Sehr geehrte Damen und Herren,
die Anerkennung erlischt, wenn die Höchstaltersgrenze von 68 Jahren erreicht wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG; Urteil vom 21.01.2015, Az.: 10 CN 1/14) ist eine Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige gerechtfertigt, wenn sie dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit dient. Die generelle Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dar. Sie wird aber durch den in Artikel 2 Absatz 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich prüfen die sichere Erstellung von Bauwerken und Anlagen sowie Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnischen Anlagen mit Sicherheitsaufgaben, die für die Durchführung eines sicheren Eisenbahnbetriebs zwingend richtig funktionieren müssen. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze für Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich ist mit den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Die in dieser Verordnung aufgestellte Höchstaltersgrenze dient dem Schutz von Leben und Gesundheit aller am Eisenbahnbetrieb Beteiligter und verfolgt damit ein legitimes Ziel. Die Einführung einer Höchstaltersgrenze ist in diesem Fall auch geeignet, da altersbedingte Fehlleistungen nicht mehr voll leistungsfähiger Prüfsachverständiger wesentlich begrenzt werden können. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine solche Altersgrenze auch erforderlich, da eine individuelle Überprüfung der Leistungsfähigkeit zwar ein milderes Mittel darstellen würde, aber nicht gleich geeignet ist, zur Sicherheit beizutragen. Eine altersbedingt nicht mehr ausreichende Leistungsfähigkeit würde erst festgestellt, wenn sie bereits eingeschränkt ist und käme daher zu spät. Da hier der Schutz wichtiger Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit, betroffen ist, überwiegt dieser auch das Interesse des Einzelnen, über die Altersgrenze hinaus als Prüfsachverständiger anerkannt zu werden. Mithin ist die Einführung einer Höchstaltersgrenze in diesem Fall auch angemessen.
Mit freundlichen Grüßen