Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage?

1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit?

2. Wer trägt die Kosten?

3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit?

Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung.

4. Inwieweit bestehen vor dem Hintergrund der Doppeltürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, Rn. 123) bzw. Art. 6 Abs. Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO (vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 2. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 6, Rn. 76-79) datenschutzrechtliche Bedenken?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
  • 2 Follower:innen
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Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
26. Juni 2020 15:46
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? 2. Wer trägt die Kosten? 3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. 4. Inwieweit bestehen vor dem Hintergrund der Doppeltürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, Rn. 123) bzw. Art. 6 Abs. Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO (vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 2. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 6, Rn. 76-79) datenschutzrechtliche Bedenken?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 191608 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
 Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschu…
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN]- Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
26. Juni 2020 15:46
Status
Warte auf Antwort
 Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Sie ist erfolgreich bei der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz eingegangen. Ihr Anliegen wird in die zuständige Abteilung weitergeleitet und schnellstmöglich bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre …
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
WG: [geschwärzt] - Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
27. Juli 2020 14:17
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, die mir zur Beantwortung übermittelt worden ist. Im Folgenden finden Sie die Antworten zu den Fragen. 1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Sofern nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung (ggf. auch eines anderen Bundeslandes) festgelegt ist, dass die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, gibt es keinen Handlungsauftrag für die Gesundheitsämter. Studien- und Prüfungsordnungen haben in der Regel nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern sind Satzungsrecht der Selbstverwaltung. Sie fallen somit nicht unter die Regelung des § 18 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmbGDG). Gleiches gilt für die Studien- und Prüfungsordnungen privater Hochschulen und zwar unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit durch eine staatliche Stelle. 2. Wer trägt die Kosten? Entfällt aus o.g. Gründen. 3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit? Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Die Prüfungsfähigkeit wird beispielsweise auf der Grundlage des § 18 der Approbationsordnung für Ärzte begutachtet und attestiert. 4. Inwieweit bestehen vor dem Hintergrund der Doppeltürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, Rn. 123) bzw. Art. 6 Abs. Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO (vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 2. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 6, Rn. 76-79) datenschutzrechtliche Bedenken? Für die Tätigkeit der Gesundheitsämter im Amtsärztlichen Dienst sind ergänzend zur DSGVO die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes maßgeblich. Ich hoffe Ihre Fragen sind hiermit zufrieden stellend beantwortet worden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] [[geschwärzt]][geschwärzt]? [#[geschwärzt]] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben, das meine Fragen sehr klar beantwortet. Darüber freue…
An Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020) Details
Von
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Betreff
AW: WG: Antragsteller/in - Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
27. Juli 2020 15:21
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben, das meine Fragen sehr klar beantwortet. Darüber freue ich mich. Anlass meiner Fragen ist, dass die Bucerius Law School ihren Studierenden im Fall der Versäumung von Prüfungen vorschreibt: "Im Fall einer Erkrankung ist unverzüglich das Zeugnis eines Amtsarztes vorzulegen." Das wird sogar während der Pandemie verlangt, obwohl der öffentliche Gesundheitsdienst wahrlich Besseres zu tun hat. Die Gesundheitsämter stellen wohl auch entsprechende Atteste aus. Daher eine kleine Nachfrage, wenn Sie gestatten: Sind die Gesundheitsämter von Ihnen darüber informiert, dass sie solche Atteste nicht ausstellen müssen bzw. dürfen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191608/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Sehr geehrteAntragsteller/in das freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen könnte. Ja, die Gesundheitsämter sind ü…
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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
AW: [EXTERN]- AW: WG: Antragsteller/in - Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
27. Juli 2020 16:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in das freut mich, dass ich Ihnen weiterhelfen könnte. Ja, die Gesundheitsämter sind über das Verfahren informiert. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr…
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AW: [EXTERN]- AW: WG: Antragsteller/in - Amtsarztatteste für Privatunis ohne gesetzliche Grundlage? [#191608]
Datum
27. Juli 2020 17:20
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191608 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191608/