Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfehlerhafter WR-Erlaubnis?
Die UWB-Vogtlandkreis hat für die WKA-Mühlwand, an der Göltzsch 2016 - entgegen dem Ministerialerlass von 2013 - eine WR-Erlaubnis zum Aufstau am Wehr um ca. 50 cm erteilt, obwohl die Stauanlage im ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegt. Dadurch erhöht sich statistisch wie faktisch die Überflutungshäufigkeit durch Ausuferung um ein mehrfaches; dementsprechend auch die Kosten für die Folgeschäden an Grundstücken und Objekten der betroffenen Uferanlieger.
Das VG-C hat schon im Januar 2015 'Obiter Dictum' festgestellt, dass Investor Beck kein Altrecht erworben habe und die schon 1996 vom LRA erteilte Altrechtzuerkennung, mangels vorliegen der obligatorischen Voraussetzungen, rechtsfehlerhaft sei.
Meine Frage: Könnten die wiederkehrend Geschädigten nun über das Amtshaftungsgesetz die UWB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das VG-Chemnitz in einem seit 2017 anhängigen Verfahren die Feststellung träfe, dass das WR-Verfahren rechts-, bzw. verfahrens- und/oder ermessensfehlerhaft war?
Anfrage abgelehnt
-
Datum8. Juni 2019
-
13. Juli 2019
-
Ein:e Follower:in
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!