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AKWs - Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr

bekannterweise tritt in einem KKW bei einem Ausfall der Kühlwasserversorgung unvermeidlich der GAU ein.
Welche effektiven Vorsorgemaßnahmen sind in unseren KKWs getroffen, damit eine Einwirkung durch Unberechtigte von aussen auf das Leitungssystem wirkungsvoll verhindert wird?

In Bezug auf die inzwischen verschärfte Sicherheitslage erwarte ich eine zeitnahe Beantwortung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Oktober 2022
  • Frist
    12. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: bekannterweise tr…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AKWs - Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr [#260500]
Datum
9. Oktober 2022 18:37
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bekannterweise tritt in einem KKW bei einem Ausfall der Kühlwasserversorgung unvermeidlich der GAU ein. Welche effektiven Vorsorgemaßnahmen sind in unseren KKWs getroffen, damit eine Einwirkung durch Unberechtigte von aussen auf das Leitungssystem wirkungsvoll verhindert wird? In Bezug auf die inzwischen verschärfte Sicherheitslage erwarte ich eine zeitnahe Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260500/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Ihre E-Mail vom 9. Oktober, in der Sie um Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: AKWs - Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr [#260500]
Datum
26. Oktober 2022 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Ihre E-Mail vom 9. Oktober, in der Sie um Auskunft zum Thema „AKWs - Unterbrechung der Kühlwasserzufuhr“ baten. Wir beantworten Ihnen gerne diese Frage, denn der Zugang zu amtlichen Informationen stärkt die demokratische Meinungs- und Willensbildung und verbessert die Kontrolle und Akzeptanz staatlichen Handelns. Im Atomgesetz ist festgelegt, dass die Genehmigung einer kerntechnischen Anlage u. a. nur dann erteilt werden darf, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) gewährleistet ist. Art und Umfang der zu unterstellenden SEWD, die sogenannten Lastannahmen, werden nach dem Stand der Erkenntnisse durch die zuständigen Behörden festgelegt. Grundlage für den Stand der Erkenntnisse sind die Erkenntnisse und die Bewertungen der Sicherheits-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Die Lastannahmen werden regelmäßig und anlassbezogen evaluiert. Die Lastannahmen unterfallen dem Geheimschutz und sind als Verschlusssachen daher nicht öffentlich zugänglich. Der Schutz vor den in den Lastannahmen festgelegten SEWD wird durch ein integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept sichergestellt. Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. Ziel aller Sicherungsmaßnahmen sind die Verhinderung 1. der Freisetzung und der missbräuchlichen Nutzung der ionisierenden Strahlung von Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen Mengen vor Ort, 2. der einfachen oder wiederholten Entwendung von Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen Mengen mit dem Ziel der Freisetzung oder der missbräuchlichen Nutzung ionisierender Strahlung an einem beliebigen Ort und 3. der einfachen oder wiederholten Entwendung von Kernbrennstoffen in Mengen, die in der Summe zur Herstellung einer kritischen Anordnung ausreichen. Ausgehend von den Lastannahmen werden anschließend allgemeine sowie anlagentypspezifische Anforderungen und Maßnahmen für den erforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlagen in Richtlinien für den Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Der erforderliche Umfang der in den SEWD-Richtlinien festgelegten Anforderungen und Maßnahmen ist unter Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit zu bestimmen. Die Kühlung der Brennelemente und aller sonstigen sicherheitsrelevanten Kühlstellen ist v. a. zur Gewährleistung von Schutzziel Nr. 1 zwingend erforderlich. Die entsprechenden Kühlsysteme in deutschen Kernkraftwerken unterliegen daher den Anforderungen der jeweils anwendbaren SEWD-Richtlinien. Die SEWD-Richtlinien unterliegen der Geheimhaltung und sind daher grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich, um ihren Schutzzweck nicht zu gefährden. Im Allgemeinen ist der Genehmigungsinhaber einer kerntechnischen Anlage dazu verpflichtet, bauliche und sonstige technische, administrative, personelle sowie organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes sicherstellen. Unter die baulich-technischen Maßnahmen fallen beispielsweise die Errichtung von Zäunen und Detektionseinrichtungen wie z. B. Videokameras, Barrieren etc.. Unter personell-administrative Maßnahmen wird u.a. bewaffnetes Sicherheitspersonal gefasst. Dies sind allgemeine Beispiele, die den Schutz der kerntechnischen Anlagen verdeutlichen sollen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Auskünfte weitergeholfen haben. Die Auskunftserteilung erfolgt gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen