Alle Adressen der von Überwachungskameras am Alten Messplatz erfassten Liegenschaften

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Adressen (Straße, Hausnummer) aller von den Überwachungskameras am Alten Messplatz erfassten Liegenschaften, falls zutreffend insbesondere in Mittelstraße, Max-Joseph-Straße, Lange Rötterstraße, Käfertaler Straße, Schafweide, Schimperstraße, Waldhofstraße, Am Messplatz, Langstraße, Dammstraße, Brückenstraße, Neckarpromenade.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    19. Dezember 2018
  • Frist
    18. Januar 2019
  • Kosten dieser Information:
    30,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Adressen (Straße, H…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alle Adressen der von Überwachungskameras am Alten Messplatz erfassten Liegenschaften [#35254]
Datum
19. Dezember 2018 23:10
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Adressen (Straße, Hausnummer) aller von den Überwachungskameras am Alten Messplatz erfassten Liegenschaften, falls zutreffend insbesondere in Mittelstraße, Max-Joseph-Straße, Lange Rötterstraße, Käfertaler Straße, Schafweide, Schimperstraße, Waldhofstraße, Am Messplatz, Langstraße, Dammstraße, Brückenstraße, Neckarpromenade. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 19.12.2018 Sehr geehrt…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 19.12.2018
Datum
7. Januar 2019 15:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre u.A. Mail. Sie wollen Auskunft nach dem LIFG und baten um Übermittlung „Aller Adressen der von Überwachungskameras am Alten Messplatz erfassten Liegenschaften“ und baten für den Fall, dass Kosten für Sie entstehen, um vorherige Information. Erlauben Sie uns zunächst Ihnen den Begriff einer Gebühr näher zu erläutern: „Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. (BVerfG, Urteil vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 = BVerfGE 50, 217; DVBl 1979, 774; EuGRZ 1979, 442; JuS 1979, 749; NJW 1979, 1345) Sie haben den gesetzlichen Anspruch auf Informationen nach LIFG. Im LIFG ist neben dem Auskunftsanspruch auch normiert, dass die zur Auskunft verpflichteten Dienststellen berechtig sind, für Ihre Dienstleistung nach den vorliegenden Regelungen eine Gebühr zu erheben. Die Stadt Mannheim hat in ihrer Gebührensatzung und dem angeschlossenen Gebührenverzeichnis, eine Rahmengebühr von 5 bis 75 Euro für Auskünfte festgelegt. Entgegen Ihrer Auffassung ist die Beantwortung Ihrer Anfrage weder so leicht noch mit so geringem Aufwand verbunden, dass keine Gebühren anfallen. Im Einzelnen gilt nach § 10 (Gebühren und Auslagen) LIFG: (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen nach dem für die informationspflichtige Stelle jeweils maßgebenden Gebührenrecht erhoben werden Nach der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 § 1 i.V. gilt: (1) Die Stadt Mannheim erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Gebühren nach den Anlagen zu dieser Satzung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Stadt Mannheim für die gesamte Stadtverwaltung (Gebührenverzeichnis 1) Nr. 5, legt fest: (Nr. 5) Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche, soweit nichts anderes bestimmt ist - mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei Gründe für ein Absehen von der Verwaltungsgebühr für Auskünfte nach dem LIFG finden sich weder in der Satzung noch im Gebührenverzeichnis; insbesondere wird die im LIFG genannte Obergrenze von 200€ (Vorinformation des Anfragenden) nicht überschritten. Wir möchten wir Ihnen mitteilen, dass für die Bearbeitung Ihres Antrages nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz eine Gebühr nach § 10 Abs. 1 LIFG in Höhe von 30,00 € zu erheben wäre, da es sich entgegen Ihrer Einlassung nicht um einen einfachen Fall nach § 10 Abs. 3 LIFG handelt. Die Gebühr ist der Höhe nach angemessen, da mit der Bearbeitung Ihrer Anfrage ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Bitte teilen Sie uns bis zum 06.02.2019 mit, ob Sie an Ihrem Antrag weiterhin festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 19.12.2018 [#35254…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) vom 19.12.2018 [#35254]
Datum
20. Januar 2019 11:05
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Höhe der Gebühren ziehe ich meinen Antrag zurück. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 35254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>