Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs

Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Nicht übersandt werden sollen Dokumente, die sich ausschließlich auf konkrete Fälle beziehen.

In der Regel (vermutlich aber nicht immer) tragen die gemeinten Dokumente eines der folgenden Worte im Titel: Dienstanweisung, Geschäftsanweisung, Arbeitsanweisung oder Verfügung.

Es sollen alle Dokumente bzw. Fassungen seit dem Jahr 2010 übersendet werden. Sollte die aktuelle Fassung eines Dokumentes vor dem Jahr 2010 erstellt worden sein, so soll diese ebenfalls übersendet werden.

Insbesondere aber nicht ausschließlich gemeint sind folgende Dokumente:

1. Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“
Wie den Medien zu entnehmen ist, wurde diese offenbar vor kurzem überarbeitet und der Stand von Mai 2018 ist nicht mehr aktuell.
https://www.express.de/koeln/in-ganz-koeln-stadt-aendert-ur-alte-regel--die-fuer-alle-autofahrer-teuer-werden-kann-36222868

2. Die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“
Diese befand sich nach Ihrer eigenen Aussage vom 13. Februar 2019 in der Bearbeitung.
https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/
Es ist nun mehr als ein Jahr vergangen und die Bearbeitung sollte abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich sie zu prüfen, ob eine Übersendung eines Zwischenstandes möglich ist, ohne den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses zu beeinträchtigen. Sollten Informationen nach §7 Absatz 1 IFG NRW vorenthalten werden, so sollen sie wie in §7 Absatz 3 IFG NRW beschrieben nachgereicht werden. Hiermit sind auch die Zwischenstände gemeint.

3. Die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen"

4. Die "Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer städtischer Fahrzeuge"

Eine Bearbeitung dieser Anfrage in Teilschritten ist ausdrücklich erwünscht. Es soll nicht gewartet werden, bis alle angefragten Dokumente versandbereit sind. Stattdessen sollen die einzelnen Dokumente so schnell wie möglich versandt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    3. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 15 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
3. März 2020 21:23
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Nicht übersandt werden sollen Dokumente, die sich ausschließlich auf konkrete Fälle beziehen. In der Regel (vermutlich aber nicht immer) tragen die gemeinten Dokumente eines der folgenden Worte im Titel: Dienstanweisung, Geschäftsanweisung, Arbeitsanweisung oder Verfügung. Es sollen alle Dokumente bzw. Fassungen seit dem Jahr 2010 übersendet werden. Sollte die aktuelle Fassung eines Dokumentes vor dem Jahr 2010 erstellt worden sein, so soll diese ebenfalls übersendet werden. Insbesondere aber nicht ausschließlich gemeint sind folgende Dokumente: 1. Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ Wie den Medien zu entnehmen ist, wurde diese offenbar vor kurzem überarbeitet und der Stand von Mai 2018 ist nicht mehr aktuell. https://www.express.de/koeln/in-ganz-koeln-stadt-aendert-ur-alte-regel--die-fuer-alle-autofahrer-teuer-werden-kann-36222868 2. Die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“ Diese befand sich nach Ihrer eigenen Aussage vom 13. Februar 2019 in der Bearbeitung. https://fragdenstaat.de/anfrage/abschleppen-bei-parken-auf-radwegen/ Es ist nun mehr als ein Jahr vergangen und die Bearbeitung sollte abgeschlossen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich sie zu prüfen, ob eine Übersendung eines Zwischenstandes möglich ist, ohne den Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses zu beeinträchtigen. Sollten Informationen nach §7 Absatz 1 IFG NRW vorenthalten werden, so sollen sie wie in §7 Absatz 3 IFG NRW beschrieben nachgereicht werden. Hiermit sind auch die Zwischenstände gemeint. 3. Die Vfg. 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen" 4. Die "Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer städtischer Fahrzeuge" Eine Bearbeitung dieser Anfrage in Teilschritten ist ausdrücklich erwünscht. Es soll nicht gewartet werden, bis alle angefragten Dokumente versandbereit sind. Stattdessen sollen die einzelnen Dokumente so schnell wie möglich versandt werden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antra…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837]
Datum
27. März 2020 14:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 3. März 2020 entsprechend, übersende ich Ihnen fristgerecht die Dienst- und Geschäftsanweisung, in der aktuell gültigen Fassung, für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs, Verkehrsdienst der Stadt Köln. Die vorausgegangene Fassung wurde bereits unter der Anfrage #35399 veröffentlicht. Hier wurden auch Informationen zur Verfügung 32/324/1 vom 16.01.1992 freigegeben. Bezüglich Ihrer Anfrage zur „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidriger abgestellter Fahrzeuge“ verweise ich auf die Anfrage #168872. Hierbei handelt es sich nach wie vor um den aktuellen Sachstand. Weiterhin übersende ich Ihnen die aktuell gültige Fassung der „Dienstanweisung für Kraftfahrzeugführer städtischer Fahrzeuge“. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837]
Datum
5. April 2020 21:17
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Übersenden der Dokumente. Ganz zufrieden stellt mich Ihre Nachricht jedoch nicht. 1. Bitte senden Sie mir die explizit angefragte Verfügung 32/324/1 vom 16.07.1992 "Überwachungspraxis bei Parkverstößen ohne Verkehrsbehinderung auf Gehwegen" zu. In der Anfrage, auf die Sie verweisen, wird lediglich geschrieben diese sei ersatzlos zu streichen und wird wohl folglich nicht mehr angewandt. Dies ist jedoch kein Grund diese nicht zu übersenden. 2. Ich hatte darum gebeten zu prüfen die „Arbeitsanweisung zum Abschleppen ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge“ als Entwurf zu übersenden. Leider gehen Sie nicht darauf ein, ob diese Prüfung erfolgt ist oder welche Gründe gegen die Herausgabe eines Entwurfs sprechen. Auch würde ich mir wünschen, dass die Stadt hier, im Sinne der selbst verordneten Transparenz und Bürgernähe (siehe Transparenzbericht), erläutert, warum die Überarbeitung der Arbeitsanweisung nun schon so lange andauert. 3. Meine Anfrage habe ich bewusst sehr weit gefasst. Ich bat um die Übersendung "aller Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen". Offenbar wurde meine Anfrage jedoch nicht so weit gefasst bearbeitet. So ist zum Beispiel in der „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ von Bezirksmappen die Rede: "Es ist auch möglich, dass schriftlich ein grundsätzliches Einschreiten verlangt wird. Informationen hierüber enthalten die Bezirksmappen." Diese erwähnten Bezirksmappen sind eindeutig von der Formulierung meiner Anfrage umfasst. Ich bitte daher diese ebenfalls zu übersenden und noch einmal zu prüfen, ob es noch weitere Dokumente gibt, die von meiner Anfrage erfasst sind, aber noch nicht übersendet wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Automatische Antwort: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837] Sehr geehrteAntrag…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Automatische Antwort: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837]
Datum
5. April 2020 21:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ihre Mail ist eingegangen und wird zeitnah bearbeitet. Bitte beachten Sie: Sofern Ihre Mail Mo-Do nach 15 Uhr eingeht, erfolgt eine Bearbeitung am nächsten Werktag. Sofern Ihre Mail Freitag nach 12 Uhr eingeht, erfolgt die Bearbeitung am Montag bzw. am nächsten Werktag. In äußerst dringenden Notfällen steht Ihnen die Einsatzleitstelle des Ordnungs- und Verkehrsdienstes unter folgender Rufnummer zur Verfügung: (0221) 221-32000 Vielen Dank. Dies ist eine automatisierte Antwortmail. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Automatische Antwort: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837] Sehr geehrteAn…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Antwort: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 3.März 2020 [#181837]
Datum
1. Mai 2020 21:47
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich warte nun seit etwa einem Monat auf die Beantwortung meiner Rückfrage bezüglich meiner IFG-Anfrage. Meine Anfrage wurde leider nicht vollumfänglich bearbeitet. Das Gesetz schreibt eine Bearbeitungszeit von höchstens einem Monat vor. Diese Frist ist nun bereits 25 Tage überschritten. Ich bitte Sie daher meine Anfrage umgehend zu bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ [#181837] [#181837]
Datum
13. Mai 2020 18:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/181837 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sie nicht vollständig bearbeitet wurde. Eine ausführliche Erläuterung finden Sie in meiner Nachricht an die Stadt vom 5. April Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 181837.pdf - 2020-03-27_1-dienstanweisungf__rkraftfahrzeugf__hrerst__dtischerfahrzeuge.pdf - 2020-03-27_1-DienstanweisungVKKln2019.pdf Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.05.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ [#181837] [#181837]
Datum
14. Mai 2020 10:04
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 13.05.2020 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837] Mein Aktenz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
18. Mai 2020 10:17
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 14.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihr Begehren mit Auskunftsersuchen vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837] Sehr ge…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
16. Juni 2020 12:36
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in seit Ihrer letzten Nachricht ist über einen Monat vergangen. Wie ist der Stand der Vermittlung? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Meine E-Mail vom 18.05.2020 Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-448…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meine E-Mail vom 18.05.2020
Datum
22. Juni 2020 11:03
Status
Warte auf Antwort
Von: Antragsteller/in An: <<E-Mail-Adresse>> Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Betreff: Meine E-Mail vom 18.05.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung, Ihr Antrag bei der Stadt Köln (Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Sehr geehrteAntragsteller/in leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Meine E-Mail vom 18.05.2020 [#181837] Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Sehr geehrteAntragsteller/in meine I…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Meine E-Mail vom 18.05.2020 [#181837]
Datum
30. Juni 2020 22:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Alle Dienstanweisungen, Geschäftsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Verfügungen und vergleichbare Dokumente zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs“ vom 03.03.2020 (#181837) wurde weiterhin nicht beantwortet. Die Frist ist mittlerweile um 85 Tage überschritten. Seit meiner erneuten Bitte um Vermittlung sind wieder zwei Wochen vergangen. Ich bitte Sie der Stadt Köln eine Frist zu zum Antworten zu setzen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20, Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Übe…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20, Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
20. Juli 2020 13:47
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Meine E-Mail vom 22.06.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Eine Aufforderung Ihrerseits hierzu wäre nicht erforderlich gewesen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20, Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw.…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20, Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
11. August 2020 12:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Bitte teilen Sie mir mit, welche Frist Sie der Stadt Köln gesetzt haben. Seit Ihrer letzten Nachricht sind bereits über drei Wochen vergangen. Die Stadt Köln hat die gesetzliche Frist mittlerweile um 127 Tage überschritten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
17. August 2020 11:12
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 11.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe der Stadt Köln aufgefordert bis zum 12.08.2020 eine Stellungnahme abzugeben. Ich prüfe derzeit die Erteilung einer Beanstandung. Mit freundlichen Grüßen
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Ihre Anfrage 181837 Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Entschuldigung für die lange Bearbeitungszeit. Ich …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Ihre Anfrage 181837
Datum
24. August 2020 12:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Entschuldigung für die lange Bearbeitungszeit. Ich weise Sie daraufhin, dass ich nach § 11 IFG NRW in Verbindung mit VerwGebO IFG NRW beabsichtige Gebühren zu erheben. Ich bitte um kurzfristige Mitteilung, ob Sie Ihre Anfrage aufrecht erhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage 181837 [#181837] Sehr geehrteAntragsteller/in bitte teilen Sie mir die Gebührenhöhe zunächst vor…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage 181837 [#181837]
Datum
24. August 2020 13:04
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte teilen Sie mir die Gebührenhöhe zunächst vorab mit. Dann teile ich Ihnen mit, ob ich bereit bin diese Gebühren zu tragen. Bitte geben Sie die Gebühren ebenso unterteilt an, wie ich die Anfrage gestellt habe. Ich gehe davon aus, dass für alle Dokumente die ich bereits explizit angefragt habe keine Gebühren erhoben werden können, da es sich um eine einfache Anfrage handelt. Da alle (oder zumindest die aktuell angewandten) Dokumenten allen Außendienstmitarbeitern zur Verfügung stehen müssen, kann es ebenfalls keinen großen Aufwand bedeuten diese auch mir zur Verfügung zu stellen. Da die Bearbeitungsfrist bereits mehr als deutlich überschritten ist, gehe ich von einer kurzen Bearbeitungszeit aus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
AW: Ihre Anfrage [#181837] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Antrag umfasst alle Dokumente, die im Zusammenhang …
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: Ihre Anfrage [#181837]
Datum
24. August 2020 14:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Antrag umfasst alle Dokumente, die im Zusammenhang mit der Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs stehen. Weiterhin sollen alle Fassungen seit dem Jahr 2010 oder in Ausnahmefällen auch frühere Versionen übersendet werden. Sie haben sicher Verständnis dafür, dass diese Zusammenstellung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich gehe hier von einem Zeitansatz von mindestens 2 Stunden aus. Die abschließende Bearbeitungsdauer kann ich Ihnen jedoch erst mitteilen, wenn alle Unterlagen gesichtet wurden. Darüber hinaus ist aufgrund der Bedeutsamkeit Ihrer Anfrage noch einmal eine Sichtung meines Vorgesetzten notwendig. Ich habe Ihnen den Erlass des Innenministerium angehängt, in dem die Verwaltungsgebühren näher konkretisiert werden. Die Sachbearbeitung der Anfragen nach dem IFG NRW erfolgen im Verkehrsdienst grundsätzlich mindestens durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in der Laufbahngruppe 2.1. Die Gebühren belaufen sich daher mindestens auf 210 €. Abschließend können die konkreten Gebühren jedoch erst nach Bearbeitung der Anfrage beziffert werden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
25. August 2020 10:08
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Meine E-Mail vom 17.08.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in die Stadt Köln hat mir inzwischen auf mein Auskunftsersuchen geantwortet, so dass eine Beanstandung wegen fehlender Auskunftserteilung gegenüber der LDI NRW nun nicht erfolgt. Bevor ich die Stadt Köln aber wegen der Kostenfrage kontaktiere, möchte ich mit Ihnen das weitere Vorgehen in dieser und der Angelegenheit 209.2.3.2.3-7015/20 besprechen, bitte rufen Sie mich unter der u.a. Telefonnummer an (i.d.R. erreichbar bis 14.00 Uhr). Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #1818…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837
Datum
26. August 2020 07:46
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 03.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Unser gestriges Telefonat Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund unseres gestrigen Telefonats habe ich der Stadt Köln nun mitgeteilt, dass Sie Ihren Antrag entsprechend abändern, um keinen kostenpflichtigen Verwaltungsaufwand zu erzeugen. Hierzu wäre es hilfreich zu erläutern, welchen Fokus Sie auf den Zugang legen, also auch warum Sie die beantragten Informationen begehren, auch die Verfügung 32/324/1 vom 16.07.1992. Ich werde die Angelegenheit weiterhin begleiten und wenn erforderlich, mich erneut einschalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #…
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837 [#181837]
Datum
28. September 2020 22:13
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hiermit konkretisiere ich meinen Antrag #181837 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG vom 03. März 2020 bzw. schränke diesen wie folgt ein: Bitte senden Sie mir Folgendes: Die aktuell für die Überwachungspraxis und die Entscheidung über das ob und wie der Ahndung von im ruhenden Verkehr begangenen Ordnungswidrigkeiten geltenden Anweisungen - unabhängig davon in welcher Form diese vorliegen, sei es zum Beispiel als generelle Dienst-/Geschäftsanweisungen, Richtlinien, (Einzel-)Verfügungen und/oder Anordnungen. Daneben die aktuell für die Entscheidung über das Sicherstellen bzw. Abschleppen von Fahrzeugen geltenden Anweisungen ebenfalls unabhängig davon in welcher Form diese vorliegen. Soweit nach Abschnitten bzw. Bezirken differenzierte Anweisungen existieren, stellen sie bitte jeweils alle diese Anweisungen zur Verfügung. Folgende Anweisungen liegen mir bereits vor: - Dienstanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs Stand: September 2019 - Arbeitsanweisung für das Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen Stand: Juli 2006 Soweit diese Anweisungen noch gültig sind, kann von einer erneuten Übersendung abgesehen werden. Falls für diese eingeschränkte Anfrage weiterhin Gebühren anfallen, so teilen Sie mir deren Höhe bitte im Vorhinein mit. Die Anfrage kann in einem Schritt oder in Teilschritten beantwortet werden. Bitte wählen Sie den für Sie aufwandsärmsten Weg. Zu Ihrer Information: Fokus bzw. Ziel der Anfrage ist die Herstellung von Transparenz bezüglich des Verwaltungshandelns zur Überwachung und Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Köln. Freundliche Grüße Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837 [#181837]
Datum
29. September 2020 14:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die maßgeblichen Anweisungen, zur Überwachung und Ahndung im ruhenden Verkeh,r liegen Ihnen bereits in der aktuell gültigen Form vor. Hierbei handelt es sich um die Dienstanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs (Stand September 2019) und die Arbeitsanweisung für das Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen (Stand Juli 2006). Anderweitige aktuelle abschnitts- oder bezirksinterne Anweisungen liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837 [#181837]
Datum
8. Oktober 2020 23:06
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Sehr geehrteAntragsteller/in wie mit Ihnen besprochen, habe ich meine Anfrage konkretisiert. Insbesondere habe ich die Anfrage auf die aktuell gültigen Anweisungen beschränkt und damit den Umfang deutlich reduziert. Die Stadt Köln hat auf meine konkretisierte Anfrage umgehend geantwortet. Sie schreibt jedoch zu meiner Verwunderung, dass es, über die mir bereits vorliegenden Dokumente hinaus, ("Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs" Stand: September 2019 und "Arbeitsanweisung für das Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen" Stand: Juli 2006) keine weiteren Anweisungen im Sinne meiner Anfrage gäbe. Dies erscheint insbesondere aus folgenden Gründen fernliegend: I. Bezirksmappen Die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ (siehe Anhang) enthält folgende zwei Passagen: Seite 7: "Im Besonderen haben die Verkehrsüberwachungskräfte die Pflichten: [..] sich regelmäßig, auf jeden Fall bei Aufnahme der Überwachungstätigkeit in einem unbekannten Bezirk, anhand der Bezirksmappe oder beim zuständigen Abschnitts-/ Einsatzleiter, über Besonderheiten zu informieren. Entsprechend sind auch mündlichen Mitteilungen der Abschnitts-/ Einsatzleitung zu den Ahndungstätigkeiten im Bezirk Folge zu leisten." Seite 83: "In der Regel ist nicht bekannt, ob das vor einer Ein- oder Ausfahrt stehende Fahrzeug berechtigt oder nicht berechtigt ist. Deshalb ist nur einzuschreiten, wenn ein Nutzungsberechtigter dies im konkreten Fall fordert, wobei seine Personalien zu vermerken sind. Es ist auch möglich, dass schriftlich ein grundsätzliches Einschreiten verlangt wird. Informationen hierüber enthalten die Bezirksmappen." Dies erscheint mir schwerlich mit der Aussage der Stadt Köln übereinzubringen, „Anderweitige aktuelle abschnitts- oder bezirksinterne Anweisungen liegen nicht vor“. Die Bezirksmappen scheinen offensichtlich Anweisungen im Sinne meiner Anfrage zu enthalten. II. Abschleppen / Umsetzen von Fahrzeugen Die mir vorliegenden Dokumente enthalten keinerlei Anweisungen zur Entscheidung über das Abschleppen von Fahrzeugen bzw. Richtlinien für die diesbezügliche Ermessensausübung. Die "Arbeitsanweisung für das Abschleppen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen" enthält zwar einen Punkt "Entscheidung über die Abschleppmaßnahme". Dort wird jedoch lediglich auf eine „Dienst- und Geschäftsanweisung“ verwiesen. Diese solle unter dem Punkt B.2.2 Regeln enthalten, bei welchen Verstößen ein Abschleppen notwendig ist. Seite 5: "Der Außendienstmitarbeiter entscheidet vor Ort nach pflichtgemäßem Ermessen und anhand der Dienst- und Geschäftsanweisung, ob ein Verstoß vorliegt, bei dem eine Abschleppmaßnahme notwendig ist. Hierbei ist neben den Regelungen der Dienst- und Geschäftsanweisung (D&G B.2.2) immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (§ 15OBG, § 24 OWiG, § 2 PolG NW, § 58 VwVG) Gebot für jedes Verwaltungshandeln – zu beachten." Soweit damit die „Dienst- und Geschäftsanweisung für die Überwachungskräfte des ruhenden Verkehrs“ gemeint ist, geht dieser Verweis jedoch ins Leere. Der dortige Abschnitt B.2.2 beschäftigt sich mit der Personalienfeststellung. Es ist daher zu vermuten, dass anderweitige Anweisungen bzw. Richtlinien zur Entscheidung über das Abschleppen existieren. Es erscheint fernliegend, dass den Mitarbeiter*innen des Verkehrsdienstes keinerlei Richtlinien für Ihre tagtäglichen Ermessensentscheidungen an die Hand gegeben werden. Ziel des Verkehrsdienstes wird sicherlich eine einheitliche und gerichtsfeste Entscheidungspraxis sein, die mit einer bloßen Einzelfallprüfung nach Gesetz m.E. nicht erreicht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - so wie für die Verhängung von Verwarn- bzw. Bußgeldern - sogenannte „Regelfälle“ existieren, in denen grundsätzlich abzuschleppen ist. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden möchte ich Sie bitten, die Angelegenheit gegenüber der Stadt Köln mit dem Ziel weiterzuverfolgen, eine vollständige Beantwortung meiner Anfrage zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837 [#181837]
Datum
18. Oktober 2020 20:09
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir zu meiner Nachricht vom 8. Oktober 2020 eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181837 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181837/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs #181837 [#181837]
Datum
19. Oktober 2020 14:10
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.2.3-4480/20 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mal vom 08.10.2020 liegt mir vor. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
21. Oktober 2020 11:13
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.09. auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 08.10.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre E-Mail an die Stadt Köln weitergeleitet und somit Ihr Anliegen erneut aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein Aktenzeichen: 20…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
4. November 2020 07:15
Status
Warte auf Antwort
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 28.09. auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 08.10.2020 Sehr [geschwärzt], mit E-Mail vom 29.10. hat die Stadt Köln mir mitgeteilt, dass die von Ihnen erwähnten Bezirksmappen keine Anweisungen an die Außendienstmitarbeiter darstellen. Zudem vermuteten Sie, dass anderweitige Anweisungen bzw. Richtlinien zur Entscheidung über das Abschleppen existieren. Auch hier besteht laut Mitteilung der Stadt über die "veraltete" Anweisung" hinaus zurzeit keine weiteren Anweisungen. Auch die Aussage: "Hierbei gilt immer der Grundsatz, dass der Außendienstmitarbeiter vor Ort nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet ob ein Verstoß vorliegt, bei dem eine Sicherstellungsmaßnahme notwendig ist." entspricht dem mir bislang bekannten Verwaltungshandeln. Ich betrachte die Angelegenheit damit als abgeschlossen. Anbei erhalten Sie die Antwort der Stadt Köln: Sehr geehrte...., ich wende mich mit der Stellungnahme zu der Anfrage des [geschwärzt] an Sie. Zu Frage 1) Bezirksmappen Die Bezirksmappen liegen in den jeweiligen Abschnitten zur Einsichtnahme der Außendienstkräfte vor. Diese beinhalten jedoch Beschwerden von Anwohnern und Überwachungsaufträge mit personenbezogenen Daten. Entsprechend müssten alle Unterlagen dahingehend bearbeitet werden, dass sich keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten oder etwaige Melder ziehen lassen. Je nach Bezirk kann der Umfang bei mehrere Aktenordnern liegen, wodurch der Verwaltungsaufwand erheblich ist und nicht zielführend erscheint, diese Unterlagen für dritte zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksmappen stellen keine Anweisungen an die Außendienstmitarbeiter dar, sondern dienen lediglich der Information über unbekannte Stadtteile bei Spät- oder Sonderdiensten. Zu Frage 2) Abschleppanweisungen Die Arbeitsanweisung für Sicherstellung von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen befindet sich zurzeit in der Überarbeitung und wird zeitnah fertiggestellt. Anderweitige Anweisungen neben der Dienst- und Geschäftsanweisung und der, zugegebenermaßen veralteten, Abschleppanweisung existieren hier nicht. Auch die neue Fassung der Arbeitsanweisung wird keine Regelfälle für Sicherstellungsmaßnahmen enthalten. Hierbei gilt immer der Grundsatz, dass der Außendienstmitarbeiter vor Ort nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet ob ein Verstoß vorliegt, bei dem eine Sicherstellungsmaßnahme notwendig ist. Weitere Unterlagen, wie von [geschwärzt] angenommen, existieren im Verkehrsdienst der Stadt Köln nicht. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Sehr &l…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
24. April 2022 16:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> laut Schreiben der Stadt Köln vom 17.03.2022 an die LDI NRW (Ihr Zeichen: 201.4.25.0-1738/21) (Zweite Stellungnahme) existieren bzw. existierten zum Zeitpunkt meiner Anfrage: 1. "Überwachungsaufträge von Bürgern" - Beispielsweise die von mir bereits aus der Dienst- und Geschäftsanweisung zitierten Grundstücksein- und ausfahrten. Diese Aufträge führten laut Schreiben regelmäßig zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und Sicherstellungsmaßnahmen. Die Formulierung "Es ist auch möglich, dass schriftlich ein grundsätzliches Einschreiten verlangt wird. Informationen hierüber enthalten die Bezirksmappen." macht diese eindeutig zu einer Anweisung. 2. Doppelstreifenbezirke Hier sind die Mitarbeiter angewiesen nur in Teams zu arbeiten. Dies stellt offensichtlich ebenfalls eine Anweisung im Sinne meiner Anfrage dar. 3. Geänderte Verwarnpraxis + Besonderheiten Hier werden die Mitarbeiter offensichtlich angewiesen anders zu verfahren, als es in der allgemeinen Anweisung der Fall ist. Dies war der Kernbereich meiner Anfrage. Laut Schreiben vom (28.06.2021) (Erste Stellungnahme) dienen die Bezirksmappen (wie bereits von mir argumentiert) der Sicherstellung einer einheitlichen Verwarnpraxis. "Neue Mitarbeiterinnen sowie neue Führungskräfte haben durch die Mappen die Möglichkeit, sich über die relevanten Örtlichkeiten ein Bild zu verschaffen und einheitlich zu handeln" Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz, abgeleitet aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz und die Anweisung aus der Dienst und Geschäftsanweisung "Im Besonderen haben die Verkehrsüberwachungskräfte die Pflichten: [..] sich regelmäßig, auf jeden Fall bei Aufnahme der Überwachungstätigkeit in einem unbekannten Bezirk, anhand der Bezirksmappe oder beim zuständigen Abschnitts-/ Einsatzleiter, über Besonderheiten zu informieren. Entsprechend sind auch mündlichen Mitteilungen der Abschnitts-/ Einsatzleitung zu den Ahndungstätigkeiten im Bezirk Folge zu leisten." wird hieraus ebenfalls eine Pflicht bzw. eine Anweisung und nicht nur eine Empfehlung. Ich lege daher Beschwerde wegen der unwahren und unvollständigen Beantwortung meiner Anfrage bei Ihnen ein. Ich bitte darum keine Wortklauberei um das Wort "Anweisung" zu betreiben. Bei der Konkretisierung meiner Anfrage habe ich eindeutig klar gemacht welche Informationen ich begehre und welchen Zweck meine Anfrage verfolgt. "Zu Ihrer Information: Fokus bzw. Ziel der Anfrage ist die Herstellung von Transparenz bezüglich des Verwaltungshandelns zur Überwachung und Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Stadt Köln." Auch beschwere ich mich darüber, dass die Stadt laut eigener Aussage teile der Bezirksmappen im Rahmen der Umstellung vernichtet hat. Unklar ist ob diese ebenfalls Informationen im Sinne meiner Anfrage enthalten haben. Über den Zeitpunkt der Vernichtung äußert sich die Stadt widersprüchlich: 1. Absatz 1 aus dem Schreiben vom 17.03.2022: "Die vorhandene Daten werden derzeit gesichtet und in ein für jeden Abschnitt individualisiertes, digitales Abschnittslaufwerk überführt" Folglich waren am 17.03.2022 die Daten noch vorhanden. 2. https://fragdenstaat.de/anfrage/bezir... Hier (und auch bei vielen anderen dieses Jahr gestellten Anfragen nach den Bezirksmappen) schreibt die Stadt, dass die Daten bereits Ende Januar vernichtet wurden. Porz: https://fragdenstaat.de/anfrage/bezir... Rodenkirchen: https://fragdenstaat.de/anfrage/bezir... Chorweiler: https://fragdenstaat.de/anfrage/bezir... Da die Bezirksmappen laut Aussage der Stadt alleine für einen Bezirk über 22 Aktenordner umfassen können, ist es wenig glaubhaft, dass die Stadt zwischen dem 11.01.2022 und dem 31.01.2022 alle Aktenordner (mutmaßlich >100) geprüft, digitalisiert und datenschutzkonform vernichtet hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Sehr &l…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
11. Mai 2022 16:31
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir eine Eingangsbestätigung zu meiner E-Mail vom 24.04.2022. Könnten Sie mir zusätzlich einen Zeithorizont für eine Antwort nennen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Der Ein…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-4480/20 Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs [#181837]
Datum
12. Mai 2022 06:16
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.05.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
12. Mai 2022 11:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 24.04.2020 und vom heutigen Tage Sehr << Antragsteller:in >> Sie erhalten nach meinem Urlaub in der nächsten Woche eine Antwort zu Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Mein …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-4480/20 Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs
Datum
1. Juni 2022 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
ordnergenderteverwarnpraxisundbesonderheitennippes.jpg
35,0 KB


Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-4480/20 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 30.03.2020 auf Zugang zu allen Dienstanweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs Ihre E-Mail vom 24.04.2022, unser gestriges Telefonat Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 24.04.2022 beschweren Sie sich unter anderem darüber, dass die Stadt Köln Ihnen Ihre Anfragen unwahr und unvollständig beantwortet haben soll. Ich habe mir den bisherigen Schriftverkehrs zu Ihrer Eingabe noch einmal aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht angeschaut, komme jedoch zu einer anderen Auffassung. Ich stelle fest, dass die Stadt Köln zwar zeitverzögert antwortete, jedoch nicht unwahr und unvollständig. Gerade im Hinblick auf den Begriff "Anweisung" verstehe ich diesen weit. Mit E-Mail vom 03.03.2020 hatten Sie einen Antrag zu umfangreichen Informationen gestellt. Hierzu erhielten Sie am 27.03.2020 Informationen, mit dessen Inhalt Sie jedoch keine Vereinbarkeit mit der von Ihnen festgestellten Praxis feststellen konnten, also das Handeln der Behörde nicht diesen allgemeinen Anweisungen entspricht. Deshalb gehen Sie davon aus, dass es weitere Anweisungen zur Beurteilung, Ahndung bzw. Überwachung des Verkehrs geben müsse und verweisen hier auf die Punkte 1 Überwachungsaufträge von Bürgern, 2. Doppelstreifenbezirke, 3. Geänderte Verwarnpraxis + Besonderheiten. Bei den von Ihnen ursprünglich beantragten Unterlagen zu den Bezirksmappen stellt die Stadt Köln klar, dass diese keine Anweisungen an die Außendienstmitarbeiter darstellen. Die Bezirksmappen enthielten Beschwerden von Anwohnern und Überwachungsaufträge, also eine Menge mit personenbezogener Daten. Dies hatte ich Ihnen mit E-Mail vom 04.11.2020 auch mitgeteilt. Die von Ihnen zugesandte Beantwortung im Rahmen einer Einwohnerfragstunde nach § 9 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Köln vom 29.04.2021 wurde eigens aufgrund Ihrer Anfrage erstellt. Ich habe bei der Stadt Köln nachgefragt, wie es sich zum Beispiel mit dem Unterordner "Doppelstreifenbezirke" verhält. Mir wurde erläutert, dass es hierzu keine Anweisungen bestünden. Diese würden im Rahmen des Direktionsrechts anlassbezogen direkt angeordnet. Zudem habe ich den Inhalt des Ordners "6. Geänderte Verwarnpraxis + Besonderheiten" aus dem Stadtbezirk Nippes angefordert, hierbei soll es sich um den Kernbereich Ihrer Anfrage handeln. Diesen Inhalt habe ich in der Anlage beigefügt. Die Stadt Köln teilte hierzu mit, dass Ihnen das Dokument in Teilen schon bekannt sei (Juni 2021 Fragen zur Verwarnpraxis im Rahmen einer Einwohnerfragestunde der Bezirksvertretung Nippes). Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf der gesetzlichen Grundlage, anhand dieser Informationen und den allgemeinen Anweisungen (die Ihnen bereits vorliegen) den ruhenden Verkehr zu überwachen. Auch nach nochmaliger Überprüfung Ihres Anliegens komme ich also zu keinem anderen Ergebnis in der Bewertung, was ich in unserem gestrigen Telefonat bereits versucht habe zu erläutern. Ich bitte daher um Verständnis, dass Ihre Angelegenheit von hier aus nicht weiter verfolgt wird. Ein Verstoß nach § 13 Abs. 6 Satz 2 IFG NRW liegt nicht vor, daher ist auch keine Beanstandung möglich. Ich schließe den Vorgang damit ab und bitte von weiteren von weiteren Schreiben zu diesem Vorgang abzusehen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Dienstanweisung Feuerwehrzufahrt. Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch vereinbart übersende ich…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
Dienstanweisung Feuerwehrzufahrt.
Datum
13. September 2023 11:38
Status
image001.png
5,4 KB


Sehr << Antragsteller:in >> wie telefonisch vereinbart übersende ich Ihnen die Dienstanweisung zur Feuerwehrzufahrten. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente