AKW GAU: Informationen zur Jodblockade
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):
Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
das BMUB informiert unter www.jodblockade.de zur Einahme von Kaliumjodid im Falle eines nuklearen Störfalls.
Ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG), (möglichst als PDF)
als Antwort an FragdenStaat.de alle Informationen, die dem Bfarm vorliegen:
1.) zu dem Medikament Kaliumjodid "Lannacher" 65 mg-Tabletten,
2.) zu Kaliumjodid Blockade, besonders dem Einnahmezeitpunkt und kontraproduktive Wirkung, falls die Einnahme nach der Kontaminierung stattfindet und somit die Ausscheidung radioaktivem Jod blockiert wird,
3.) Informationen und Validierung des Verfallsdatums/Wirksamkeit nach Lagerzeit. Kaliumjodid ist z.B. wasserziehend.
4.) Schriftwechsel mit anderen Behörden zum Thema Jodblockade,
5.) andere Stellen, die Informationen zu diesem Thema haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
[1]
Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Anfrage abgelehnt
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Datum27. September 2017
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31. Oktober 2017
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