandert. Die verbliebenen Juden werden von der tunesischen Regierung als ~tegraler Bestandteil des Staatsvolks gesehen und von den Sicherheitsbehörden weitgehend zuverlässig geschützt, was einzelne Terroranschläge gegen jüdische Einrichtungen in der Vergangenheitjedoch niCht verhindern konnte. Anlässlich des Festes ~,Lag baOmer" zieht eine Wallfahrt zur Ghriba-Synagoge auf Djerba jedes Jahr im Maitausende Pilger und Besucher an. Die kleine Bahai-Gemeinde wird seitens der Regierung weiterhin nur als Sekte angesehen und übt ihren Glauben zum größten Teil nur in privaten Räumen aus. Die Zeugen Jehovas unterlagen in der Vergangenheit des Öfteren staatlicher Repression; in jüngster Zeit wurden allerdings keine Zwischenfälle bekannt. 0 Auswärtiges Amt 2019- Nicht zur Veröffentlichung bestimmt- Nachdruck verboten . • 1
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