alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG
I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]):
Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail an FragdenStaat.de zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des LIFG BW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser LIFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 7 lautet "Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das LIFG BW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis und h.M.), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!
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II. Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um elektronische Kopien von Informationen, (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de:
a.) aktuellen AKW-Katastrophenschutzplan. Eine neue Zonenfestlegung bestätigte Regierungspräsidentin Schäfer am 22.01.2018 dem SWR[2].
b.) alle (Katastrophenschutz)pläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, sowie dazugehörigen Informationen,
c.) explizit Informationstexte für Hilfskräfte im Rahmen §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz.
Als Hintergrund möchte ich auf meine detailierte Antwort zu einer gleichlautenden Anfrage bei der Stadt Düsseldorf verweisen:
https://fragdenstaat.de/a/24958
https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf
sowie auf Regeln zur Anwendung des LIFG BW:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Anwendungshinweise_LIFG.pdf
https://fragdenstaat.de/files/foi/70777/Anlagen.pdf
und den Vortrag von von Prof. Schoch zum Paradigmawechsel durch das LIFG BW:
https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf
Die Kommentierung "IFG" von Prof. Schoch, 2. Auflage 2017 zum IFG des Bundes, enthält wichtige Hinweise zur der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetzgebung auch der Länder, hervorzuheben die übliche Praxis und Aufgabe der Aktenabtrennung und Schwärzung. Explizit möchte ich auf die Pflicht zur Beratung und Erörterung der auskunftspflichtigen Stelle nach § 25 VwVwG (BW) und das Recht des rechtlichen Gehörs verweisen und bitten, im Zweifel einfach einen konstuktiven Dialog zu nutzen.
Falls Sie das Argument vorschieben, dass diese Pläne noch in Bearbeitung seien, und deswegen nicht veröffentlicht werden könne
n möchte ich entgegenhalten:
a) die Anfrage enthält keine zeitliche Begrenzungen, dass heisst im Zweifelsfalle gilt die Anfrage (auch) für ältere Informationen.
b) die Anfrage gilt aber zusätzlich aber auch für die Informationen, die angeblich wegen ihren Bearbeitungsstatuses nicht gemäß LUIG veröffentlicht werden bräuchten/dürften falls Sie einen Status erreicht haben, dass im Katastrophenfall nicht doch auf Sie zurückgegriffen werden würde. Diese Informationen dienen dann auch in der aktuellen Fassung einer Funktion, die im Katstrophenfall Aussenwirkung entfaltet, daher können Sie nicht mehr vorrangig als noch im internen Abstimmungsprozess befindlich bezeichnet werden.
Falls die Bearbeitung des Zugangs einzelne Information einen längeren oder größeren Bearbeitungsaufwand erfordern, sollte der Informationszugang ruhig sugzessiv erfolgen, d.h. schnellstmöglich zu den Teilen, zu denen kurzfristig Zugang gewährt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel
[1] Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG):
1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist,
2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW,
3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass,
4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.
Anfrage abgelehnt
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Datum26. Januar 2018
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25. Februar 2018
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