Allgemeine Befugnisse $ 100j StPO

Anfrage an: Bundesamt für Justiz

$ 100j StPO sichert den Strafverfolgungsbehörden ja weitreichende Befugnisse zu.
Wenn nun ein Webseitenbetreiber bei der Registrierung für einen kostenfreien Dienst eine Telefonnummer verlangt und der Registrierende, aufgrund schlechter Erfahrungen des Datenmissbrauchs und des unzureichenden Datenschutzes anderer Webseitenbetreiber in der Vergangenheit, bei diesem neuen Dienst eine fiktive Telefonnummer angibt und diese fiktive Telefonnummer, aber zu einem realen Anschluss einer Person führt, macht sich der Registrierende selbst strafbar?

Sendet nun der Dienst nach einiger Zeit eine SMS oder tätigt einen Anruf auf diese "fitiktive" Nummer und der Anschlussinhaber stellt Strafanzeige bzgl. des Datenmissbrauchs, ist die Strafverfolgungsbehörde laut Gesetz berechtigt beim Telekomunikationsanbieter eine Identifizierung über die IP-Adresse ohne richterliche Genehmigung zu tätigen.

Läuft diese Anfrage bereits automatisch ab und kann über diese etwaige Schnittstelle beim TK-Anbieter ohne Genehmigung Dritter abgefragt werden? Wer schützt den Bürger, dass diese Abfrage nicht missbräuchlich geschieht, da es aktuell ohne Richtervorbehalt passieren kann?
Wie soll die Menge dieser Art der Anzeigen bearbeitet werden - auch im Hinblick auf die Änderungen im Gesetz anlässlich der aktuell diskutierten Hassrede?

Dieses fiktive Beispiel würde aufgrund der Sachlage sicherlich zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der "Geschädigte" zu einer Zivilklage übergeht.
Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass dem Geschädigten die Identität des Bürgers nur aufgrund einer anfänglich gestellten Strafanzeige mitgeteilt würde?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Februar 2020
  • Frist
    26. März 2020
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Lisa Ackermann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: $ 100j StPO…
An Bundesamt für Justiz Details
Von
Lisa Ackermann
Betreff
Allgemeine Befugnisse $ 100j StPO [#181156]
Datum
23. Februar 2020 15:38
An
Bundesamt für Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
$ 100j StPO sichert den Strafverfolgungsbehörden ja weitreichende Befugnisse zu. Wenn nun ein Webseitenbetreiber bei der Registrierung für einen kostenfreien Dienst eine Telefonnummer verlangt und der Registrierende, aufgrund schlechter Erfahrungen des Datenmissbrauchs und des unzureichenden Datenschutzes anderer Webseitenbetreiber in der Vergangenheit, bei diesem neuen Dienst eine fiktive Telefonnummer angibt und diese fiktive Telefonnummer, aber zu einem realen Anschluss einer Person führt, macht sich der Registrierende selbst strafbar? Sendet nun der Dienst nach einiger Zeit eine SMS oder tätigt einen Anruf auf diese "fitiktive" Nummer und der Anschlussinhaber stellt Strafanzeige bzgl. des Datenmissbrauchs, ist die Strafverfolgungsbehörde laut Gesetz berechtigt beim Telekomunikationsanbieter eine Identifizierung über die IP-Adresse ohne richterliche Genehmigung zu tätigen. Läuft diese Anfrage bereits automatisch ab und kann über diese etwaige Schnittstelle beim TK-Anbieter ohne Genehmigung Dritter abgefragt werden? Wer schützt den Bürger, dass diese Abfrage nicht missbräuchlich geschieht, da es aktuell ohne Richtervorbehalt passieren kann? Wie soll die Menge dieser Art der Anzeigen bearbeitet werden - auch im Hinblick auf die Änderungen im Gesetz anlässlich der aktuell diskutierten Hassrede? Dieses fiktive Beispiel würde aufgrund der Sachlage sicherlich zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der "Geschädigte" zu einer Zivilklage übergeht. Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass dem Geschädigten die Identität des Bürgers nur aufgrund einer anfänglich gestellten Strafanzeige mitgeteilt würde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lisa Ackermann Anfragenr: 181156 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181156
Mit freundlichen Grüßen Lisa Ackermann

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Bundesamt für Justiz
WG: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Allgemeine Befugnisse nach…
Von
Bundesamt für Justiz
Betreff
WG: Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Allgemeine Befugnisse nach § 100j StPO -
Datum
28. Februar 2020 14:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: I 5 - 1530/2 - A 2 - 315/2020 Sehr geehrte Frau Ackermann, mit Ihrer E-Mail vom 23. Februar 2020 haben Sie um die Beantwortung mehrerer Fragen im Zusammenhang mit der in § 100j StPO geregelten Bestandsdatenauskunft gebeten. Ihr Informationsbegehren stellt die Bitte um Erteilung einer Rechtsauskunft dar. Ihrem Informationsbegehren vermag nicht zu entsprechen, da das Bundesamt für Justiz nicht befugt ist, Rechtsauskünfte zu erteilen. In Anbetracht dessen stelle ich Ihnen anheim, sich mit Ihrem Anliegen an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe zu wenden. Mit freundlichen Grüßen