Allgemeine Befugnisse $ 100j StPO
$ 100j StPO sichert den Strafverfolgungsbehörden ja weitreichende Befugnisse zu.
Wenn nun ein Webseitenbetreiber bei der Registrierung für einen kostenfreien Dienst eine Telefonnummer verlangt und der Registrierende, aufgrund schlechter Erfahrungen des Datenmissbrauchs und des unzureichenden Datenschutzes anderer Webseitenbetreiber in der Vergangenheit, bei diesem neuen Dienst eine fiktive Telefonnummer angibt und diese fiktive Telefonnummer, aber zu einem realen Anschluss einer Person führt, macht sich der Registrierende selbst strafbar?
Sendet nun der Dienst nach einiger Zeit eine SMS oder tätigt einen Anruf auf diese "fitiktive" Nummer und der Anschlussinhaber stellt Strafanzeige bzgl. des Datenmissbrauchs, ist die Strafverfolgungsbehörde laut Gesetz berechtigt beim Telekomunikationsanbieter eine Identifizierung über die IP-Adresse ohne richterliche Genehmigung zu tätigen.
Läuft diese Anfrage bereits automatisch ab und kann über diese etwaige Schnittstelle beim TK-Anbieter ohne Genehmigung Dritter abgefragt werden? Wer schützt den Bürger, dass diese Abfrage nicht missbräuchlich geschieht, da es aktuell ohne Richtervorbehalt passieren kann?
Wie soll die Menge dieser Art der Anzeigen bearbeitet werden - auch im Hinblick auf die Änderungen im Gesetz anlässlich der aktuell diskutierten Hassrede?
Dieses fiktive Beispiel würde aufgrund der Sachlage sicherlich zu einer Einstellung des Strafverfahrens kommen. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der "Geschädigte" zu einer Zivilklage übergeht.
Kann man in diesem Fall davon ausgehen, dass dem Geschädigten die Identität des Bürgers nur aufgrund einer anfänglich gestellten Strafanzeige mitgeteilt würde?
Anfrage abgelehnt
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Datum23. Februar 2020
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26. März 2020
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