Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs

Da es durch die Novelle der StVO zu einer Überarbeitung der von mir bereits angefragten Dokumente gekommen sein muss, stelle ich meine Anfrage erneut.

Gleichzeitig erinnere ich daran, dass die Frist meiner bisherigen Anfrage bereits um 75 Tage überschritten wurde und eine vollständige Beantwortung der Anfrage weiterhin aussteht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-dienstanweisungen-geschaftsanweisungen-arbeitsanweisungen-verfugungen-und-vergleichbare-dokumente-zur-beurteilung-ahndung-bzw-uberwachung-des-verkehrs/

Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Nicht übersandt werden sollen Dokumente, die sich ausschließlich auf konkrete Fälle beziehen.

In der Regel (vermutlich aber nicht immer) tragen die gemeinten Dokumente eines der folgenden Worte im Titel: Dienstanweisung, Geschäftsanweisung, Arbeitsanweisung oder Verfügung.

Es sollen alle Dokumente bzw. Fassungen seit dem Jahr 2010 übersendet werden. Sollte die aktuelle Fassung eines Dokumentes vor dem Jahr 2010 erstellt worden sein, so soll diese ebenfalls übersendet werden.

Insbesondere aber nicht ausschließlich gemeint sind folgende Dokumente:

1. Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“
Durch die StVO-Novelle muss diese Dienstanweisung seit meiner letzten Anfrage überarbeitet worden sein.

2. Die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“
Diese befand sich nach Ihrer eigenen Aussage vom 13. Februar 2019 in der Bearbeitung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/
Es ist nun mehr als ein Jahr vergangen und die Bearbeitung sollte abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich sie zu prüfen, ob eine Übersendung eines Zwischenstandes möglich ist, ohne den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses zu beeinträchtigen. Sollten Informationen nach §7 Absatz 1 IFG NRW vorenthalten werden, so sollen sie wie in §7 Absatz 3 IFG NRW beschrieben nachgereicht werden. Hiermit sind auch die Zwischenstände gemeint.

3. Die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"
Es ist für mich nicht relevant, ob diese noch angewendet wird. Ich fordere trotzdem diese zu übersenden.

4. Die Bezirksmappen, die in der „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ erwähnt werden.

Eine Bearbeitung dieser Anfrage in Teilschritten ist ausdrücklich erwünscht. Es soll nicht gewartet werden, bis alle angefragten Dokumente versandbereit sind. Stattdessen sollen die einzelnen Dokumente so schnell wie möglich versandt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juni 2020
  • Frist
    24. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#189467]
Datum
20. Juni 2020 12:15
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Da es durch die Novelle der StVO zu einer Überarbeitung der von mir bereits angefragten Dokumente gekommen sein muss, stelle ich meine Anfrage erneut. Gleichzeitig erinnere ich daran, dass die Frist meiner bisherigen Anfrage bereits um 75 Tage überschritten wurde und eine vollständige Beantwortung der Anfrage weiterhin aussteht. https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-dienstanweisungen-geschaftsanweisungen-arbeitsanweisungen-verfugungen-und-vergleichbare-dokumente-zur-beurteilung-ahndung-bzw-uberwachung-des-verkehrs/ Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Nicht übersandt werden sollen Dokumente, die sich ausschließlich auf konkrete Fälle beziehen. In der Regel (vermutlich aber nicht immer) tragen die gemeinten Dokumente eines der folgenden Worte im Titel: Dienstanweisung, Geschäftsanweisung, Arbeitsanweisung oder Verfügung. Es sollen alle Dokumente bzw. Fassungen seit dem Jahr 2010 übersendet werden. Sollte die aktuelle Fassung eines Dokumentes vor dem Jahr 2010 erstellt worden sein, so soll diese ebenfalls übersendet werden. Insbesondere aber nicht ausschließlich gemeint sind folgende Dokumente: 1. Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ Durch die StVO-Novelle muss diese Dienstanweisung seit meiner letzten Anfrage überarbeitet worden sein. 2. Die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“ Diese befand sich nach Ihrer eigenen Aussage vom 13. Februar 2019 in der Bearbeitung. https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/ Es ist nun mehr als ein Jahr vergangen und die Bearbeitung sollte abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich sie zu prüfen, ob eine Übersendung eines Zwischenstandes möglich ist, ohne den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses zu beeinträchtigen. Sollten Informationen nach §7 Absatz 1 IFG NRW vorenthalten werden, so sollen sie wie in §7 Absatz 3 IFG NRW beschrieben nachgereicht werden. Hiermit sind auch die Zwischenstände gemeint. 3. Die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen" Es ist für mich nicht relevant, ob diese noch angewendet wird. Ich fordere trotzdem diese zu übersenden. 4. Die Bezirksmappen, die in der „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ erwähnt werden. Eine Bearbeitung dieser Anfrage in Teilschritten ist ausdrücklich erwünscht. Es soll nicht gewartet werden, bis alle angefragten Dokumente versandbereit sind. Stattdessen sollen die einzelnen Dokumente so schnell wie möglich versandt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189467/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Mail ist eingegangen und wird zeitnah bearbeitet. Bitte beachten Sie: Sofern I…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Automatische Antwort: Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#189467]
Datum
20. Juni 2020 12:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Mail ist eingegangen und wird zeitnah bearbeitet. Bitte beachten Sie: Sofern Ihre Mail Mo-Do nach 15 Uhr eingeht, erfolgt eine Bearbeitung am nächsten Werktag. Sofern Ihre Mail Freitag nach 12 Uhr eingeht, erfolgt die Bearbeitung am Montag bzw. am nächsten Werktag. In äußerst dringenden Notfällen steht Ihnen die Einsatzleitstelle des Ordnungs- und Verkehrsdienstes unter folgender Rufnummer zur Verfügung: (0221) 221-32000 Vielen Dank. Dies ist eine automatisierte Antwortmail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Ar…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#189467]
Datum
24. Juli 2020 08:56
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ vom 20.06.2020 (#189467) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Laut Handbuch der Stadt Köln ist jeder Vorgang nach 3 Wochen abzuschließen oder zumindest ein Zwischenbescheid zu erstellen. Dieser soll die Begründung für die Verzögerung enthalten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189467/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ [#189467] [#189467]
Datum
3. August 2020 12:30
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/189467/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil keine Beantwortung erfolgte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 189467.pdf Anfragenr: 189467 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189467/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ [#189467] [#189467]
Datum
3. August 2020 13:51
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 03.08.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-7015/20 Zugang zu Dienstanweisungen u.ä. zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #18946…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-7015/20 Zugang zu Dienstanweisungen u.ä. zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #189467
Datum
11. August 2020 12:34
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.2.3-7015/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag an die Stadt Köln vom 20.06. auf Zugang zu Dienstanweisungen u.ä. zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 03.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 03.08.2020 wenden Sie sich gem. § 13 Ab. 2 IFG NRW, da Ihnen die Stadt Köln Ihren Antrag vom 20.06.2020 auf Zugang Dienstanweisungen u.ä. zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs bislang nicht beantwortet haben soll. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich bitte darum, dass Sie bei Rückfragen in dieser Angelegenheit an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Zu Ihrer Eingabe teile ich Ihnen mit, dass dieser Vorgang gegenüber der Stadt Köln zur Zeit nicht aufgegriffen wird, da Sie einen gleichlautenden Antrag bereits am 03.03. an die Stadt Köln gestellt haben, auch wenn Sie in diesem Antrag auf die Novelle der StVO hinweisen, also ggf. neuere Informationen begehren. Ihre ursprüngliche Anfrage wird hier als Eingabe unter dem Aktenzeichen 209.2.3.2.2-4480/20 bearbeitet. Über den weiteren Fortgang zum Aktenzeichen 209.2.3.2.2-4480/20 werde ich Sie in dieser Angelegenheit weiterhin unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen