Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid vom 20.Februar 2019 lege ich Widerspruch ein.
Sie vertreten die Auffassung, dass „die Voraussetzungen der §§ 2 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1 S. 1 IFG BE“ nicht vorliegen. Dies führen Sie aus, indem Sie erklären, dass es die Technischen Universität Berlin als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts der Auskunft nach dem IFG Berlin verpflichtet ist, „soweit sie als öffentliche Stelle hoheitlich tätig wird“.
Außerdem ziehen Sie Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG heran, um auszuführen, dass die TU Berlin nicht hoheitlich tätig wird, „wenn es sich um Angelegenheiten von Wissenschaft, Forschung und Lehre handelt“.
Dies ist jedoch für die Anwendung des IFG gar nicht relevant, da § 2 Abs. 1 S. 1 IFG bereits grundlegend anders aufzufassen ist.
§ 2 Abs. 1 S. 1 IFG: „Dieses Gesetz regelt die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ( §28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes ) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen).“
Aus der Lektüre von § 2 Abs. 1 S. 1 IFG wird deutlich, dass die TU Berlin nicht nur in Bereichen, in denen sie als öffentliche Stelle hoheitlich tätig wird, informationspflichtig ist. Denn die Ergänzung „die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse betraut sind“ gilt nur für „Private“ und nicht für die zuvor genannten „Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen“. Diese sind vollumfänglich und nicht nur in den mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen betrauten Aufgabenbereiche informationspflichtig.
Laut Ihrer Auffassung „ist es allein die Entscheidung der Prüfer, die die Prüfungsaufgaben erarbeitet und die dazugehörigen Lösungsskizzen erstellt haben, ob sie diese herausgeben bzw. darin Einsicht gewähren wollen oder nicht“. Da sich im IFG weder in dem Abschnitt zur Einschränkung des Informationsrechts, noch im Abschnitt zum Verfahren, eine Stelle findet, die besagt, dass allein Prüfer*innen darüber entscheiden können, ob Prüfungsaufgaben und Lösungsskizzen herausgegeben werden, ist diese Aussage haltlos und lässt sich nicht durch eine gesetzliche Basis stützen.
Da ich lediglich Altklausuren und Musterlösungen angefragt habe und es sich dabei nicht um konkrete Prüfungsverfahren handelt, kann ich nicht erkennen, weshalb § 6 IFG hier greifen und somit mein Informationsrecht einschränken sollte.
Auch eine Zusendung meiner angefragten Informationen versagen Sie mir, da Sie die Auffassung vertreten, dass sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 IFG ableiten ließe, „dass die Akteneinsicht bei der öffentlichen Stelle erfolgt, die die Akten führt“. Dies ist jedoch nicht der Fall.
§ 13 Abs. 1 S. 1 IFG regelt lediglich die Antragstellung, nicht jedoch die Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft. Diese wird in erst mit § 13 Abs. 2 ff. IFG geregelt. § 13 Abs. 5 S. 1 IFG sieht vor: „Auf Verlangen sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen.“ So dass auch ich auch hier meine Auffassung durch die Gesetzeslage gestützt sehe.
Weshalb Sie auch hier wieder § 3 Abs. 1 S. 1 IFG heranziehen, bleibt mir ein Rätsel.
Ich bitte erneut um Zugang zu den von mir angefragten Informationen. Andernfalls werde ich meinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen