Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln und denen im Folgenden genannten Änderungen, bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Des weiteren bitte ich Sie um ergänzende Zusendung aller verfügbaren Dokumentationen, wie Beratungsprotokolle, Gutachten, Expertenanhörungen, Handreichungen, usw.

Zu Amtsblatt 87 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2:
Hier werden eine Reihe von Straßenabschnitten benannt, auf denen eine sogenannten "Mund-Nase-Bedeckung"(MNB) getragen werden soll.
1.1 Welche ganz konkreten Anforderungen stellt die Stadt Köln an diese MNB? Muss diese aus einem bestimmten Material sein oder darf sie aus einen bestimmten Material nicht sein? Muss diese MNB eine bestimmte Größe, Farbe, Filterwirkung oder sonstige Eigenschaft haben? Ist z.B. eine Zeitung oder die eigene Hand eine geeignete MNB?
1.2 Welche Schulung zur Bewertung einer MNB erhalten die lokale Polizei und das Ordnungsamt?
1.3 Anhand welcher konkreten Kriterien wurden die im genannten Abschnitt der Verordnung festgelegten Straßenabschnitte ausgewählt? Wie wurde konkret ermittelt, dass in den benannten Bereichen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht? Welche Folgenabwägung, für Grundrechte, Geschäftsinhaber, etc. wurde gemacht?

Zu Amtsblatt 87 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2, im Wortlaut:
"Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für [...] Joggende an Orten, an denen üblicherweise gejoggt wird, [...]"
2.1 Welche Orte, an denen üblicherweise gejoggt wird, hat die Stadt Köln festgelegt?
2.2 Wie sind die Orte, an den üblicherweise gejoggt wird, öffentlich bekannt gemacht worden?
2.3 Anhand welcher objektiv nachvollziehbarer Kriterien wurden die Orte, an den üblicherweise gejoggt wird, definiert?
2.4 Wie definiert die Stadt Köln "joggen"? Ist hierzu eine bestimmte Kleidung, Geschwindigkeit, o.ä. definiert oder wird dies vom kontrollierenden Mitarbeiter der Polizei oder des Ordnungsamtes festgelegt?

Zu Amtsblatt 85 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2a, im Wortlaut:
"Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer haben im Umkreis ihrer Schule mit einem Radius von 150 m eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das gilt nicht, soweit sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht erfasst sind."
3.1 Wie wurde ermittelt, dass für Schüler und Lehrer in schulnähe ein höheres Infektionsrisiko besteht, als für andere Personen?
3.2 Gilt die Verpflichtung auch für Personen, die sich auf dem Fahrrad oder alleine im Auto befinden?
3.3 Ab welchem Punkt gilt die 150m Regel? Wurde dem Ordnungsamt, der Polizei und den verpflichteten Personen dieser Punkt jeweils mitgeteilt?

Zu Amtsblatt 85 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.5a, im Wortlaut:
"[...]Soweit bei einer Person eine medizinische Einschränkung vorliegt, die in einem ärztlichen Zeugnis (Attest) bestätigt wird, muss in diesem Attest eine Schutzmaßnahme festgelegt werden, die zumutbar ist und deren Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt."
4.1 Was konkret ist, aus Sicht der Stadt Köln, eine geeignete MNB (s.Frage 1.1)?
4.2 Welche konkrete, messbare und zertifizierte Schutzwirkung hat, aus Sicht der Stadt Köln, eine geeignete MNB?
4.3 Welche alternativen Schutzmaßnahmen, mit den geforderten Eigenschaften, hat die Stadt Köln geprüft und akzeptiert?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in zur Allgemeinverfügun…
An Integrierte Gesamtschule Innenstadt (Köln) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln [#203218]
Datum
8. November 2020 23:01
An
Integrierte Gesamtschule Innenstadt (Köln)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in zur Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln und denen im Folgenden genannten Änderungen, bitte ich Sie um Beantwortung der folgenden Fragen. Des weiteren bitte ich Sie um ergänzende Zusendung aller verfügbaren Dokumentationen, wie Beratungsprotokolle, Gutachten, Expertenanhörungen, Handreichungen, usw. Zu Amtsblatt 87 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2: Hier werden eine Reihe von Straßenabschnitten benannt, auf denen eine sogenannten "Mund-Nase-Bedeckung"(MNB) getragen werden soll. 1.1 Welche ganz konkreten Anforderungen stellt die Stadt Köln an diese MNB? Muss diese aus einem bestimmten Material sein oder darf sie aus einen bestimmten Material nicht sein? Muss diese MNB eine bestimmte Größe, Farbe, Filterwirkung oder sonstige Eigenschaft haben? Ist z.B. eine Zeitung oder die eigene Hand eine geeignete MNB? 1.2 Welche Schulung zur Bewertung einer MNB erhalten die lokale Polizei und das Ordnungsamt? 1.3 Anhand welcher konkreten Kriterien wurden die im genannten Abschnitt der Verordnung festgelegten Straßenabschnitte ausgewählt? Wie wurde konkret ermittelt, dass in den benannten Bereichen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht? Welche Folgenabwägung, für Grundrechte, Geschäftsinhaber, etc. wurde gemacht? Zu Amtsblatt 87 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2, im Wortlaut: "Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für [...] Joggende an Orten, an denen üblicherweise gejoggt wird, [...]" 2.1 Welche Orte, an denen üblicherweise gejoggt wird, hat die Stadt Köln festgelegt? 2.2 Wie sind die Orte, an den üblicherweise gejoggt wird, öffentlich bekannt gemacht worden? 2.3 Anhand welcher objektiv nachvollziehbarer Kriterien wurden die Orte, an den üblicherweise gejoggt wird, definiert? 2.4 Wie definiert die Stadt Köln "joggen"? Ist hierzu eine bestimmte Kleidung, Geschwindigkeit, o.ä. definiert oder wird dies vom kontrollierenden Mitarbeiter der Polizei oder des Ordnungsamtes festgelegt? Zu Amtsblatt 85 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.2a, im Wortlaut: "Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer haben im Umkreis ihrer Schule mit einem Radius von 150 m eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das gilt nicht, soweit sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht erfasst sind." 3.1 Wie wurde ermittelt, dass für Schüler und Lehrer in schulnähe ein höheres Infektionsrisiko besteht, als für andere Personen? 3.2 Gilt die Verpflichtung auch für Personen, die sich auf dem Fahrrad oder alleine im Auto befinden? 3.3 Ab welchem Punkt gilt die 150m Regel? Wurde dem Ordnungsamt, der Polizei und den verpflichteten Personen dieser Punkt jeweils mitgeteilt? Zu Amtsblatt 85 (Sondernummer) Neufassung zu §1 Nr.5a, im Wortlaut: "[...]Soweit bei einer Person eine medizinische Einschränkung vorliegt, die in einem ärztlichen Zeugnis (Attest) bestätigt wird, muss in diesem Attest eine Schutzmaßnahme festgelegt werden, die zumutbar ist und deren Schutzwirkung gegenüber Dritten einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglichst nahe kommt." 4.1 Was konkret ist, aus Sicht der Stadt Köln, eine geeignete MNB (s.Frage 1.1)? 4.2 Welche konkrete, messbare und zertifizierte Schutzwirkung hat, aus Sicht der Stadt Köln, eine geeignete MNB? 4.3 Welche alternativen Schutzmaßnahmen, mit den geforderten Eigenschaften, hat die Stadt Köln geprüft und akzeptiert? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203218/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regio…
An Integrierte Gesamtschule Innenstadt (Köln) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln [#203218]
Datum
13. Dezember 2020 23:47
An
Integrierte Gesamtschule Innenstadt (Köln)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Allgemeinverfügung vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln“ vom 08.11.2020 (#203218) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203218/