Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr

Anfrage an: Bundessprachenamt

Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr (AllgSprPrfgBw) mit Bewertungsbögen für die Sprachen Englisch und Französisch

Wenn Sie wegen der aktuellen Covid-19-Pandemie die Bearbeitungsfrist nicht einhalten können, habe ich dafür natürlich Verständnis.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. März 2020
  • Frist
    21. April 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Allgemeine Sprachpr…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr [#182879]
Datum
18. März 2020 11:28
An
Bundessprachenamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr (AllgSprPrfgBw) mit Bewertungsbögen für die Sprachen Englisch und Französisch Wenn Sie wegen der aktuellen Covid-19-Pandemie die Bearbeitungsfrist nicht einhalten können, habe ich dafür natürlich Verständnis.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182879 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr“ vo…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr [#182879]
Datum
30. April 2020 06:50
An
Bundessprachenamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr“ vom 18.03.2020 (#182879) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 10 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182879
Bundessprachenamt
BSprA ZA 1.1 Betreff: Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr [#182879] Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundessprachenamt
Betreff
Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr [#182879]
Datum
4. Mai 2020 14:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BSprA ZA 1.1 Betreff: Allgemeine Sprachprüfungen in der Bundeswehr [#182879] Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es zu einer Verzögerung der Bearbeitung Ihrer Anfrage gekommen. Wir sind bemüht Ihre Anfrage unverzüglich zu beantworten. Die verzögerte Bearbeitung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundessprachenamt
Kompakt-Sprachausbildung Englisch [#182878] BSprA ZA 1.1 Betreff: Kompakt-Sprachausbildung Englisc…
Von
Bundessprachenamt
Betreff
Kompakt-Sprachausbildung Englisch [#182878]
Datum
4. Mai 2020 14:31
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

BSprA ZA 1.1 Betreff: Kompakt-Sprachausbildung Englisch [#182878] Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund der COVID-19-Pandemie ist es zu einer Verzögerung der Bearbeitung Ihrer Anfrage gekommen. Wir sind bemüht Ihre Anfrage unverzüglich zu beantworten. Die verzögerte Bearbeitung bitten wir zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Bundessprachenamt
Kein Nachrichtentext
Von
Bundessprachenamt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
18. Mai 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 [#182879]
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank Für Ihre ausführliche Antwort v…
An Bundessprachenamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 [#182879]
Datum
19. Mai 2020 18:03
An
Bundessprachenamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank Für Ihre ausführliche Antwort vom 18. Mai! Beide Schreiben sind bei mir eingegangen, wie es Ihnen die Zustellungsurkunde der Post bestätigen wird. Man kann es zusätzlich auch anhand der entsprechenden Korrespondenz auf fragdenstaat.de sehen (siehe: https://fragdenstaat.de/a/182879). Deshalb werde ich Ihnen kein Empfangsbekenntnis per Brief zu schicken. Dies verlangt außer dem Bundessprachenamt auch keine andere mir bekannte Behörde. Dass die Integrität der Sprachprüfungen durch die Herausgabe kompromittiert würde, leuchtet als Ablehnungsgrund meiner ersten Anfrage ein. Ihre Ablehnung meiner zweiten Anfrage auf Zugang zur Kompakt-Sprachausbildung Englisch verstehe ich hingegen nicht. Dies ist ausdrücklich kein Widerspruch nach § 70 VwGO, viel mehr möchte ich noch einmal Rücksprache mit Ihnen halten, bevor ich ggf. einen Widerspruch einlege, oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) um Vermittlung bitte. Ich bin der Meinung, die Anfrage zur Kompakt-Sprachausbildung wurde aus folgenden Gründen zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet: Zu amtlichen Informationen nach § 2 IFG: Als amtliche Information wird nach § 2 Abs. 1 IFG jede Art von Information bezeichnet, die amtlichen Zwecken dient. Die Kompakt-Sprachausbildung Englisch ist ein solcher Zweck: Das Bundessprachenamt führt für Bundeswehr-Angehörige sowie für Bundes- und Landesbedienstete die fremdsprachliche Ausbildung durch. Ausgenommen sind lediglich „Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.“ Die Lehrmaterialien sind jedoch mit Absicht integraler Bestandteil der Sprachausbildung und fallen deshalb nicht unter diese Ausnahme. Zur Verhältnismäßigkeit: Ihr Argument der Verhältnismäßigkeit verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Wieso ist es von Belang, dass die Sprachausbildung von 350 Lehrkräften an 30 Orten durchgeführt wird? Das BAMF musste seine Dienstanweisung an Sprachmittler auch herausgeben, obwohl diese bestimmt an noch mehr Dienstorten von noch mehr Personen angewandt wird (siehe: https://fragdenstaat.de/blog/2020/04/...). Sollten sich die Materialien von Ort zu Ort unterscheiden, wovon ich nicht ausgehe, reicht es selbstverständlich aus, mir nur eine Version zuzusenden. Zur Inanspruchnahme durch externe Dritte: Mit meiner Anfrage erhebe ich keinen Anspruch darauf, an einem Sprachkurs des Bundessprachenamtes teilzunehmen. Ich beantrage lediglich Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber Behörden des Bundes dieses Recht. Sowohl der Erstellungsaufwand als auch der ursprüngliche Zweck der Informationen sind keine Ausschlussgründe nach § 3 IFG und spielen deshalb für den Zugang keine Rolle. Dass durch die Herausgabe der Lehrmaterialien der Zweck der Sprachausbildung konterkariert würde, erschließt sich mir nicht. Sollten die Lehrmaterialien zugänglich sein, würde dies wahrscheinlich dazu führen, dass die Lehrmaterialien dazu genutzt würden Englisch zu lernen. Das kann doch nur im Sinne des Bundessprachenamtes bzw. des Staates im allgemeinen sein. In jedem Fall ist dies wie oben erwähnt für den Informationszugang unerheblich. Zum Urheberrecht: Dem Konjunktiv entnehme ich, dass etwaige Urheberrechte nicht geprüft wurden. Da das Bundessprachenamt jedoch für die Erstellung von Lehr-, Lern und Prüfmaterialien für die Sprachausbildung zuständig ist, gehe ich davon aus, dass die Lehrmaterialien vom Bundessprachenamt und nicht durch Dritte erstellt wurden und die Bundesrepublik Deutschland damit das Urheberrecht an den angefragten Informationen besitzt. Somit sollte das Urheberrecht dem Informationszugang nicht entgegenstehen. Ich möchte an dieser Stelle auf einen Fall in Sachsen-Anhalt verweisen, bei dem aus urheberrechtlichen Gründen die Herausgabe von Informationen verweigert wurde. Nach einer Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das zuständige Justizministerium dazu Einsicht in die angefragten Informationen zu gewähren. Siehe: https://netzpolitik.org/2018/verwaltu... Bitte unterscheiden Sie ebenfalls zwischen der Veröffentlichung und der Herausgabe der Informationen. Die Informationen werden nicht automatisch auf fragdenstaat.de veröffentlicht, sondern müssen erst freigegeben werden. Jedoch ist die Weiterverwendung der Informationen höchstwahrscheinlich nach § 2a Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) erlaubt. Teilen Sie mir jedoch gerne begründet mit, wenn Sie die Veröffentlichung der Informationen untersagen wollen. Für den Fall, dass wir uns nicht einig werden können, bitte ich Sie um eine einfache Rückmeldung. Für diesen Fall möchte ich vorschlagen, dass wir zunächst den BfDI als gesetzlichen Vermittler um Stellungnahme bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182879

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Antwort: AW: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 [#182879] BSprA ZA 1.1 Betreff: IFG-Anfrage vom 18.03.2020…
Von
Bundessprachenamt
Betreff
Antwort: AW: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 [#182879]
Datum
20. Mai 2020 11:06
Status
Anfrage abgeschlossen
BSprA ZA 1.1 Betreff: IFG-Anfrage vom 18.03.2020 Bezug: Ihre E-Mail vom 19.05.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 19.05.2020 teile ich Ihnen mit, dass diese nicht als Widerspruch gewertet wird. Derzeit wird keine Veranlassung für eine weitergehende Stellungnahme gesehen. Mit freundlichen Grüßen