Altklausuren Makroökonomie

Altklausuren des Studienmoduls "Makroökonomie" der letzten 10 Semester inklusive der dazugehörigen Musterlösungen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Februar 2019
  • Frist
    14. März 2019
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Technische Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Altklausuren Makroökonomie [#57475]
Datum
12. Februar 2019 17:58
An
Technische Universität Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Altklausuren des Studienmoduls "Makroökonomie" der letzten 10 Semester inklusive der dazugehörigen Musterlösungen
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Technische Universität Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 12. Februar 2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem …
Von
Technische Universität Berlin
Betreff
Altklausuren Makroökonomie (#57475)
Datum
20. Februar 2019 16:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 12. Februar 2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Ihrem Antrag auf Zusendung der Altklausuren des Studienmoduls "Makroökonomie" der letzten 10 Semester inklusive der dazugehörigen Musterlösungen wird nicht entsprochen. 2. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE liegen nicht vor. Für die Beurteilung Ihrer Anfrage ist ausschließlich das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin (IFG BE) einschlägig. Der Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) ist vorliegend nicht eröffnet. Nach § 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 IFG BE hat jeder Mensch bzw. jede juristische Person gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind, das Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Technische Universität Berlin gemäß den Vorschriften des IFG BE zur Einsichtnahme oder Auskunft verpflichtet, soweit sie als öffentliche Stelle hoheitlich tätig wird. Die Technische Universität Berlin wird dann nicht hoheitlich tätig, wenn es sich um Angelegenheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre handelt (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Die von Ihnen angeforderten Prüfungsunterlagen betreffen den Bereich der Lehre, zu dem auch Prüfungen gehören. Hier ist es allein die Entscheidung der Prüfer, die die Prüfungsaufgaben erarbeitet und die dazugehörigen Lösungsskizzen erstellt haben, ob sie diese herausgeben bzw. darin Einsicht gewähren wollen oder nicht. Die Technische Universität Berlin wird im Rahmen von Prüfungen nur dann hoheitlich tätig, wenn es sich um konkrete Prüfungsverfahren handelt. Hier scheitert ein Informationsrecht nach dem IFG BE bereits daran, dass Prüfungsverfahren immer auch mit den personenbezogenen Daten der Prüflinge verbunden sind und der Schutz personenbezogener Daten dem Informationsrecht nach § 3 IFG BE vorgeht (§ 6 Abs. 1 IFG BE). Darüber hinaus begehren Sie mit Ihrem Antrag die Zusendung der Altklausuren des Studienmoduls "Makroökonomie" der letzten 10 Semester inklusive der dazugehörigen Musterlösungen. Das Informationsrecht nach dem IFG BE umfasst nach § 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE nur ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft. Dabei regelt § 13 Abs. 1 S. 1 IFG BE, dass die Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle erfolgt, die die Akten führt. Das Informationsrecht nach § 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE umfasst aber nicht das Recht auf Zusendung von Akten bzw. derer Bestandteile, so dass Ihrem Antrag auch vor diesem Hintergrund nicht stattzugeben ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Servicebereich Recht der Technischen Universität Berlin zu erheben (Anschrift siehe Signatur). Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Widerspruch Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 20.Februar 2019 lege ich Widerspruch ein. S…
An Technische Universität Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch
Datum
19. März 2019
An
Technische Universität Berlin
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 20.Februar 2019 lege ich Widerspruch ein. Sie vertreten die Auffassung, dass „die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE“ nicht vorliegen. Dies führen Sie aus, indem Sie erklären, dass es die Technischen Universität Berlin als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Auskunft nach dem IFG Berlin verpflichtet ist, „soweit sie als öffentliche Stelle hoheitlich tätig wird“. Außerdem ziehen Sie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG heran, um auszuführen, dass die TU Berlin nicht hoheitlich tätig wird, „wenn es sich um Angelegenheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre handelt“. Dies ist jedoch für die Anwendung des IFG gar nicht relevant, da § 2 Abs. 1 S. 1 IFG bereits grundlegend anders aufzufassen ist. § 2 Abs. 1 S. 1 IFG: „Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( §28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen).“ Aus der Lektüre von § 2 Abs. 1 S. 1 IFG wird deutlich, dass die TU Berlin nicht nur in Bereichen, in denen sie als öffentliche Stelle hoheitlich tätig wird, informationspflichtig ist. Denn die Ergänzung „die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind“ gilt nur für „Private“ und nicht für die zuvor genannten „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen“. Diese sind vollumfänglich und nicht nur in den mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen betrauten Aufgabenbereiche informationspflichtig. Laut Ihrer Auffassung „ist es allein die Entscheidung der Prüfer, die die Prüfungsaufgaben erarbeitet und die dazugehörigen Lösungsskizzen erstellt haben, ob sie diese herausgeben bzw. darin Einsicht gewähren wollen oder nicht“. Da sich im IFG weder in dem Abschnitt zur Einschränkung des Informationsrechts, noch im Abschnitt zum Verfahren, eine Stelle findet, die besagt, dass allein Prüfer*innen darüber entscheiden können, ob Prüfungsaufgaben und Lösungsskizzen herausgegeben werden, ist diese Aussage haltlos und lässt sich nicht durch eine gesetzliche Basis stützen. Da ich lediglich Altklausuren und Musterlösungen angefragt habe und es sich dabei nicht um konkrete Prüfungsverfahren handelt, kann ich nicht erkennen, weshalb § 6 IFG hier greifen und somit mein Informationsrecht einschränken sollte. Auch eine Zusendung meiner angefragten Informationen versagen Sie mir, da Sie die Auffassung vertreten, dass sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 IFG ableiten ließe, „dass die Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle erfolgt, die die Akten führt“. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 13 Abs. 1 S. 1 IFG regelt lediglich die Antragstellung, nicht jedoch die Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft. Diese wird in erst mit § 13 Abs. 2 ff. IFG geregelt. § 13 Abs. 5 S. 1 IFG sieht vor: „Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen.“ So dass auch ich auch hier meine Auffassung durch die Gesetzeslage gestützt sehe. Weshalb Sie auch hier wieder § 3 Abs. 1 S. 1 IFG heranziehen, bleibt mir ein Rätsel. Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen

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Technische Universität Berlin
Ihr Widerspruch vom 19. März gegen den Bescheid der Technischen Universität Berlin vom 20. Februar 2019
Von
Technische Universität Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Widerspruch vom 19. März gegen den Bescheid der Technischen Universität Berlin vom 20. Februar 2019
Datum
3. April 2019
Status
Anfrage abgeschlossen