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Aktuelle Rechtsgrundlage , Weisungslage zur Vorlage von Mietbescheinigungen in Jobcentern und , oder Optionskommunen

Gibt es für Jobcenter und, oder Optionskommunen bezüglich " Pflicht zur Vorlage der Mietbescheinigung " unterschiedliche oder bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, Weisungen?

Bitte übersenden Sie mir hierzu die aktuellen, ihnen vorliegenden Rechtsgrundlagen, Weisungen sowohl für Jobcenter , als auch für Optionskommunen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    15. Februar 2016
  • Frist
    18. März 2016
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es für Jobc…
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktuelle Rechtsgrundlage , Weisungslage zur Vorlage von Mietbescheinigungen in Jobcentern und , oder Optionskommunen [#15724]
Datum
15. Februar 2016 17:05
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es für Jobcenter und, oder Optionskommunen bezüglich " Pflicht zur Vorlage der Mietbescheinigung " unterschiedliche oder bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, Weisungen? Bitte übersenden Sie mir hierzu die aktuellen, ihnen vorliegenden Rechtsgrundlagen, Weisungen sowohl für Jobcenter , als auch für Optionskommunen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.02.2016 fragen Sie an, ob…
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Aktuelle Rechtsgrundlage , Weisungslage zur Vorlage von Mietbescheinigungen in Jobcentern und , oder Optionskommunen [#15724]
Datum
29. Februar 2016 11:09
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 15.02.2016 fragen Sie an, ob es für Jobcenter und/oder Optionskommunen Weisungen seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) hinsichtlich einer "Pflicht zur Vorlage der Mietbescheinigung" gäbe. Da für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Zuständigkeit bei den kommunalen Trägern liegt, gibt es seitens der BA hierzu keine Weisungslage. Bitte wenden Sie sich daher mit Ihrer Frage ggf. an das Jobcenter oder im Falle einer "Optionskommune" an den zugelassenen kommunalen Träger. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.