Alkohol verbot in der Umgebung von Hbf

Die Kriminalstatistik vor und nach dem Alkohol verbot in der Umgebung von Hbf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Februar 2017
  • Frist
    14. März 2017
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Stadtverwaltung München Details
Von
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Betreff
Alkohol verbot in der Umgebung von Hbf [#20257]
Datum
8. Februar 2017 22:05
An
Stadtverwaltung München
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt München Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Kriminalstatistik vor und nach dem Alkohol verbot in der Umgebung von Hbf
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung ). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung München
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergel…
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Re: Alkohol verbot in der Umgebung von Hbf [#20257]
Datum
9. Februar 2017 10:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese wurde soeben an das zuständige Referat weitergeleitet und wird dort geprüft. Wir weisen darauf hin, dass die Bearbeitungsfrist von einem Monat und zwei Monaten bei Gesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung (IFS) der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 08.02.2011 erst mit dem Zugang bei der zuständigen Stelle zu laufen beginnt. Aufgrund von § 8 IFS können Ihnen für bereitgestellte Informationen Verwaltungskosten entstehen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München. Fallen voraussichtlich Kosten an, werden wir Sie so rechtzeitig informieren, dass Sie den Antrag noch kostenfrei zurücknehmen können. Mit freundlichen Grüßen

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Stadtverwaltung München
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben …
Von
Stadtverwaltung München
Betreff
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung
Datum
24. Februar 2017 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben einen Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München mit folgendem Inhalt gestellt: " Senden Sie mir zu, die Kriminalstatistik vor und nach dem Alkoholverbot in der Umgebung des Hbf". Dazu können wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die Landeshauptstadt München ist für die Verfolgung von Straftaten nicht zuständig, so dass im Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München auch keine Kriminalstatistik über rund um den Münchner Hauptbahnhof begangene Straftaten geführt wird. Im Bereich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Landeshauptstadt München nicht im eigenen kommunalen Wirkungskreis tätig, so dass hier schon der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung nicht eröffnet ist. Insofern bestimmt § 1 Abs. 2 der IFS Folgendes: " Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.". Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht dementsprechend nicht. Mit freundlichen Grüßen