Lieber Herr
Antragsteller/in.
danke für Ihre Mail und das Interesse am rbb. Das Gesetz zur Förderung der
Informationsfreiheit im Land Berlin (IFG) ist vor dem Hintergrund der
verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit auf den rbb als
Landesrundfunkanstalt nur sehr eingeschränkt, d. h. allein in dem Bereich
anwendbar, in dem der rbb hoheitlich tätig wird. Sobald
journalistisch-redaktionelle Tätigkeiten berührt werden, scheidet ein
Informationsrecht schon aus verfassungsrechtlichen Gründen aus. Da die
Datenschutzbeauftragte des rbb die Funktionen der behördlichen
Datenschutzbeauftragten nach § 19 a Berliner Datenschutzgesetz und der
Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 1 rbb-Staatsvertrag in
Personalunion wahrnimmt, sind neben hoheitlichen Tätigkeiten in gleichem
Maße solche mit journalistisch-redaktionellen Bezug Gegenstand des
Berichts. Aus diesem Grund besteht kein Auskunftsanspruch nach dem IFG.
Unbeschadet dessen sind sämtliche Berichte ab dem 5. Tätigkeitsbericht
(2007/2008) unter
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/datenschutz_im_rbb.html
veröffentlicht, auf dem Sie die gewünschten Dokumente zum Download im
Pdf-Format vorfinden.
Ich hoffe Ihnen damit weitergeholfen zu haben, beste Grüße,
Justus Demmer
Unternehmenssprecher
Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
Masurenallee 8-14
14057 Berlin
Telefon: +49 30 97993 12100
Telefax: +49 30 97993 12109
Mobile : +49-151-52655858
<<E-Mail-Adresse>>
www.rbb-online.de
Ihr Rundfunkbeitrag für gutes Programm.
Von:
Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
An:
<<E-Mail-Adresse>>
Datum: 11.04.2014 23:51
Betreff: alle bisherigen Berichte der Datenschutzbeauftragten des
rbb im pdf-Fomat o.ä. [#6237]
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle bisherigen Berichte der Datenschutzbeauftragten des rbb im pdf-Fomat
o.ä.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1
Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1
Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit
Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs.
1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2
Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor.
Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand
sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw.
Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen
sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw.
Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege
kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den
Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen
betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG
und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis
zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten
Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5
IFG Berlin.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach §
13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die
zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir
vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder
Akteneinsichten nachzusuchen.
Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen