Aktuelle Vorhabendokumentation Bundesregierung

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die aktuelle Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/vorhabendokumentation-1/)

Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um zügige Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Januar 2017
  • Frist
    21. Februar 2017
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die aktuelle Vorhabendo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Aktuelle Vorhabendokumentation Bundesregierung [#19971]
Datum
19. Januar 2017 19:33
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die aktuelle Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/vorhabendokumentation-1/) Dies ist ein IFG-Antrag. Ich bitte Sie um zügige Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017 erhalten. Sie beantrag…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem IFG
Datum
26. Januar 2017
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,6 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 19. Januar 2017 erhalten. Sie beantragen darin auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung der aktuellen Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode. Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Ich bitte um Klarstellung, wer genau Antragsteller sein soll, Sie selbst und/oder Open Knowledge Foundation Deutschland e.V .. Falls Sie den Antrag nicht in Ihrem eigenem Namen stellen, bitte ich zudem um Übersendung einer Vollmacht. Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Beantwortung Ihrer Anfrage je nach Arbeitsaufwand Gebühren entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nacht zu meiner IFG-Anfrage (Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 …
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Aktuelle Vorhabendokumentation Bundesregierung [#19971]
Datum
30. Januar 2017 19:08
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nacht zu meiner IFG-Anfrage (Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2017 / NA 006). Ich wundere mich etwas, dass Sie jetzt, bei meiner insgesamt elften IFG-Anfrage ans Kanzleramt innerhalb von anderthalb Jahren, zum ersten Mal fragen, ob ich die Anfrage privat stelle oder nicht. Der Einfachheit halber stelle ich meine Anfrage als Privatperson. An der Anfrage halte ich fest. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19971 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 19. Januar 2017 an das …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
16. Februar 2017
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 19. Januar 2017 an das Bundeskanzleramt beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die aktuelle Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode (vg/. https:llfragdenstaat. de/anfrage/vorhabendokumentation-1 /) ". Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Gründe: I. Jedermann hat gern. § 1 Abs. 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wenn und soweit kein in § 3 ff. IFG normierter Ausnahmegrund oder ein ungeschriebener Ausnahmetatbestand greift. Ein Anspruch auf Zugang zu dem als einschlägig im Sinne der Anfrage identifizierten Dokument (AZ. : P-142 75-Le 1 VS-NfD) besteht nicht, da Versagungsgründe im Sinne des IFG vorliegen. Im Einzelnen: 1. § 3 Nr. 3b IFG. § 4 Abs. 1 IFG Gemäߧ§ 3 Nr. 3b und 4 Abs. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden bzw. soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Die Vorhabendokumentation enthält einen umfassenden Überblick über sämtliche von der Bundesregierung geplanten Gesetzesvorhaben und sonstigen Projekte. Sie begleitet den fortlaufenden Beratungsprozess innerhalb der Bundesregierung und wird ständig aktualisiert und angepasst. Die Offenlegung der Vorhabendokumentation beeinträchtigte die mit dem Initiativrecht der Bundesregierung untrennbar verbundene "Pianungshoheit" der Bundesregierung. Insbesondere im Hinblick auf die sich in einem frühen Stadium der Entwicklung befindlichen Projekte, wäre eine ungestörte interne Meinungsbildung ohne äußere Einflussnahme gefährdet. § 3 Nr. 4 IFG Zusätzlich liegt der Versagungsgrund des§ 3 Nr. 4 IFG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, "wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufsoder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt". Dies ist hier der Fall. Die Vorhabendokumentation ist als Verschlusssache gem. § 2 Abs. 1 der Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) eingestuft. Eine Aufhebung der VS-Einstufung wurde unter dem Gesichtspunkt der fortdauernden materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit geprüft, im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die· Gründe für die Einstufung weiter fortbestehen : Die Offenlegung der Vorhabendokumentation kann aus den zuvor genannten Gründen (s.u. 1.1.) für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein (§ 3 Nr. 4 VSA). Der Zugang zu dem betreffenden Dokument ist aus den o.g. Gründen abzulehnen. II. Gemäß §10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der lnformationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Gebühren an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 13IFG-02814 - In 2017 / NA 006 vo…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
28. Februar 2017
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid mit dem Zeichen 13IFG-02814 - In 2017 / NA 006 vom 16.02.2017 lege ich Widerspruch ein. Meinem Auskunftsanspruch steht kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand entgegen. Sie haben nicht substantiiert dargelegt, inwiefern § 3 Nr. 3b IFG sowie § 4 Abs. 1 IFG einschlägig sind. Der bloße Verweis auf die Paragrafen reicht nicht aus. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die bloße Bekanntgabe von Titeln von Gesetzesvorhaben interne Beratungen beeinträchtigen würden. Alleine die Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes ist hier nicht geeignet, eine gesicherten Rückschluss auf die Meinungsbildung und den Beratungsprozess zuzulassen. Ausnahmetatbestände sind in diesem Zusammenhang eng auszulegen. Zudem ist die Vorhabendokumentation ist nicht als Entwurf für Entscheidungen oder als Arbeit bzw. Beschluss zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung im Sinne des § 4 Abs. 1 einzustufen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Vorhabendokumentation regelmäßig vertraulich einigen JournalistInnen und InteressenvertreterInnen durch das Bundeskanzleramt zugänglich gemacht wird. Alleine dies zeigt, dass eine Einstufung als Verschlusssache nicht sachgerecht ist. Zudem liegen, wie gezeigt, keine sachlichen Gründe für eine solche Einstufung vor. Ich weise darauf hin, dass ich in diesem Fall die Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um Vermittlung gebeten habe. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 19. Januar 2017 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 28. FBbruar 2017 gegen de…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 19. Januar 2017
Datum
7. Juni 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 28. FBbruar 2017 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 16. Februar 2017 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Mit E-Mail vom 19. Januar 2017 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgends zu: die aktuelle Vorhabendokumentation der Bundesregierung zu Schwerpunktprojekten der laufenden Legislaturperiode (vgl. https:/lfragdenstaat. delanfrage/vorhabendokumentation-11)." Mit Bescheid vom 16. Februar 2017- Ihnen zugestellt am 18. Februar 2017- wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass dem Informationszugang die Versagungsgründe des § 3 Nr. 3b bzw. § 4 Abs. 1 IFG sowie des§ 3 Nr. 4 IFG entgegenstünden. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017- im Bundeskanzleramt am 6. März 2017 eingegangen - legten Sie gegen den Bescheid vom 16. Februar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führen Sie an, dass das Bundeskanzleramt nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die Versagungsgründe § 3 Nr. 3b und Nr. 4 einschlägig seien. Der bloße Verweis auf die Normen sei ungenügend. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum die bloße Bekanntgabe von Gesetzesvorhaben die internen Beratungen beeinträchtigen würden. Penn deren Bekanntgabe allein sei nicht geeignet, einen gesicherten Rückschluss auf die Meinungsbildung zuzulassen. Des Weiteren behaupten Sie, dass die Vorhabendokumentation regelmäßig vertraulich einigen Journalisten und Interessenvertretern zugänglich gemacht würde. Die Einstufung der Dokumentation nach der Verschlusssachenanweisung (VSA) sei schon daher nicht sachgerecht; aber auch im Übrigen lägen keine sachlichen Gründe für die Einstufung vor. II. Ihr Widerspruch ist unbegründet. Der Ausgangsbescheid des Bundeskanzleramtes vom 16. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ein Anspruch auf lnformationszuuang besteht auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Die Versagungsgründe des Ausgangsbescheides stehen dem Informationszugang auch weiterhin entgegen. Im Einzelnen: 1. § 3 Nr. 3b. §4 Abs. 1 IFG Wie schon im Ausgangsbescheid dargelegt, besteht kein Anspruch auf lnformationszugang, wenn und solange durch die Bekanntgabe die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden bzw. sofern die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen den Erfolg der Entscheidung oder der bevorstehenden behördlichen Maßnahme vereiteln würde. Hierdurch soll ein unbefangener und freier Meinungsaustausch innerhalb einer Behörde oder zwischen Behörden gewährleistet werden. Vertiefend und ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides ist noch Folgendes anzumerken: Schutzgut dieser Normen ist nach der Rechtsprechung der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungstindung zu gewährleisten. Der Schutz der Beratungen umfasst die interne behördliche Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungstindung bezieht, mithin den eigentlichen Beratungsvorgang. Dazu ge ören auch Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren. Der Schutz der beiden Normen gilt somit dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Darüber hinaus unterfallen auch Sachinformationen oder gutachterliehe Stellungnahmen im Vorfeld als Grundlagen der Willensbildung dem Schutz der Beratungen, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. ln zeitlicher Hinsicht ist der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna nicht auf laufende Beratungsvorgänge beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.7.2011, Az.: 7 B 14.11 ; Urteil vom 2.8.2012, Az.: 7 C 7.12). Nach diesen Maßstäben wurde d(:!r Informationszugang zu Recht versagt. Denn die Vorhabendokumentation enthält einen umfassenden Überblick über sämtliche von der Bundesregierung geplanten Gesetzesvorhaben und sonstigen Projekte. Sie begleitet den fortlaufenden Beratungsprozess innerhalb der Bundesregierung und wird ständig aktualisiert und angepasst. Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Dokumentation die Gewichtung einzelner Vorhaben und Projekte - durch zeitliche Priorisierung, Aufgreifen oder Streichung aus der Liste - ablesen, weswegen deren Inhalte vom Schutzbereich der § 3 Nr. 3b und § 4 Abs. 1 IFG umfasst sind. Die Liste steht damit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der gubernativen Willensbildung in politisch sensiblen Sachverhalten. Eine Offenlegung ihrer Inhalte würde folglich weitere Entscheidungsprozesse erheblich erschweren, da künftige Beratungen über die Fortschreibung der Liste nicht mehr unbeeinflusst ablaufen könnten und zumindest auch die Beratungen zu den aufgelisteten Vorhaben und Projekten beeinflusst würden. Dann würde die Vorhabendokumentation ihrer zentralen Funktion als politisches Planungsinstrument der Bundesregierung jedoch nicht mehr gerecht. 2. § 3 Nr. 4 IFG Wie im Ausgangsbescheid vom '16. Februar 2017 ausgeführt, ist die Vorhabendokumentation zudem als Verschlussache gem. § 2 Abs. 1 der Verschlusssachenanweisung (VSA) i. V. m. § 4 Abs. 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-Nur für den Dienstgebrauch" (VS-NfD) eingestuft. Die fortdauernde materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit der Liste wurde anlässlich Ihres Widerspruchs erneut geprüft, eine Herabstufung im Ergebnis jedoch abgelehnt, weil die Gründe für die Einstufung aus den unter II. Nr. 1 genannten Gründen weiterhin fortbestehen. Entgegen Ihrer Behauptung wird die Vorhabenplanung aus den dargelegten Gründen der Öffentlichkeit über Journalisten und Interessenvertretern auch nicht zugänglich gemacht. III. [Widerspruchsgebühr 30 €] Mit freundlichen Grüßen
Bundeskanzleramt
Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 2. Juni 2017 (Az In 2017 / NA 006) Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank fü…
Von
Bundeskanzleramt
Betreff
Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 2. Juni 2017 (Az In 2017 / NA 006)
Datum
12. Juli 2017 10:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für die Einzahlung der IFG-Gebühren zum Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 2. Juni 2017. Bei der Prüfung des Einzahlungskontos ist mir aufgefallen, dass Sie 60,00 Euro an uns überwiesen haben. Laut Bescheid belaufen sich die Kosten nur auf 30,00 Euro. Würden Sie bitte in Ihren Unterlagen prüfen, ob Sie tatsächlich 60,00 Euro bei Ihrer Bank zur Zahlung angewiesen haben, damit ich ausschließen kann, dass der Fehler bei uns liegt? Nach Ihrer Rückmeldung würde ich gern die Auszahlung der Differenz von 30,00 Euro an Sie veranlassen. Bitte teilen Sie mir dazu Ihre vollständige Bankverbindung mit. Mit freundlichen Grüßen

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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 2. Juni 2017 (Az In 2017 / NA 006) [#19971] Sehr geehrt<< Anrede >&…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Einzahlung zum Bescheid BKAmt vom 2. Juni 2017 (Az In 2017 / NA 006) [#19971]
Datum
12. Juli 2017 18:04
An
Bundeskanzleramt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> das war tatsächlich ein Versehen. Bitte überweisen Sie den Betrag an XXX. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 19971 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>