Sehr geehrter Herr
Antragsteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem
Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen.
Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten.
In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb
eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger
dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft
werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche
Daten in den Akten befinden).
Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in
Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren.
Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise:
- Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre
in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an.
- Behalten Sie bei E-Mails bitte die Betreffzeile bei, damit Ihre E-Mail im
elektronischen Bearbeitungsprogramm korrekt zugeordnet wird.
- Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter
http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar).
Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde
in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren
Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR
15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden.
Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die
Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV
enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese
Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar:
EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes
Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen
Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung.
Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die
endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird.
Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z.
B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation,
Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von
Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft
werden kann.
Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren
an.
Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen