alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten

Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG

I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]):

Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail an FragdenStaat.de zuzusenden. Erläuterung hierzu:
1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des LIFG BW geworden,
2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser LIFG Antrag zu dieser Information,
3.) § 7 Abs. 7 lautet "Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen",
4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig,
5.) das LIFG BW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis und h.M.), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist!

-------------------------------------
II. Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um elektronische Kopien von Informationen, (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de:
a.) aktuellen AKW-Katastrophenschutzplan. Eine neue Zonenfestlegung bestätigte Regierungspräsidentin Schäfer am 22.01.2018 dem SWR[2].
b.) alle (Katastrophenschutz)pläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, sowie dazugehörigen Informationen,
c.) explizit Informationstexte für Hilfskräfte im Rahmen §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz.

Als Hintergrund möchte ich auf meine detailierte Antwort zu einer gleichlautenden Anfrage bei der Stadt Düsseldorf verweisen:
https://fragdenstaat.de/a/24958
https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf
sowie auf Regeln zur Anwendung des LIFG BW:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Anwendungshinweise_LIFG.pdf
https://fragdenstaat.de/files/foi/70777/Anlagen.pdf
und den Vortrag von von Prof. Schoch zum Paradigmawechsel durch das LIFG BW:
https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf
Die Kommentierung "IFG" von Prof. Schoch, 2. Auflage 2017 zum IFG des Bundes, enthält wichtige Hinweise zur der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetzgebung auch der Länder, hervorzuheben die übliche Praxis und Aufgabe der Aktenabtrennung und Schwärzung. Explizit möchte ich auf die Pflicht zur Beratung und Erörterung der auskunftspflichtigen Stelle nach § 25 VwVwG (BW) und das Recht des rechtlichen Gehörs verweisen und bitten, im Zweifel einfach einen konstuktiven Dialog zu nutzen.

Falls Sie das Argument vorschieben, dass diese Pläne noch in Bearbeitung seien, und deswegen nicht veröffentlicht werden könne
n möchte ich entgegenhalten:
a) die Anfrage enthält keine zeitliche Begrenzungen, dass heisst im Zweifelsfalle gilt die Anfrage (auch) für ältere Informationen.
b) die Anfrage gilt aber zusätzlich aber auch für die Informationen, die angeblich wegen ihren Bearbeitungsstatuses nicht gemäß LUIG veröffentlicht werden bräuchten/dürften falls Sie einen Status erreicht haben, dass im Katastrophenfall nicht doch auf Sie zurückgegriffen werden würde. Diese Informationen dienen dann auch in der aktuellen Fassung einer Funktion, die im Katstrophenfall Aussenwirkung entfaltet, daher können Sie nicht mehr vorrangig als noch im internen Abstimmungsprozess befindlich bezeichnet werden.

Falls die Bearbeitung des Zugangs einzelne Information einen längeren oder größeren Bearbeitungsaufwand erfordern, sollte der Informationszugang ruhig sugzessiv erfolgen, d.h. schnellstmöglich zu den Teilen, zu denen kurzfristig Zugang gewährt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel

[1] Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG):
1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist,
2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW,
3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass,
4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit.
5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu.

[2] https://www.swr.de/swraktuell/bw/suedbaden/akw-fessenheim-neue-notfall-plaene-fuer-atom-gau/-/id=1552/did=21026800/nid=1552/16tluq6/index.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Januar 2018
  • Frist
    25. Februar 2018
  • 0 Follower:innen
Robert Michel
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir ein…
An Regierungspräsidium Freiburg Details
Von
Robert Michel
Betreff
alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26278]
Datum
26. Januar 2018 00:10
An
Regierungspräsidium Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG I. Antrag nach dem LIFG BW (ausschließlich kostenfrei[1]): Ich bitte Sie, mir eine Eingangsbestätigung unverzüglich, elektronisch als Antwort auf diese E-Mail an FragdenStaat.de zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des LIFG BW geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser LIFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 7 lautet "Die amtliche Information ist der antragstellenden Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das LIFG BW impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis und h.M.), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! ------------------------------------- II. Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG BW (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um elektronische Kopien von Informationen, (möglichst als PDF) als Antwort an FragdenStaat.de: a.) aktuellen AKW-Katastrophenschutzplan. Eine neue Zonenfestlegung bestätigte Regierungspräsidentin Schäfer am 22.01.2018 dem SWR[2]. b.) alle (Katastrophenschutz)pläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, sowie dazugehörigen Informationen, c.) explizit Informationstexte für Hilfskräfte im Rahmen §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz. Als Hintergrund möchte ich auf meine detailierte Antwort zu einer gleichlautenden Anfrage bei der Stadt Düsseldorf verweisen: https://fragdenstaat.de/a/24958 https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf sowie auf Regeln zur Anwendung des LIFG BW: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2017/07/Anwendungshinweise_LIFG.pdf https://fragdenstaat.de/files/foi/70777/Anlagen.pdf und den Vortrag von von Prof. Schoch zum Paradigmawechsel durch das LIFG BW: https://www.fiff.de/publikationen/fiff-kommunikation/fk-2016/fk-2016-3/fk-2016-3-content/fk-3-16-p8.pdf Die Kommentierung "IFG" von Prof. Schoch, 2. Auflage 2017 zum IFG des Bundes, enthält wichtige Hinweise zur der Anwendung der Informationsfreiheitsgesetzgebung auch der Länder, hervorzuheben die übliche Praxis und Aufgabe der Aktenabtrennung und Schwärzung. Explizit möchte ich auf die Pflicht zur Beratung und Erörterung der auskunftspflichtigen Stelle nach § 25 VwVwG (BW) und das Recht des rechtlichen Gehörs verweisen und bitten, im Zweifel einfach einen konstuktiven Dialog zu nutzen. Falls Sie das Argument vorschieben, dass diese Pläne noch in Bearbeitung seien, und deswegen nicht veröffentlicht werden könne n möchte ich entgegenhalten: a) die Anfrage enthält keine zeitliche Begrenzungen, dass heisst im Zweifelsfalle gilt die Anfrage (auch) für ältere Informationen. b) die Anfrage gilt aber zusätzlich aber auch für die Informationen, die angeblich wegen ihren Bearbeitungsstatuses nicht gemäß LUIG veröffentlicht werden bräuchten/dürften falls Sie einen Status erreicht haben, dass im Katastrophenfall nicht doch auf Sie zurückgegriffen werden würde. Diese Informationen dienen dann auch in der aktuellen Fassung einer Funktion, die im Katstrophenfall Aussenwirkung entfaltet, daher können Sie nicht mehr vorrangig als noch im internen Abstimmungsprozess befindlich bezeichnet werden. Falls die Bearbeitung des Zugangs einzelne Information einen längeren oder größeren Bearbeitungsaufwand erfordern, sollte der Informationszugang ruhig sugzessiv erfolgen, d.h. schnellstmöglich zu den Teilen, zu denen kurzfristig Zugang gewährt werden kann. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel [1] Der/Die Anträge nach LIFG/LUIG/VIG BW ist/sind ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung gestellt. Diese Auflage geht z.B. dem § 10 Abs. 2 LIFG BW vor. Die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von (sinngemäß auch für LUIG und VIG): 1.) Berücksichtigung das der Zugang zu diesen Plänen keine individuelle Leistung i.S. § 10 Abs. 1 LIFG BW ist, 2.) einfachen Anfragen i.S.v. § 10 Abs. 3 LIFG BW, 3.) oder Billigkeit sowie nach Feststellung besonderen öffentlichen Interesses und vollständigen Gebührenerlass, 4.) falls dies nach Ansicht der auskunftspflichtigen Stelle nicht möglich sei, bitte ich u.a. nach § 25 VwVfG um Darlegung der Gründe sowie Gelegenheit des rechtlichen Gehörs und Darlegung von Argumenten für eine vollständige Kostenfreiheit. 5.) Einer kostenpflichtigen Bearbeitung stimme ich ausdrücklich _nicht_ zu. [2] https://www.swr.de/swraktuell/bw/suedbaden/akw-fessenheim-neue-notfall-plaene-fuer-atom-gau/-/id=1552/did=21026800/nid=1552/16tluq6/index.html
Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf ihre Anfrage vom 26. Januar 2018. Eine Übermittlung unserer beson…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
AW: alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26278]
Datum
8. Februar 2018 12:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, ich nehme Bezug auf ihre Anfrage vom 26. Januar 2018. Eine Übermittlung unserer besonderen Katastropheneinsatzpläne für die Kernkraftwerke Beznau/Leibstadt und Fessenheim ist aus sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten leider nicht möglich. Wir halten bei uns im Referat eine geschwärzte Fassung des besonderen Katastropheneinsatzplans für das Kernkraftwerk Fessenheim zur möglichen Einsicht vor. Sollten sie hieran Interesse haben, können sie sich gern an unser Referat wenden unter <<E-Mail-Adresse>> Bei Fragen rund um das neu erlassene Strahlenschutzgesetz können wir ihnen als höhere Katastrophenschutzbehörde zudem leider keine Auskunft erteilen. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Rückmeldung. Diese ist aber sehr unkonkret, i…
An Regierungspräsidium Freiburg Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: AW: alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26278]
Datum
9. Februar 2018 08:53
An
Regierungspräsidium Freiburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich danke für Ihre freundliche Rückmeldung. Diese ist aber sehr unkonkret, ich bitte nach § 25 VwVfG (BW) um Beratung und Erörterung. Anfang nächster Woche werde ich konkreter mit Bezug auf die Kommentierungen und Urteilen zum LUIG, (LIFG) und UIG (IFG) antworten. Aktuell fehlt mir die Zeit für eine detailierte Antwort. Zur Sondierung wären Rückmeldungen von Ihnen auf diese Punkte dennoch hilfreich: 1.) Welche(s) Gesetz(e) kommen nach Ihrer Ansicht bei einem Entscheid zur Anwendung? Würden Sie zustimmen das dies das LUIG ist? 2.) Das Gesetz Kennt die Begriffe Sicherheitstechnischs und Datenschutzrechtlich nicht. Können Sie bitte konkret sich auf bestehende Gesetze beziehen? 3.) Es gibt das Prinzip der Schwärzung und Abtrennung. Sie sprechen selbst von einer existierende geschwärzten Fassung, die bereits zur öffentlichen Einsichtnahme in Ihrem Referat existiert. Daher dürften dieses Dokument weder Personenbezogene Daten, noch z.B. sensible Daten wie konkrete Rufnummern der Einsatzleitung enthalten. 4.) In NRW hat der Kreis Steinfurt den "Zusatzplan des Kreises Steinfurt zum Katastrophenschutz-Sonderplan des Landkreises Emsland für das Kernkraftwerk Emsland" mir per Anfrage vom 26.01.2018 am 07.02.2018 über FragdenStaat.de zugänglich gemacht. (725 Seiten) Dieser war bereits vom " 2012 bis 2014 im Internet veröffentlicht". Daher kann ich Ihre Einschätzung zu Ihrem Plan zu Fessenheim nicht nachvollziehen. https://fragdenstaat.de/a/26281 Zusätzlich möchte ich Sie freundlich auf einen Positionswechsel zum Thema Anhörung hinweisen: Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 28 Rn. 31-32b Ich bitte daher __ausdrücklich__ __vor__ einen ablehnenden Bescheid um Gehör, Beratung und Erörterung. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Anfragenr: 26278 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Michel, bitte melden sie sich telefonisch bei mir. Ich bitte sie freundlichst bis dahin von we…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
AW: AW: alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26278]
Datum
12. Februar 2018 08:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Michel, bitte melden sie sich telefonisch bei mir. Ich bitte sie freundlichst bis dahin von weitern schriftlichen Anfragen abzusehen. Besten Dank. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Regierungspräsidium Freiburg
Sehr geehrter Herr Michel, anbei ein Antwortschreiben unsererseits auf ihre Anfragen vom 26.01.2018 und 09.02.201…
Von
Regierungspräsidium Freiburg
Betreff
AW: alle Katastrophenschutzpläne, die bei nuklearen Störfällen angewendet werden könnten [#26278]
Datum
19. Februar 2018 12:07
Status
Sehr geehrter Herr Michel, anbei ein Antwortschreiben unsererseits auf ihre Anfragen vom 26.01.2018 und 09.02.2018. Mit den besten Grüßen,