2017-01-20VertragstextLos1mitSchwrzungen_X3Z80pZ
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Aktuellen Stand des Landesdatennetzes ITN-XT“
(!f$1 ~ Land Sachsen-Anhalt Vertrag ·"' ITN-XT- Los 1 LOS 1 Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium der Fin anzen, Edltharing 40, 39108 Magdeburg, - nachfolgend "Auftraggeber" genannt - und T-Systems International GmbH, Listemannstr. 6, 39104 Magdeburg, - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt - Auftraggeber und Auftragnehmer werden im Folgenden gemeinsam auch ais "die Parteien" bezeichnet. Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 1 von 36
~ (J;f$ Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 PRÄAMBEL Der Auftraggeber verfügt derzeit über ein Im Jahr 1993 errichtetes Landesdatennetz (ITN- LSA), welches für Zwecke der Landesverwaltung und der Polizei konzipiert und aufgebaut wurde und nunmehr betrieben wird. Die Telefonie erfolgt dabei über standortbezogene TK- Systeme unterschiedlicher Hersteller, die teilweise Ober das ITN-LSA gekoppelt sind, um den internen Sprachverkehr abzuwickeln. Der externe Sprachverkehr wird größtenteils über standortbezogene Anbindungen abgewickelt. Die LAN-Infrastrukturen und Access-Router des ITN-LSA werden von verschiedenen Dienststellen des Auftraggebers verwaltet. Die erforderlichen IT- und Telekommunikationsleistungen bezieht der Auftraggeber derzeit auf Basis von zahlreichen Verträgen mit unterschiedlichen Auftragnehmern. Ziel des Projekts ITN-XT Ist die Errichtung und der Betrieb eines hochmodernen und den Bedingungen sowie Bedürfnissen des Auftraggebers entsprechenden integrierten Daten- und Sprachnetzes, welches das bestehende Landesdatennetz ablöst. Das Projekt ITN-XT umfasst dabei die gesamte Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur der Landes- behörden und die datenseitige Anbindung der Kommunen sowie der Schulverwaitungen. Gegenstand dieses Vertrages sind die Konzeption eines integrierten Sprach- und Daten- netzes (ITN-XT Los 1), bestehend aus einem Wide Area Network (WAN) und einem oder- mehreren Local Area Networks (LAN) in den Standorten des Auftraggebers, sowie dessen Aufbau, Migration und Betrieb. Das ITN-XT Los 1 soll das bestehende Kommunikationsnetz der Landesverwaltung durch ein für die Bedingungen und Bedürfnisse des Auftraggebers betrieblich und damit wirtschaftlich optimiertes, integriertes Sprach- und Datennetz ablösen und funktional erweitern. Es schließt eine Anbindung der Kommunen und der Schulverwal- tungen mit ein. Dieser Vertrag beruht auf einem Vergabeverfahren, welches auf der Grundlage der Be- kanntmachung vom 16. April2013 (2013/S 074-124112), geändert durch Bekanntmachung vom 30. Mai 2013 (2013/S 103-176342), in Gestalt eines wettbewerbliehen Dialogs gemäß § 3 EG Abs. 7 VOLIA in zwei Losen durchgeführt wurde. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um Los 1 (WAN/LAN) dieses Vergabeverfah- rens. Gegenstand von Los 2 des Verfahrens (Teiefonie/SIP-Trunk) sind die Konzeption, der Aufbau und der Betrieb einer zentralen und georedundanten Voice-over-IP-Lösung (VoiP- Lösung) für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt einschließlich der Sicherstellung des Übergangs in das öffentliche Telefonnetz sowie weitere Telekommunikationsleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die technischen Einzelheiten sowie die kaufmännischen und die wesentlichen rechtlichen Bedingungen wurden auf der Grundlage der bekannt gemachten Bedürfnisse und Anforde- rungen gemeinsam mit den Bietern in insgesamt drei Dialogrunden konkretisiert. Der vorlie- gende Vertrag nebst seinen Anlagen ist das Ergebnis dieses gemeinsamen Dialogs. Die Letstungen der belden Lose stehen in engem technischem Zusammenhang. Ins- besondere muss der im Rahmen von Los 2 ausgewählte Auftragnehmer die in diesem Ver- trag enthaltenen Leistungen zur Übertragung von Sprache nutzen können . Dies erfordert eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit der beiden Auftragnehmer während der Ver- tragsdurchführung, um eine zuverlässige und unterbrechungsfreie Leistungserbringung zu gewährleisten. Vertrag ITN-XT Los 1 Seite 2 von 36
Ii {!:1$1 Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 Ferner sind die Anforderungen, die durch Fachverfahren und zentrale Dienste an WAN und LAN gestellt werden, zu berücksichtigen . Die Fachverfahren und Dienste werden teilweise von Dritten erbracht. Daher ist auch hier eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit se i- tens des Auftragnehmers erforderlich , um einen reibungslosen Betrieb sicherzustellen. Zu- dem ist zu erwarten, dass sich durch Verwaltungsreformen und Umstrukturierungen die Anforderungen des Landes an das Daten- und Sprachnetz während der Vertragslaufzeit ändern werden, was sich auch auf die Leistungserbringung im Rahmen des vorliegenden Vertrages auswirken kann. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes: I. VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSBESTANDTEILE §1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages sind die Konzeption eines integrierten Sprach- und Da- tennetzes (ITN-XT Los 1), dessen Aufbau und Migration sowie der Betrieb des ITN- XT Los 1 wäh rend der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer. Im Gegenzug ver- pflichtet sich der Auftraggeber zur Entrichtung der Vergutung nach diesem Vertrag. (2) Das ITN-XT Los 1 besteht im Wesentlichen aus einem Wide Area Network (WAN) und einem oder mehreren Local Area Networks (LAN) in den Standorten des Auftrag- gebers sowie den Technikstandorten. (3) Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Bestimmungen sowie den sonstigen Vertragsbe- standteilen nach § 2. §2 Vertragsbestandteile (1) Dieser Vertrag enthält neben diesem Vertragsdokument die folgenden Vertragsbe- standteile: Leistungsbeschreibung nebst dazu gehörigen Anlagen vom 04. Februar 2016 (Anlage V1) vom Auftragnehmer ausgefüllte und unterschriebene Preisblätter (Anlagen V2.1 bis V2.15) vom Auftragnehmer ausgefüllte und unterschriebene Mengengerüste (Anlagen V3.1 und 3.2) Vertragsstrafen (Anlage V4) Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers (Anlage VS) I / Ver1rag ITN-XT Los 1 Seile 3 von 36
~ ~$ Land Sachsen·Anhalt Vertrag ITN·XT - Los 1 Nachtrag zum TON-Vertrag Land Sachsen-Anhalt - Migrationsvereinbarung vom 22. Juni 2016 (Anlage V6) Vorlage Rechnungsinhalt (Anlage V7) Angebot des Auftragn~hmers vom 03. März 2016 (Anlage VB). (2) Bei Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und den in Absatz (1) genannten Vertragsbestandteilen haben die Bestimmungen dieses Vertragsdoku- mentes Vorrang vor den Regelungen der in Absatz (1) genannten Vertragsbestandtei- le. Bei Auftreten von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen den in Absatz (1) genannten Vertragsbestandteilen haben die Regelungen der zuerst genannten Vertragsbestandteile Vorrang vor den Regelungen der später genannten Vertragsbe- standteile. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen grafischen und textlichen Darstel- lungen von Inhalten haben stets die textlichen Darstellungen Vorrang. (3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht in das Vertrags- verhältnis einbezogen. Diesem Vertrag entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbe- dingungen des Auftragnehmers sind auch dann unwirksam, wenn sie zu einem späte- ren Zeitpunkt mit einbezogen werden sollten. II. LEISTUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS §3 Leistungsgegenstand (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche Leistungen und Lieferungen zur Errich- tung des Gesamtsystems ITN-XT Los 1 zu erbringen, die abschließend in der Leis- tungsbeschreibung (Anlage V1) inklusive ihrer Anlagen und in diesem Vertragsdoku- ment aufgeführt sind. (2) Die Leistungen zur Erstellung des Gesamtsystems ITN-XT Los 1 bilden eine sachli- che, wirtschaftliche und rechtliche Einheit. Für den Auftraggeber ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Gesamtsystem ITN-XT Los 1 die in den nachfolgenden Best- immungen und den Vertragsbestandteilen nach § 2 Absatz (1) vereinbarte Gesamt- funktionalität aufweist. (3) Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung für den Erfolg der vereinbarten Leistun- gen. (4) Angaben Ober die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen (z.B. in Zeichnun- gen, Plänen oder sonstigen Spezifikationen) sind- auch wenn dies für den vertrag lich vereinbarten Verwendungszweck nicht erforderlich ist - als vertraglich geschuldete Beschaffenheit vereinbart. Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 4 von 36
~ ~$ Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 §4 Hardware (1) Soweit der Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung (Anlage V1) zur Bereit- stellung von Hardware verpflichtet ist, liefert der Auftragnehmer die Hardware, stellt sie entsprechend den Anforderungen der Leistungsbeschreibung (Anlage V1) auf und verschafft dem Auftraggeber das Eigentum daran. {2) Der Auftragnehmer übernimmt die Entsorgung der Verpackungen und nach Ende der Nutzung nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber die Entsorgung der von ihm gelie- ferten Hardware unter Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften. §5 Software ( 1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche überlassene Software die für den Vertragszweck erforderlichen Funktionalltäten aufweist. Der Auftraggeber ist in jedem Fall berechtigt, von der überlassenen Software eine Kopie zu Sicherungszwecken an- zufertigen . Die Rechteeinräumung hinsichtlich der überlassenen Software bezieht sich jeweils auf den aktuellen Programmstand. (2) Macht der Auftraggeber von einem eingeräumten Recht zur Übertragung von Nut- zungsrechten Gebrauch, so hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich ln- halt und Umfang der betroffenen Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. §6 Standardsoftware Soweit der Auftragnehmer nach der Leistungsbeschreibung (Anlage V1) verpflichtet ist, Standard-Anwendungssoftware bereitzustellen, räumt er dem Auftraggeber an der Stan- dard-Software ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, unwiderrufliches, unkündbares, übertragbares, örtlich unbeschränktes und in jeder beliebigen Hard- und Softwareumge- bung ausübbares Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber kann die Standard-Software in dem Umfang nutzen, wie dies für die Durchführung des Vertrages erforderlich ist, insbesondere sie dauerhaft oder temporär speichern und laden, sie anzeigen und sie ablaufen lassen. Er Ist berechtigt, die Standard-Software durch Dritte nutzen oder für den Auftraggeber betrei- ben zu lassen. §7 Individualsoftware (1) Soweit der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistungen nach diesem Vertrag Individualsoftware erstellt, räumt er dem Auftraggeber an der Individualsoftware im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, aus- schließliche, unwiderrufliche und unkündbare Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. / Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 5von 36
{If$1 ~ Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 (2) Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Individual- software im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalte- ter Form zu speichern und zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen, zu vervielfäl- tigen, zu bearbeiten (auch mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verän- dern, fortzusetzen und zu ergänzen, zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öf- fentlich zugänglich zu machen, in Datenbanken und Datennetzen einzusetzen, Unter- lizenzen zu vergeben, sie durch Dritte für den Auftraggeber betreiben zu lassen sowie alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und un- entgeltlich zu übertragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Individualsoftware zu nutzen, soweit dies für seine Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages erfor- derlich ist. (3) Die vorgenannten Nutzungsrechte beziehen sich auf die gesamte individuaisoftware, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige, für die Aus- übung der Nutzungsrechte notwendige Materialien, wie beispielsweise Analysen, Las- ten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. (4) Bezüglich Software oder Softwareteilen, die der Auftragnehmer von Dritten bezieht und die er in die Individualsoftware einfließen lässt, verschafft der Auftragnehmer dem Auftraggeber unbeschadet der vorstehenden Verpflichtungen zumindest diejenigen Rechte, die der Hersteller dem Endkunden standardmäßig einräumt. Für in die Indivi- dualsoftware einfließende Open-Source-Komponenten gelten die für die jeweilige 0- pen-Source-Komponente maßgeblichen Lizenzbedingungen . §8 Quellcodes {1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes der zur Verfügung gestellten Individualsoftware sowie etwaiger Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene mit der Abnahme des Gesamtsystems und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes der Individual- software bzw. der betroffenen Standardsoftware zu übergeben. {2) Sofern der Auftragnehmer bei der Durchführung des Vertrages Anpassungen an zur Verfügung gestellter Software auf Quellcodeebene vornimmt, ist er verpflichtet, die Anpassungen auf Quellcodeebene im Quellcode und die unangepassten Teile der Software im Objektcode sö zu übergeben, dass der Auftraggeber in der Lage ist, mit entsprechend qualifiziertem Personal hieraus wieder die angepasste Software zu er- stellen (3) Zum Quellcode gehören dessen fachgerechte Kommentierung und die Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den Auftraggeber in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware beziehungsweise der Anpassungen der Standardsoftware auf Quellcodeebene vorzunehmen. Vertrag ITN-XT Los 1 Seile Bvon 36
~ Land Sachsen-Anhalt Vertrag {!f$1' ITN-XT- Los 1 (4) Die Übergabe erfolgt in elektronischer Form auf einem Datenträger. Der Auftraggeber erhält an allen Fassungen des Quellcodes und der Dokumentationen die gleichen Nutzungsrechte wie an der zur Verfügung gestellten lndividualsoftware. Der Auftrag- geber wird den Quellcode wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Drit- ten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und die- se ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten. §9 Erfindungen (1) Der Auftragnehmer kann über Erfindungen, die anlässlich der Vertragserfüllung ge- macht werden, und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden. {2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber bereits hiermit unentgeltlich ein einfa- ches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirken- des Nutzungsrecht an angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Hard- oder Software ein. Für den Fall, dass dies im Einzelfall für die Erreichung des Vertragszwecks nicht ausreichend ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechte ein. {3) Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Auftraggeber zustehenden Nutzungsrechte an der von der Erfindung betroffenen Hard- oder Software weder durch Ihn noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird er zu diesem Zwe- cke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen. § 10 Rechteeinräumung {1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vereinbarten Konzepten und Pla- nungen, der Dokumentation in Ihrer jeweils aktuellen Fassung, der Dokumentation der Betriebsabläufe, an den fortgeschriebenen Richtlinien und an allen anderen, unter diesem Vertrag individuell erstellten Arbeitsergebnissen Im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, ausschließliche und unwiderrufli- che Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentumsrecht an denjenigen Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und Obertragen werden kann. {2) Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergeb- nisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in un- veränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffent- lich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Ver- trags eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen. {3) Soweit Arbeitsergebnisse entstehen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüg- Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 7 von 36
~ Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 tsr$ lieh schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht es frei, diese Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierbei umfassend unterstützen, insbesondere ihm unverzüglich die hierfür benötigten Infor- mationen überlassen sowie alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass eventuelle Rechte nach §§ 12, 13 Satz 2 und 25 UrhG nicht ausgeübt werden. (4) An allen für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen urheberrechtlich oder durch gewerbliche Schutzrechte geschützten Unterlagen, Dokumentationen, Hand- büchern etc. (Produkte), die nicht unter diesem Vertrag individuell erstellt worden sind, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenztes, übertragbares und ansonsten räumlich und inhaltlich unbegrenztes Recht ein, diese in dem Umfang zu nutzen, wie es zur vertragsgemäßen Nutzung der von dem Auftragnehmer aufgrund dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen erforderlich ist. § 11 Service Level Agreement (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Service Level nach Maßgabe von Anlage L zur Leistungsbeschreibung (Anlage V1) einzuhalten. {2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Service Level durch eigene Mes- sungen zu überwachen. Dies hat der Auftragnehmer zu ermöglichen. § 12 IT-Sicherheit (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag alle geeigneten technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung der IT-Sicherheit erforderlich sind. Der Auftragneh- mer ist verpflichtet, eingesetzte Mitarbeiter, welche sicherheitsempfindliche Tätigkei- ten ausüben, jeweils vor Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SÜG) in der jeweils geltenoen Fassung geforderte Sicherheitsüberprüfung, mindes- tens eine einfache gemäß § 10 Abs. 1 SÜG-LSA, unterziehen zu lassen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Planung und Konzeption des IT-Sicherheltskonzepts nach BSI Standard 100 (IT-Grundschutzkatalog) sowie bei der Wiederholung der ISO 27001-Zertifizierung auf Basis des IT-Grundschutzes zu unterstützen. Einzelheiten ergeben sich aus Kapitel 5.2 der Leistungsbeschreibung {Anlage V1 ). (3) Belange der IT-Sicherheit sind bei der Planung und Durchführung sämtlicher Leistun- gen nach diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung (Anlage V1) zu berücksich- tigen. V ertrag ITN-XT Los 1 Seile 6 von 36
~ ~$1 Land Sachsen-Anhalt Vertrag ,..-- ITN-XT- Los 1 l § 13 Migration des Vorgängernetzes TDN-LSA Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Nachtrag zum TON- Vertrag Land Sachsen- Anhalt- Migrationsvereinbarung vom 22. Juni 2016 (Anlage V6) zuzustimmen. § 14 Rückbau und Migration zum Nachfolgenetz (1) Bei Beendigung des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, auch nach Ver- tragsende den Betrieb des Gesamtsystems bis zum Abschluss der Migration auf ein Nachfolgesystem zu erbringen. Ferner hat er den Auftraggeber bei der Migration aller vertraglich vereinbarten Leistungen auf ein Nachfolgesystem zu unterstützen. (2) Sollte nach Vertragsende ein Rückbau erforderlich sein, wird der Auftragnehmer die- sen nach Maßgabe des Auftraggebers durchfUhren. {3) Über die Vergütung für die Leistungen nach den Absätzen (1) und {2) werden die Par- teien eine gesonderte Vereinbarung abschließen, soweit diese Leistungen nach Ver- tragsende zu erbringen sind. § 15 Schnittstellenmanagement (1) Informationen über alle Schnittstellen und Leistungsumfänge des Auftragnehmers zum Auftraggeber oder Dritten, insbesondere zum Auftragnehmer von Los 2, die sich aus dem Leistungsumfang des Auftragnehmers ergeben, sind vom Auftragnehmer mit einer detaillierten Spezifikation der Schnittstellen in der Dokumentation der Be- triebsabläufe nach Maßgabe von Kapitel 6.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage V1) zu beschreiben. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Schnittstellen, die sich erst im Projektverlauf zwi- schen seinem Leistungsumfang und allen weiteren Projektbeteiligten, insbesondere auch dem Auftragnehmer von Los 2 ergeben, unaufgefordert zu klären und den Auf- traggeber hierüber schriftlich zu informieren. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, vom Auftraggeber beauftragten Dritten, insbeson- dere dem Auftragnehmer von Los 2, den Zugang zu allen Informationen und System- komponenten des ITN-XT Los 1 diskriminierungsfrei zu gewähren, soweit dies zur Er- füllung der Leistungspflichten der Dritten gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist. Die Bedingungen für die Zusammenarbeit des Auftragnehmers mit den vom Auftrag- geber beauftragten Dritten, insbesondere dem Auftragnehmer von Los 2, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen zwischen den Parteien dieses Vertrages. § 16 Information und Berichtswesen Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber zu einer umfassenden Unterrichtung und Informa- tion hinsichtlich aller wichtigen Angelegenheiten und Vorkommnisse im Rahmen der Ver- Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 9 von 36
{!f$1 fl Land Sachsen-Anhalt Vertrag ITN-XT- Los 1 tragserfOIIung verpflichtet. Zu diesem Zweck kann der Auftraggeber Einsicht in alle Unterla- gen des Auftragnehmers verlangen, die dieses Projekt betreffen. Einsicht ist auf Verlangen des Auftraggebers in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers in Magdeburg zu üblichen Geschäftszeiten zu gewähren. § 17 Anforderungen an das Personal des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer stellt das zur Leistungserbringung erforderliche Personal. Er ver- pflichtet sich, in ausreichendem Umfang Personal vorzuhalten, um seine Leistungen termln- und fachgerecht erbringen zu können. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Fachpersonal einzusetzen , welches die not- wendige Sach- und Fachkunde besitzt. Die Mitarbeiterl-innen müssen für die Leistun- gen persönlich geeignet sein, die erforderlichen Erfahrungen haben und durch ihre persönliche Zuverlässigkeit die Gewähr dafür bieten (siehe auch§ 12 Absatz (1)) . (3) Der Auftragnehmer trägt die fachliche und persönliche Verantwortung für sein Perso- nal nach Maßgabe der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen. Der Auftrag- nehmer beschäftigt die von ihm eingesetzten Mitarbeiterl-innen entsprechend den je- weils gültigen tarifvertragliehen Regelungen sowie nach den gesetzlichen Bestim- mungen. (4) Die zur Durchführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Schulungen und Qualifizierungen sind durch den Auftragnehmer eigenständig und auf eigene Kosten zu realisieren. Die bisherigen und die zukünftigen geplanten Weiterbildungsmaßnah- men sind auf Anforderung des Auftraggebers nachzuweisen. (5) Den Mitarbeitern des Auftragnehmers ist es untersagt, Einblick in interne Schriftstocke oder Akten des Auftraggebers zu nehmen, es sei denn, es ist nach diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass sich seine Mitarbeiter verpflichten, Stillschweigen über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit be- kannt gewordenen Vorgänge zu bewahren . Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses hinaus. 111. MITWIRKUNGSHANDLUNGEN DES AUFTRAGGEBERS § 18 Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers (1) Soweit der Auftraggeber nach diesem Vertrag bestimmte Handlungen vorzunehmen, Erklärungen abzugeben oder Beistellungs- oder sonstige Leistungen zu erbringen hat (nachfolgend gemeinsam als "Mitwirkungshandlungen" bezeichnet), verstehen sich diese Mitwirkungshandlungen ausschließlich als Obliegenheiten. Die nach diesem Vertrag bestehende Erfüllungsverantwortung des Auftragnehmers für die mangelfreie Vertrag ITN-XT Los 1 Seile 10 von 36