Sehr geehrter Herr Antragsteller/in,
in zwei E-Mails vom 08.04.2014 haben Sie Ansprüche auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 IFG Bln, § 3 Abs. 1 UIG i.V.m. § 18a IFG bzw. nach § 2 Abs. 1 VIG geltend gemacht. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin nach § 2 Abs. 1 IFG Bln eine zur Auskunft verpflichtete öffentliche Stelle.
Mit Ihrer ersten E-Mail vom 08.04.2014 (18:11 Uhr) bitten Sie um Übersendung der konkreten Termine für die Reinigung der BVG-Haltestellen und Bahnhöfe „allgemein, in der nächsten Zeit, bis zum Ende des Jahres/Halbjahres 2014“ in elektronischer Form. Die von Ihnen benannten Zeiträume sind teilweise zu unbestimmt („allgemein“ und „in der nächsten Zeit“) und liegen in dieser Form teilweise bei der BVG nicht als einheitliche Übersicht für alle Haltestellen vor. Ein Anspruch auf Informationsbeschaffung besteht nicht. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sich die ca. 7500 Haltestellen von Straßenbahn, Omnibus und Fähren der BVG fast ausnahmslos im öffentlichen Straßenland befinden, für das nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz die Berliner Stadtreinigung (BSR) bzw. in Ausnahmefällen der jeweilige Grundstückseigentümer reinigungspflichtig ist. Der Reinigungsturnus einzelner Bereiche ist im Reinigungsverzeichnis für die Berliner Straßen festgelegt. Die ca. 5000 Wartehallen an Straßenbahn- und Bushaltestellen befinden sich fast alle im Eigentum eines Stadtmöblierers, der dort auch Werbung betreibt. Ihm obliegt die komplette Instandhaltung. Der Reinigungsturnus liegt bei 10 – 14 Tagen. Die Reinigung der U-Bahnhöfe wird durch externe Dienstleister durchgeführt wird, denen durch die BVG keine konkreten Reinigungstermine vorgegeben werden. Die Dienstleister haben für eine bestimmte Reinigungsqualität zu sorgen, die durch die BVG überprüft wird. Hierbei kann eine Reinigung in kürzeren oder längeren Intervallen erforderlich sein.
Mit Ihrer weiteren E-Mail vom 08.04.2014 (22:14 Uhr) bitten Sie allgemein um Übersendung einer Übersicht/Aufstellung „aller derzeit gültigen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden“ der BVG sowie deren Übersendung in elektronischer, ersatzweise in gedruckter Form. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Arbeitshilfen und Leitfäden durch Sie näher zu erläutern wäre, was Sie hierunter verstehen, da es sich hierbei um unbestimmte Begriffe handelt. Der Informationsanspruch nach § 3 Abs. 1 IFG Bln ist außerdem aktenbezogen, muss sich also auf einen konkreten Verwaltungsvorgang beziehen (OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 B 9.05, Urteil vom 14.12.2006-juris). Die von Ihnen angesprochenen internen Geschäftsanweisungen, Dienstanweisungen, Arbeitshilfen und Leitfäden können sich auf die Organisation der gesamten Arbeits- und Betriebsabläufe der BVG beziehen und werden deshalb von einer Vielzahl von Stellen innerhalb der BVG ausgegeben und inhaltlich bearbeitet. Die von ihnen erbetenen Auskünfte sollten also durch Sie zunächst thematisch näher konkretisiert werden, um Sie gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 IFG Bln bei der hinreichenden Bestimmung der relevanten Akten beraten und unterstützen zu können. Bereits jetzt weisen wir allerdings darauf hin, dass die von ihnen geforderte vollumfängliche Auskunft einen außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursachen würde, für den nach Tarifstelle 1004 der Verwaltungsgebührenordnung jeweils eine Rahmengebühr von 250-500 € vorgesehen ist. Hinzu kämen die von Ihnen nach Tarifstelle 1001 der Verwaltungsgebührenordnung zu tragenden Kosten für Fotokopien (0,50 € für die ersten 10 Seiten je Seite sowie für jede weitere Seite 0,15 €). Da zu den durch Sie geforderten Dokumenten auch sehr umfangreiche Werke (z.B. das Vergabehandbuch der BVG) mit hunderten von Seiten zu zählen sein dürften, sind sehr hohe Kosten zu erwarten. Aus diesem Grund, sollten Sie Ihren Auskunftsanspruch im eigenen Interesse näher konkretisieren.
Mit freundlichen Grüßen