Tatbestände

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Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten; Standard zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister - VZR - Flensburg, den 20.01.2006 231-066.31 Nachstehend gebe ich im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen überge- ordneten obersten Landesbehörden gem. § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister - VwV VZR - vom 16.08.2000 (Bun- desanzeiger Seite 17.269, Verkehrsblatt 2000, Seite 539) die 4. Änderung des Bundesein- heitlichen Tatbestandskataloges (4. Auflage) bekannt. Die Änderung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges tritt zum 01. Mai 2006 in Kraft. Kraftfahrt-Bundesamt Der Präsident Ekhard Zinke
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Kraftfahrt-Bundesamt Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten Stand: 01.05.2006 4. Auflage
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-1- 1      Inhaltsverzeichnis 2      Abkürzungsverzeichnis                                                    2 3      Allgemeine Festlegungen                                                  3 3.1    Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog                                   3 3.2    Verzeichnis der Tatkennziffern                                           3 3.3    Hinweis für die Anwendung                                                3 4      Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges      3 4.1    Anwendung und systematischer Aufbau                                      3 4.1.1  Vorrang landesinterner Regelung                                          3 4.1.2  Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer                         4 4.1.3  Anwendbarkeit und Umfang                                                 6 5      Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA   6 6      Tateinheit, Tatmehrheit                                                  6 6.1    Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit             7 6.2    Ausnahmen von der Grobformel                                             7 7      Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder                             7 7.1    Zumessungscharakter von BKatV                                            7 7.2    Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz                                   8 7.3    Tatbestandskatalog ergänzt BKatV                                         8 7.4    Wesentliche Regelungen der BKatV                                         8 7.4.1  Regelfallkonstruktion                                                    8 7.4.2  Generelle Regelung zur Erhöhung                                          8 7.4.3  Erhöhung der Regelsätze                                                  9 7.4.4  Besondere Erhöhungssätze                                                 9 7.4.5  Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)                             10 7.4.6  Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer                                    10 7.4.7  Fußgänger, Radfahrer                                                    10 7.4.8  Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen                                10 7.4.9  Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich                        10 7.4.10 Erhöhung der Verwarnungsgeldregelsätze                                  10 8      Fahrverbot                                                              10 8.1    Grobe Verletzung der Pflichten                                          10 8.2    Beharrliche Verletzung der Pflichten                                    11 8.3    Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG                                    11 8.4    Absehen vom Fahrverbot                                                  11 8.5    Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG                                       11 9      Angabe der Punktezahl                                                   11 10     Auskunft aus dem VZR                                                    11 11     Mitteilungen an das VZR                                                 11 12     Tatbestände                                                             21 12.1   Tatbestände zur StVO                                                    23 12.1.1 Grundregeln - § 1 StVO                                                  23 12.2   Tatbestände zur FeV                                                    210 12.3   Tatbestände zur StVZO                                                  221 12.4   Tatbestände nach § 24a StVG                                            357 12.5   Tatbestände zur Ferienreiseverordnung                                  359 12.6   Tatbestände zur IntKfzV                                                360 13     Tabellen                                                               373 14     Stichwortverzeichnis                                                   419
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-2- 2          Abkürzungsverzeichnis A-                     Wertung der Ordnungswidrigkeit gem. Anlagen 12 u. 13 FeV: Schwerwiegende Zuwiderhandlung und Punk- (1, 2, 3 oder 4)       tezahl B-                     Wertung der Ordnungswidrigkeit gem. Anlagen 12 u. 13 FeV: Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung und (1, 2, 3 oder 4)       Punktezahl B                      mit Behinderung BKat                   „Bundes-“Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung) - - BKat               im „Bundes-“Bußgeldkatalog nicht enthalten BKatV                  Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahr- verbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung) Bstb.                  Buchstabe FaP                    Fahrerlaubnis auf Probe gemäß Anlage 12 FeV FaP-Pkt                Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe gemäß Anlage 12 FeV Punkte gemäß Anlage 13 FeV (FaP-Pkt)*)            Kategorie zur Fahrerlaubnis auf Probe mit Punktzahl, sofern im Einzelfall eine Geldbuße ab 40,00 Euro fest- gesetzt wird; ausgenommen Erhöhungen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 28a StVG FeV                    Fahrerlaubnis-Verordnung FV                     Fahrverbot FV ... M               Fahrverbot ... Monat(e) G                      mit Gefährdung gef.                   gefährlichen IntKfzV                Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr KBA                    Kraftfahrt-Bundesamt Nr. mit BKat           Tatbestand ist unter der angegebenen Nr. im „Bundes-“Bußgeldkatalog enthalten Pkt                    Punkte gemäß Anlage 13 FeV S                      mit Schädigung StVG                   Straßenverkehrsgesetz StVO                   Straßenverkehrs-Ordnung StVZO                  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Tab.:                  Tabelle TBNR                   Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges VO                     Verordnung VwV VZR                Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV VZR) VZR                    Verkehrszentralregister *)   Verwarnungsgeldentscheidungen und Geldbußen unter 40,00 Euro werden weder mit Punkten bewertet noch für die Fahr- erlaubnis auf Probe berücksichtigt (siehe Erläuterungen Ziff. 7.1)
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-3- 3     Allgemeine Festlegungen 3.1   Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog tritt am Tage des In-Kraft-Tretens der Bußgeldkatalog-Verordnung (BRat-Drs. 571/01) in Kraft. 1.   Ab dem 1. Januar 2003 werden vom Kraftfahrt-Bundesamt Mitteilungen der Bußgeldbehörden, der Gerichte und der Staatsanwaltschaften über Verkehrsordnungswidrigkeiten nur noch angenommen, wenn eine der dem nach- folgenden Katalog zu entnehmende bundeseinheitliche Tatbestandsnummer angegeben ist. Bis zum 31. De- zember 2002 können die Bußgeldbehörden, die Gerichte und die Staatsanwaltschaften wahlweise entweder be- reits die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer angeben oder die Mitteilung unter Angabe der Tatkennziffer fer- tigen. 3.2   Verzeichnis der Tatkennziffern Das Verzeichnis der Tatkennziffern (Anlage der SDÜ-VZR-MIT) wird zum 1. Januar 2003 aufgehoben. Für die Übermittlung von strafgerichtlichen Mitteilungen ist die „Schlüsseltabelle für strafgerichtliche Mitteilungen“ (Anlage der SDÜ-VZR-MIT) zu verwenden. Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten sind nur noch mit der Tatbestandsnummer dieses Kataloges zu übermitteln. 3.3   Hinweis für die Anwendung Im Auftrag der für die Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden sind im nachfol- genden Katalog bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel- Fahrverbote vermerkt. Ebenfalls im Auftrag der obersten Landesbehörden sind Hinweise für das Bußgeldverfahren und für die Anwendung des Kataloges vorangestellt. 4     Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges 4.1   Anwendung und systematischer Aufbau 4.1.1 Vorrang landesinterner Regelung Die Bundesländer werden eigenständig über eine der nachfolgenden Formen zur Einführung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges entscheiden: -   Einführung der Tatbestandsbeschreibung unter Beibehaltung des bisherigen landesinternen Schlüsselungs- systems: In diesem Falle werden nur die Tatbestandsbeschreibungen vereinheitlicht, die bundeseinheitliche Tatbestands- nummer (TBNR) lediglich programmintern als zusätzliche Information bei Mitteilungen an das KBA aufgenommen. Für das Bußgeldverfahren hat die TBNR keine Bedeutung. -   Einführung als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes: Dann gelten für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen. -   Einführung nur eines Teils des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes: Dann gelten ebenfalls für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen, jedoch unter der Maßgabe, dass ein- zelne (lediglich in anderen Bundesländern verwendete) Tatbestände nicht zur Anwendung zu bringen sind. Näheres regeln die Einführungserlasse der Bundesländer.
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-4- 4.1.2  Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer Die Tatbestandsnummer (TBNR) besteht aus 6 Ziffern. Es bedeuten: - die 1. Ziffer               =      Vorschrift, in der die OWi enthalten ist: „1“ =       StVO „2“ =       FeV „3“ =       StVZO „4“ =       StVG „5“ =       Ferienreiseverordnung „6“ =       IntKfzV „7“ =       Kenn-Nr. für die Tabellen „8“ =       Reserve = frei für künftige Änderungen; insbesondere: - Neufassung eines Gesetzes/VO unter Änderung der Reihenfolge der §§; - neue Gesetze/VO; - Erweiterung bestehender Gesetze/VO (Nr. 1 bis 5); sofern die Zahl der §§ 99 überschreitet. „9“ =       Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den Sach- verhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist - die 2. und 3. Ziffer =             Paragraph des Tat- bzw. Grundtatbestandes - die 4. , 5. und 6. Ziffer =        Kenn-Nr. des Einzeltatbestandes (z. B. 999 = da Anzahl von 99 benennbaren Verstößen bereits überschritten ist) - von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbe- reich, die nicht im Bußgeldkatalog enthal- ten sind - von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbe- reich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind - von Schlüsselzahl 500 bis 599 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind - von Schlüsselzahl 600 bis 999 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spä- tere Änderungen zu haben. Nicht in 6er-Sprüngen werden         - Tatbestände mit Behinderung/Gefährdung/Sachbeschädigung zugeordnet:                          - tabellarisch dargestellte Tatbestände - Verstöße nach den §§ 41 und 42 StVO werden in 3er-Sprüngen vergeben. - Verstöße nach §§ 12 und 13 StVO Anmerkung zum Aufbau der TBNR Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Mehrzahl der für einen Auffangtatbestand im Massenverfahren auftretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen. Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft. die 1. Ziffer =                        „9“ die 2., 3.u. 4 Ziffer =                „000 bis 999“ Möglichkeiten die 5. Ziffer =                        Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV 0 =Keine (z. B. KfSachVG) 1=A 2=B die 6. Ziffer =                        Punkte gem. Anlage 13 FeV (0 bis 4) Beispiel: „900013“ oder „999913“ Aufbau der §§ 12 und 13 StVO:        Der Aufbau für Verstöße nach §§ 12 und 13 StVO ist wie folgt festgelegt: - von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungs- geldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind - von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbe- reich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
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-5- Anmerkung zu Halten und      Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind im Bußgeldkatalog in Buchform grundsätzlich nur Parken - § 12 StVO:          die Grundtatbestände angeführt. Die Kennzahlen der qualifizierten Tatbestände ergeben sich entsprechend der nachfolgend genannten Systematik: Kennzahlen 112000 bis 112435 112..0 Grundtatbestand          Halten                         10,00 Euro 112..1           “              mit Behinderung                15,00 Euro 112..2 Grundtatbestand          Parken                         15,00 Euro 112..3           “              mit Behinderung                25,00 Euro 112..4           “              länger als 1 / 3 Stunde(n)     25,00 Euro 112..5           “              länger als 1 / 3 Std. mit Beh. 35,00 Euro Endet die Kennzahl des Grundtatbestandes auf 2, ist lediglich das Parken, nicht aber das Halten im Tatbestand erfasst. Kennzahlen 112022 bis 112375: 112..2 Grundtatbestand          Parken                         10,00 Euro 112..3           “              mit Behinderung                15,00 Euro 112..4           “              länger als 3 Stunden           20,00 Euro 112..5           “              länger als 3 Std. mit Beh.     30,00 Euro Kennzahlen, die von der o. g. Systematik abweichen, enden auf 6 oder höher. Anmerkung zu Einrichtung zur Entgegen der sonstigen Systematik des Bußgeldkataloges enden die Grundtatbestände Überwachung der Parkzeit     immer auf die Endziffer 0. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nachfolgend immer § 13 Abs. 1 und 2 StVO:      nur die Grundtatbestände genannt. Die qualifizierten Tatbestände ergeben sich nach folgendem Schema: 113..0 Grundtatbestand                                           5,00 Euro 113..1           “              länger als 30 Minuten           10,00 Euro 113..2           “              länger als 1 Stunde             15,00 Euro 113..3           “              länger als 2 Stunden            20,00 Euro 113..4           “              länger als 3 Stunden            25,00 Euro Reihenfolge der Tatbestände: Die Tatbestände sind in folgender Reihenfolge aufgeführt: 1. Schlüsselzahl der Vorschrift, in der die OWi enthalten ist 2. Paragraph des Tat- bzw. Grundtatbestandes 3. Absatz des Paragraphen des Tat- bzw. Grundtatbestandes 4. Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthal- ten sind 5. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Verwarnungsgeldbereich) nach aufsteigen- der Bußgeldkatalog-Nr. 6. Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind 7. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Bußgeldbereich) nach aufsteigender Buß- geld-katalog-Nr. Anmerkung: Wenn innerhalb eines Paragraphen des Tat- bzw. Grundtatbestandes ein nächster Absatz folgt, beginnt die o. g. Reihenfolge unter Beachtung der Lücken erneut ab Ziffer „4“. Tabellen:                    Zur besseren Übersichtlichkeit und zur auszugsweisen Handhabung sind folgende Tat- bestände zusätzlich in Tabellenform dargestellt: -     Geschwindigkeitsüberschreitungen -     Abstandsunterschreitungen -     Halte- u. Parkverstöße -     Überladungen
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-6- 4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang Der Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbe- stände von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (StVO, FeV, StVZO, StVG, Ferienreise-VO, IntKfzV). Fehlende Tatbestände können unter Angabe der nachstehenden TBNR ebenfalls bearbeitet werden. Dabei ist der je- weilige Tatbestand möglichst kurz, aber präzise in Anlehnung an vorhandene Tatbestände zu formulieren. Auffangtatbestand: 9..... Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der StVO und der StVZO. Die Untergliederung erfolgt in auf- steigender Reihenfolge der betreffenden Paragraphen. Als zusätzliches Gliederungsmerkmal wurden die Nrn. des BKat verwendet. Die wichtigsten Fahrzeugmängel sind bei den betreffenden Paragraphen der StVZO eingeordnet. Soweit Mängeltat- bestände fehlen, sind ggf. die allgemeinen Tatvorwürfe (§ 23 StVO bzw. § 31 StVZO) zu verwenden. In den Fällen, in denen ein verwarnungsfähiger Tatbestand abweichend vom Regelsatz als nicht geringfügige Ord- nungswidrigkeit anzusehen ist, ist dieselbe TBNR wie für den geringfügigen Verstoß zu verwenden. Hieraus ergibt sich automatisch die Zuordnung entweder zu Abschnitt A oder zu Abschnitt B der Anlage 12 zur FeV (Fahrerlaubnis auf Probe). Solange noch Tatkennziffern für die Mitteilung an das KBA verwendet werden gilt Folgendes: Bei Zuordnung zu Abschnitt A der Anlage 12 zur FeV lautet die Tatkennziffer „M 21“, bei Zuordnung zu Abschnitt B „M 22“. 5     Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA Der Tatbestandstext des Bußgeldbescheides und der Tatbestandstext an das KBA müssen der bundeseinheitlichen Fassung entsprechen. Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) Folgendes ausgeführt: „Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bür- ger muss den Vorwurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzurei- chende Schilderung beeinträchtigt nicht die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“ Deshalb werden die Tatbestandstexte auch für Verkehrsunfälle als ausreichend angesehen. Individuelle Angaben können im Feld Bemerkungen ergänzt werden. Sind im Tatbestandstext variable Werte zu ermitteln (*) oder **)), sind diese lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: TXTB1“ anzugeben. Die Variablen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind wie folgt festgelegt: Geschwindigkeit:                        3 Stellen ohne Komma in „km/h“ Abstand (auch: Höhe/Breite/Länge):      5 Stellen mit Komma an der 3. Stelle in „m“ Prozent:                                5 Stellen mit Komma an der 4. Stelle Gewichte:                               6 Stellen ohne Komma in „kg“ Promille:                               4 Stellen mit Komma an der 2. Stelle in „mg/l oder Promille“ Sind im Tatbestandstext *) angebracht, so muss dieser Tatbestand lt. SDÜ-VZR-MIT in „ Feldname: BE210“ kon- kretisiert werden. Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvor- würfen (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand. 6     Tateinheit, Tatmehrheit (Tateinheit, vgl. Nr. 7.4.5 und 7.4.9) Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrig- keiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig. Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeld- bescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) anzugeben. Von der Ver- folgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.
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-7- 6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges sind solche zu werten, die zur sel- ben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr“ verbunden sind, sogenannte „Handlungseinheit“; entscheidend ist also, ob bei „natürlicher Betrachtung“ eine Handlung gegeben ist. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern. Beispiel: So steht das Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug regelmäßig mit während dieser Fahrt begangenen Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote in Tateinheit. Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76). Von Tatmehrheit spricht man dann, wenn der Täter durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Tatbestände erfüllt oder aber denselben Verstoß mehrmals begangen hat (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit). 6.2 Ausnahmen von der Grobformel Die Ordnungswidrigkeiten stehen nur dann in Tateinheit zueinander, wenn Teilidentität der tatbestandlichen Ausfüh- rungshandlungen vorliegt, so dass die isolierte Betrachtung der einen Zuwiderhandlung nicht möglich ist, ohne aus der anderen ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Nur gelegentlich einer Fahrt, die eine Dauerordnungswidrig- keit darstellt, begangene Verkehrsverstöße stehen dagegen zu dieser in Tatmehrheit (BGH VRS 52, 129). Hieraus ergibt sich: -    Zeitlich zusammenfallende Begehungsdelikte stehen zueinander in Tateinheit; -    Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte stehen in der Regel zueinander in Tatmehrheit; Beispiele für Tatmehrheit: -    Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Über- holverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50); -    Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25); -    Unterlassen des Gurtanlegens und Geschwindigkeitsverstoß; -    Unterlassen des Gurtanlegens und Abstandsverstoß; -    Unterlassen der Hauptuntersuchung und der Abgasuntersuchung Beim Zusammentreffen mehrerer Unterlassungen besteht Tateinheit nur dann, wenn die vom Täter geforderten Hand- lungen dem gleichen Zweck dienen, also identisch sind. Ob dies der Fall ist, muss im Hinblick auf die Handlungs- pflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch „ein und diesel- be Handlung“ zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung nur eine Handlung gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (BGH St. 18, 376, 379); Beispiel: Unterlassen des Gurtanlegens und Fahrzeug nicht rechtzeitig zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt. 7   Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder 7.1 Zumessungscharakter von BKatV Abweichen vom Regelsatz -    Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für sehr häufig vorkommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in all- gemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Verwaltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unver- ständnis stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet erscheinenden Gerechtig- keitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbei- führen. In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend. -    Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Ermessensspielraum. Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Ver- gleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten (insbesondere bei Vorsatz).
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-8- -   Die Buß- und Verwarnungsgeldregelsätze gehen (außer in Nr. 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 BKat) außerdem davon aus, dass gegen den Betroffenen nicht bereits Eintragungen im VZR vorliegen. Früher begangene OWi (und Straftaten) können also zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen OWi gegeben ist; jedoch können auch frühere Taten, die nicht zu einer „Vorverurteilung“ geführt haben, zum Nachteil des Betroffenen ins Gewicht fallen, wenn sich daraus in Bezug auf die neue Tat ergibt, dass der Betroffene die in einem bestimmten Bereich geltenden Gebote und Verbote missachtet oder sich auch nur fahrlässig wiederholt darüber hinweggesetzt hat, so dass ihm ein gesteigerter Vorwurf anzulasten ist. Für die Bemessung der Geldbuße können Anzahl und Art der Eintragungen im VZR daher Bedeutung haben; die Anzahl der Punkte hingegen ist unerheblich. 7.2   Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz -   § 17 OWiG aufnehmen. -   In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geldbuße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG aufzunehmen. Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben. Ferner ist in den Fällen des § 28a StVG lt. SDÜ-VZR: in „Feldname: BG28A“ der entsprechende Schlüssel anzugeben. 7.3   Tatbestandskatalog ergänzt BKatV Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Tatbestände: - übernehmen die Regelungen der BKatV, - gliedern die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf, - setzen die allgemeinen Erhöhungsregeln von BKatV um (vgl. Nr. 7.4.3), - stellen weitere Tatbestände auf, die die BKatV nicht berücksichtigt. (Die Regelsätze sind im Auftrag der Bundes- länder vermerkt worden.) 7.4   Wesentliche Regelungen der BKatV Auf folgende wesentliche Regelungen der BKatV, die in den einzelnen Tatbeständen bereits berücksichtigt worden sind, wird besonders aufmerksam gemacht. 7.4.1 Regelfallkonstruktion (§ 3 Abs. 1 BKatV) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tat- umständen ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 des Bußgeldkataloges etwas anderes bestimmt ist. 7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung (§ 3 Abs. 3 BKatV) Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des An- hangs des Bußgeldkataloges.
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