Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Da es durch die Novelle der StVO zu einer Überarbeitung der von mir bereits angefragten Dokumente gekommen sein muss, stelle ich meine Anfrage erneut.
Gleichzeitig erinnere ich daran, dass die Frist meiner bisherigen Anfrage bereits um 75 Tage überschritten wurde und eine vollständige Beantwortung der Anfrage weiterhin aussteht.
https://fragdenstaat.de/anfrage/alle-dienstanweisungen-geschaftsanweisungen-arbeitsanweisungen-verfugungen-und-vergleichbare-dokumente-zur-beurteilung-ahndung-bzw-uberwachung-des-verkehrs/
Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Nicht übersandt werden sollen Dokumente, die sich ausschließlich auf konkrete Fälle beziehen.
In der Regel (vermutlich aber nicht immer) tragen die gemeinten Dokumente eines der folgenden Worte im Titel: Dienstanweisung, Geschäftsanweisung, Arbeitsanweisung oder Verfügung.
Es sollen alle Dokumente bzw. Fassungen seit dem Jahr 2010 übersendet werden. Sollte die aktuelle Fassung eines Dokumentes vor dem Jahr 2010 erstellt worden sein, so soll diese ebenfalls übersendet werden.
Insbesondere aber nicht ausschließlich gemeint sind folgende Dokumente:
1. Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“
Durch die StVO-Novelle muss diese Dienstanweisung seit meiner letzten Anfrage überarbeitet worden sein.
2. Die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“
Diese befand sich nach Ihrer eigenen Aussage vom 13. Februar 2019 in der Bearbeitung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/
Es ist nun mehr als ein Jahr vergangen und die Bearbeitung sollte abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich sie zu prüfen, ob eine Übersendung eines Zwischenstandes möglich ist, ohne den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses zu beeinträchtigen. Sollten Informationen nach §7 Absatz 1 IFG NRW vorenthalten werden, so sollen sie wie in §7 Absatz 3 IFG NRW beschrieben nachgereicht werden. Hiermit sind auch die Zwischenstände gemeint.
3. Die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"
Es ist für mich nicht relevant, ob diese noch angewendet wird. Ich fordere trotzdem diese zu übersenden.
4. Die Bezirksmappen, die in der „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ erwähnt werden.
Eine Bearbeitung dieser Anfrage in Teilschritten ist ausdrücklich erwünscht. Es soll nicht gewartet werden, bis alle angefragten Dokumente versandbereit sind. Stattdessen sollen die einzelnen Dokumente so schnell wie möglich versandt werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum20. Juni 2020
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24. Juli 2020
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