Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen - Erhebung zu Brennpunkten

ihre Erhebung zu Brennpunkten in Städten in Baden-Württemberg an denen ein Verbot des öffentlichen Alkoholkonsums ausgesprochen werden sollte.

Über diese Erhebung wird in der Stuttgarter Zeitung berichtet:
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gruen-schwarz-aendert-vorschriften-alkoholverkauf-bald-auch-nach-22-uhr.9b122815-deb0-47dd-87b9-c36f6d28c8df.html

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  • Datum
    8. Juni 2016
  • Frist
    8. Juli 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ihre Erhebung …
An Städtetag Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen - Erhebung zu Brennpunkten [#17022]
Datum
8. Juni 2016 20:34
An
Städtetag Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ihre Erhebung zu Brennpunkten in Städten in Baden-Württemberg an denen ein Verbot des öffentlichen Alkoholkonsums ausgesprochen werden sollte. Über diese Erhebung wird in der Stuttgarter Zeitung berichtet: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.gruen-schwarz-aendert-vorschriften-alkoholverkauf-bald-auch-nach-22-uhr.9b122815-deb0-47dd-87b9-c36f6d28c8df.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Städtetag Baden-Württemberg
Sehr geehrtAntragsteller/in der Bericht in der Stuttgarter Zeitung ist etwas ungenau, es handelt sich um eine Bes…
Von
Städtetag Baden-Württemberg
Betreff
WG: Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen - Erhebung zu Brennpunkten [#17022]
Datum
9. Juni 2016 07:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in der Bericht in der Stuttgarter Zeitung ist etwas ungenau, es handelt sich um eine Bestandsaufnahme im Auftrag des Landes. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Innenministerium BW. Mit freundlichen Grüßen