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Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfehlerhafter WR-Erlaubnis?

Die UWB-Vogtlandkreis hat für die WKA-Mühlwand, an der Göltzsch 2016 - entgegen dem Ministerialerlass von 2013 - eine WR-Erlaubnis zum Aufstau am Wehr um ca. 50 cm erteilt, obwohl die Stauanlage im ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegt. Dadurch erhöht sich statistisch wie faktisch die Überflutungshäufigkeit durch Ausuferung um ein mehrfaches; dementsprechend auch die Kosten für die Folgeschäden an Grundstücken und Objekten der betroffenen Uferanlieger.
Das VG-C hat schon im Januar 2015 'Obiter Dictum' festgestellt, dass Investor Beck kein Altrecht erworben habe und die schon 1996 vom LRA erteilte Altrechtzuerkennung, mangels vorliegen der obligatorischen Voraussetzungen, rechtsfehlerhaft sei.
Meine Frage: Könnten die wiederkehrend Geschädigten nun über das Amtshaftungsgesetz die UWB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das VG-Chemnitz in einem seit 2017 anhängigen Verfahren die Feststellung träfe, dass das WR-Verfahren rechts-, bzw. verfahrens- und/oder ermessensfehlerhaft war?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
Leopold Mayer
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die UWB-Vo…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfehlerhafter WR-Erlaubnis? [#149463]
Datum
8. Juni 2019 07:07
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die UWB-Vogtlandkreis hat für die WKA-Mühlwand, an der Göltzsch 2016 - entgegen dem Ministerialerlass von 2013 - eine WR-Erlaubnis zum Aufstau am Wehr um ca. 50 cm erteilt, obwohl die Stauanlage im ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet liegt. Dadurch erhöht sich statistisch wie faktisch die Überflutungshäufigkeit durch Ausuferung um ein mehrfaches; dementsprechend auch die Kosten für die Folgeschäden an Grundstücken und Objekten der betroffenen Uferanlieger. Das VG-C hat schon im Januar 2015 'Obiter Dictum' festgestellt, dass Investor Beck kein Altrecht erworben habe und die schon 1996 vom LRA erteilte Altrechtzuerkennung, mangels vorliegen der obligatorischen Voraussetzungen, rechtsfehlerhaft sei. Meine Frage: Könnten die wiederkehrend Geschädigten nun über das Amtshaftungsgesetz die UWB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn das VG-Chemnitz in einem seit 2017 anhängigen Verfahren die Feststellung träfe, dass das WR-Verfahren rechts-, bzw. verfahrens- und/oder ermessensfehlerhaft war?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Leopold Mayer
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfeh…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
AW: Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfehlerhafter WR-Erlaubnis? [#149463]
Datum
13. Juli 2019 14:16
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Amtshaftung für HW-Schäden wg. rechtsfehlerhafter WR-Erlaubnis?“ vom 08.06.2019 (#149463) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Kann ich bitte noch eine korrekte Antwort erwarten, oder die Anfrage zur Klage freigeben? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 149463 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>