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Aktuelle Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Laut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es:
Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...

Der Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs...

Unter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Unter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören.

Das der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt.

Wenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind.

Somit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten.

Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet?

Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen?

Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2015
  • Frist
    28. April 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bitte senden …
An Bundesagentur für Arbeit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktuelle Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz [#8979]
Datum
27. März 2015 11:54
An
Bundesagentur für Arbeit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut Gesetzestext sollte eine Sanktion nur vom Regelsatz berechnet werden. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs... Der Regelbedarf umfasst also nicht die Kosten der Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung. Der Regelbedarf entspricht also dem Regelsatz. Im §31a heißt es: Bei einer Pflichtverletzung...mindert sich das Arbeitslosengeld II...um ... Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs... Unter Randnummer 23 im BVerfG-Urteil vom 09. Februar 2010 heißt es: Der Bezug von Arbeitslosengeld II führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Unter Randnummer 135 stellt das BVerfG auch eindeutig fest, dass zum Existenzminimum auch Unterkunft und Heizung gehören. Das der Regelsatz + Wohnkosten + KV/PV (also die Bruttoleistung) identisch mit dem menschenwürdigen Existenzminimum ist, ergibt sich somit aus der Definition wie unter Randnummer 135 aufgeführt. Wenn nun Sanktionen immer vom Regelbedarf (also dem Regelsatz) sanktioniert werden stellt sich zwangsläufig die Frage wie es dann zu Sanktionen mit 100% Leistungskürzungen kommen kann, von der auch die Kosten für die Unterkunft und die Beiträge/ Zuschüsse zur Sozialversicherung betroffen sind. Somit bitte ich Sie hiermit mir folgende Fragen zu beantworten. Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet? Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen? Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesagentur für Arbeit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.03.2015 wird stattgegeben. …
Von
Bundesagentur für Arbeit
Betreff
AW: Aktuelle Sanktionsberechnung aus dem Regelsatz [#8979]
Datum
31. März 2015 15:10
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.03.2015 wird stattgegeben. Sie haben darin um folgende Informationen gebeten: 1)Werden Sanktionen vom Regelsatz, von der Nettoleistung oder von der Bruttoleistung errechnet? 2)Wenn Sanktionen von der Regelleistung berechnet werden, wie kann es dann zu Leistungskürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, kommen? 3)Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden die Kürzungen bei den Kosten für die Unterkunft und bei der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, vorgenommen, wenn das BVerfG. eine derartige Kürzung von Gesetz wegen ausschließt? Zu Ihren Fragen kann Ihnen die Bundesagentur für Arbeit folgende Informationen geben (die im Folgenden genannten "Fachlichen Hinweise" sind im Internetauftritt der BA aufrufbar): Zu 1) Die Grundlage für die Ermittlung des Minderungsbetrages ist im Regelfall der am Tag der Feststellung der Pflichtverletzung maßgebende (ungeminderte) individuelle Regelbedarf nach § 20 SGB II (s. hierzu Fachliche Hinweise zu §§ 31-31b SGB II Rz. 31.31). Dieser errechnete Betrag mindert nach § 31a Abs. 1 SGB II das Arbeitslosengeld II der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, welches sowohl Regelbedarf, ggf. Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung erfasst (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 SGB II), wenn eine der in § 31 SGB II genannten Pflichtverletzungen vorliegt (s. hierzu Fachliche Hinweise zu §§ 31-31b SGB II Rz. 31.28 ff.). Zu 2) Grundsätzlich erfolgt keine Minderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Soweit jedoch bei weiteren wiederholten Pflichtverletzungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig wegfällt, entfällt zunächst im Minderungszeitraum auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI, weil kein Leistungsbezug vorliegt und die Sozialversicherung gesetzlich an diesen gekoppelt ist (s. auch Fachliche Hinweise zu § 26 Rz. 26.17). Werden ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt, tritt hingegen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI mit Beginn des Monats wieder ein, für den die Sach- oder geldwerten Leistungen erbracht werden. Weitere Informationen enthalten die Fachlichen Hinweise zu §§ 31-31b SGB II Rz. 31.50, 31.51. Zu 3) An die gesetzlichen Sanktionsvorschriften der §§ 31-31b, 32 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit als ausführende Behörde gebunden. Diese Vorschriften waren nicht Gegenstand des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09. Mit freundlichen Grüßen
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