AKW GAU: Rechte und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen

I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

was passiert bei einem GAU eines AKWs in Schulen, Kindergärten und vergleichbare öffentliche Einrichtungen für Minderjährige?

ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF
als Antwort an FragdenStaat.de:

Welche Informationen zu Rechten und Pflichten bei einem AKW Gau liegen der Bez.Reg. vor
a) für Erzieher?
b) für Kinder?
c) könnten Eilgesetzte/Verordnungen die Rechte einschränken?
d) welche Informationen zu möglichen Eilgesetzen/Verordnungen sind bekannt?

e) Welche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) liegen für Kinder oder die Erzieher vor?
Da wohl keine PSA in den Einrichtungen vorliegen:
e) Welche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) liegen für Kinder oder die Erzieher vor?
Da wohl keine PSA in den Einrichtungen vorliegen:
f) Erzieher haben selbst ihre Gesundheit und die Ihrer Familien zu schützen. Welche Informationen hat das Ministerium zu den möglichen Optionen für die Erzieher?
g) Dürfen alle Erzieher, selbst von U-3 Gruppen in Kitas, ohne das die Aufsicht, Versorgung und Evakuierung der Kinder sichergestellt ist?
h) Welchen Versicherungsschutz gegenüber radioaktiven Schädigungen haben Erzieher und Kinder während der Dienst/Öffnungzeiten bei solchen Ereignissen?
i) Im Falle des Versicherungsschutzes und einem GAU, bis wohin gilt der Versicherungsschutz für den (Schul)weg? Bis zur Wohnadresse oder bis zum erreichen einer sicheren Zone?

j) Welche PSA wären notwendig?
k) Welche PSA wäre für Keinkinder/Babies notwendig?

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1]
Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. September 2017
  • Frist
    27. Oktober 2017
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, …
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Robert Michel
Betreff
AKW GAU: Rechte und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen [#24776]
Datum
25. September 2017 14:29
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort
I. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem IFG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, was passiert bei einem GAU eines AKWs in Schulen, Kindergärten und vergleichbare öffentliche Einrichtungen für Minderjährige? ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF als Antwort an FragdenStaat.de: Welche Informationen zu Rechten und Pflichten bei einem AKW Gau liegen der Bez.Reg. vor a) für Erzieher? b) für Kinder? c) könnten Eilgesetzte/Verordnungen die Rechte einschränken? d) welche Informationen zu möglichen Eilgesetzen/Verordnungen sind bekannt? e) Welche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) liegen für Kinder oder die Erzieher vor? Da wohl keine PSA in den Einrichtungen vorliegen: e) Welche persönliche Schutzausrüstungen (PSA) liegen für Kinder oder die Erzieher vor? Da wohl keine PSA in den Einrichtungen vorliegen: f) Erzieher haben selbst ihre Gesundheit und die Ihrer Familien zu schützen. Welche Informationen hat das Ministerium zu den möglichen Optionen für die Erzieher? g) Dürfen alle Erzieher, selbst von U-3 Gruppen in Kitas, ohne das die Aufsicht, Versorgung und Evakuierung der Kinder sichergestellt ist? h) Welchen Versicherungsschutz gegenüber radioaktiven Schädigungen haben Erzieher und Kinder während der Dienst/Öffnungzeiten bei solchen Ereignissen? i) Im Falle des Versicherungsschutzes und einem GAU, bis wohin gilt der Versicherungsschutz für den (Schul)weg? Bis zur Wohnadresse oder bis zum erreichen einer sicheren Zone? j) Welche PSA wären notwendig? k) Welche PSA wäre für Keinkinder/Babies notwendig? Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach IFG ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfachen Anfragen i.S.v. §10 Abs. 1 Satz 2 IFG, 2.) oder nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass nach § 2 IFGGebV falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Köln
Sehr geehrter Herr Michel, Sie haben an die Bezirksregierung Fragen im Zusammenhang mit einem Ereignis in einer k…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AKW GAU: Rechte und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen [#24776]
Datum
26. September 2017 11:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, Sie haben an die Bezirksregierung Fragen im Zusammenhang mit einem Ereignis in einer kerntechnischen Anlage gestellt. Ihre Fragen betreffen die Aufgaben des Katastrophenschutzes. Die rechtliche Grundlage des Katastrophenschutzes bildet in Nordrhein Westfalen das Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 (BHKG). Danach sind die Kreise und kreisfreien Städte zuständige Katastrophenschutzbehörden. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen. So haben sie u. a. Pläne für Großeinsatzlagen und Katastrophen (Katastrophenschutzpläne) sowie Sonderschutzpläne für besonders gefährliche Objekte aufzustellen. Ich bitte Sie deshalb, Ihre Fragen an den für Sie zuständigen Kreis bzw. kreisfreie Stadt zu richten. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwort und den nützlichen Hinweis (i.S § 25 V…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AKW GAU: Rechte und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen [#24776]
Datum
26. September 2017 15:18
An
Bezirksregierung Köln
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Antwort und den nützlichen Hinweis (i.S § 25 VwVfG) auf die Zuständigkeiten nach BHKG NRW. Ich möchte jedoch meinen gestriegen Antrag nach IFG NRW vom gegenüber der Bezirksregierung Köln aufrecht erhalten. Es geht mir nicht um Zuständigkeiten, sondern welche entsprechende amtliche Informationen der Bezirksregierung (Zuständigkeiten u.a. § 120 Abs. 3 GO NRW) vorliegt, dies wurde mit Ihrem heutigen Schreiben noch nicht beantwortet. Ich bitte um eine Bestätigung des Eingangs und Annahme als IFG Antrag zum Datum 25.09.2017. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel Anfragenr: 24776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bezirksregierung Köln
Recht und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen Sehr geehrter Herr Michel, auf Ihre Ma…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
Recht und Pflichten für Erzieher und Kinder in öffentlichen Einrichtungen
Datum
29. September 2017 16:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, auf Ihre Mail vom 26.09.2017 möchte ich Ihnen folgendes mitteilen: Da die Bezirksregierungen nicht für die Aufsicht über Kindergärten und die dort tätigen Erzieherinnen und Erzieher zuständig sind, liegen hier diesbezüglich keinerlei Informationen vor. Ebenso wenig verfügen wir über Informationen zu Versicherungsfragen der dort Beschäftigten. In Nordrhein-Westfalen wird kein Kernkraftwerk mehr betrieben - allerdings in den Nachbarländern. Diesem Umstand trägt das Land Nordrhein-Westfalen durch Schutzmaßnahmen für seine Bevölkerung Rechnung. Die Schutzmaßnahmen bei einem Störfall in einer kerntechnischen Anlage richten sich nach den "Rahmenempfehlung für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen" der Strahlenschutzkommission - https://www. ssk.de-. Nach diesen Empfehlungen sind über die Maßnahmen Messung, Warnung und Jodblockade hinaus im Regierungsbezirk Köln keine weiteren Vorkehrungen im Katastrophenschutz - wie etwa die von Ihnen angesprochenen Evakuierungen oder die Vorhaltung von persönlichen Schutzausrüstungen - erforderlich. Insofern verfügen wir hier auch nicht über weitere diesbezügliche Informationen. Für Lehrerinnen und Lehrer gelten bei einem Ereignis in einer kerntechnischen Anlage dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für jeden anderen Bürger auch. Nach § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) -https://recht.nrw.de - sind Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der Einsatzleitung zur Hilfeleistung verpflichtet. Für Lehrerinnen und Lehrer gibt es keine besonderen Eilgesetze/Verordnungen, die Rechte einschränken. Mit freundlichen Grüßen