Altersdiskriminierung PRÜF-STE

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

Begründung für den § 15 Abs.1 Strich 4 PRÜF - STE, da in selbiger PRÜF-STE ein Nachweis der Betriebsdiensttauglichkeit nach den Bestimmungen der DB AG gefordert wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    24. Januar 2020
  • Frist
    26. Februar 2020
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Sebastian Aschaber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung …
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Sebastian Aschaber
Betreff
Altersdiskriminierung PRÜF-STE [#175391]
Datum
24. Januar 2020 15:43
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung für den § 15 Abs.1 Strich 4 PRÜF - STE, da in selbiger PRÜF-STE ein Nachweis der Betriebsdiensttauglichkeit nach den Bestimmungen der DB AG gefordert wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Aschaber Anfragenr: 175391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175391
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Aschaber
Sebastian Aschaber
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Altersdiskriminierung PRÜF-STE“ vom 24.…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Sebastian Aschaber
Betreff
AW: Altersdiskriminierung PRÜF-STE [#175391]
Datum
26. Februar 2020 08:05
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Altersdiskriminierung PRÜF-STE“ vom 24.01.2020 (#175391) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Aschaber Anfragenr: 175391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175391
Sebastian Aschaber
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Altersdiskriminierung PRÜF-STE“ vom 24.…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
Sebastian Aschaber
Betreff
AW: Altersdiskriminierung PRÜF-STE [#175391]
Datum
26. Februar 2020 08:06
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Altersdiskriminierung PRÜF-STE“ vom 24.01.2020 (#175391) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Aschaber Anfragenr: 175391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175391

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Eisenbahn-Bundesamt
Sehr geehrte Damen und Herren, die Anerkennung erlischt, wenn die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren erreicht wird. …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Anfrage Altersdiskriminierung PRÜF-STE [#175391] der Plattform 'Frag den Staat'
Datum
2. März 2020 08:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, die Anerkennung erlischt, wenn die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren erreicht wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG; Urteil vom 21.01.2015, Az.: 10 CN 1/14) ist eine Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige gerechtfertigt, wenn sie dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit dient. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar. Sie wird aber durch den in Artikel 2 Absatz 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich prüfen die sichere Erstellung von Bauwerken und Anlagen sowie Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen mit Sicherheitsaufgaben, die für die Durchführung eines sicheren Eisenbahnbetriebs zwingend richtig funktionieren müssen. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich ist mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Die in dieser Verordnung aufgestellte Höchstaltersgrenze dient dem Schutz von Leben und Gesundheit aller am Eisenbahnbetrieb Beteiligter und verfolgt damit ein legitimes Ziel. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze ist in diesem Fall auch geeignet, da altersbedingte Fehlleistungen nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfsachverständiger wesentlich begrenzt werden können. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Altersgrenze auch erforderlich, da eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit zwar ein milderes Mittel darstellen würde, aber nicht gleich geeignet ist, zur Sicherheit beizutragen. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt, wenn sie bereits eingeschränkt ist und käme daher zu spät. Da hier der Schutz wichtiger Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit, betroffen ist, überwiegt dieser auch das Interesse des Einzelnen, über die Altersgrenze hinaus als Prüfsachverständiger anerkannt zu werden. Mithin ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze in diesem Fall auch angemessen. Mit freundlichen Grüßen