Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag

Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden.

Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben.

Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/...

Da gemäß dieser Aussage kein öffentlich-rechtlicher Sender eine Behörde darstellt, ist auch der NDR Hamburg keine Behörde.

Weiterhin verweise ich auf das Urteil des LG Tübingen (vom 09.12.2016, 5 T 280/16) in dem festgestellt wird, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind.

Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte frage ich Sie: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Emden bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. November 2017
  • Frist
    3. Dezember 2017
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Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtshilfe bzgl. Vol…
An Emden, kreisfreie Stadt Details
Von
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Betreff
Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#25145]
Datum
3. November 2017 12:15
An
Emden, kreisfreie Stadt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Da gemäß dieser Aussage kein öffentlich-rechtlicher Sender eine Behörde darstellt, ist auch der NDR Hamburg keine Behörde. Weiterhin verweise ich auf das Urteil des LG Tübingen (vom 09.12.2016, 5 T 280/16) in dem festgestellt wird, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte frage ich Sie: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Emden bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen …
An Emden, kreisfreie Stadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#25145]
Datum
16. Oktober 2018 10:06
An
Emden, kreisfreie Stadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag“ vom 03.11.2017 (#25145) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 317 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25145 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Emden, kreisfreie Stadt
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 03.11.2017 liegt mir leider nicht vor. Ich bitte um nochmalige Übers…
Von
Emden, kreisfreie Stadt
Betreff
Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#25145]
Datum
17. Oktober 2018 10:49
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage vom 03.11.2017 liegt mir leider nicht vor. Ich bitte um nochmalige Übersendung Ihrer Anfrage. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtshilfe bzgl. Vol…
An Emden, kreisfreie Stadt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#25145]
Datum
17. Oktober 2018 15:05
An
Emden, kreisfreie Stadt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Amtshilfe bzgl. Vollstreckungsersuchen darf nur zwischen Behörden geleistet werden. Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio initiiert Vollstreckungsersuchen. Der NDR Hamburg/Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Behörde. Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist eine GbR / Arbeitsgemeinschaft - bestehend aus den 3 Gesellschaftern: 1. Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten i.d. BRD / persönlich haftender Gesellschafter 2. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter 3. Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts / persönlich haftender Gesellschafter Der Beitragsservice ist ein Dienstleistungszentrum, das die neun, in der Arbeitsgemeinschaft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio (DR) gemeinsam für die Abwicklung des Rundfunkgebühreneinzugs in Form einer öffentlich-rechtlichen, nicht rechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft betreiben. Grundlage ist die Verwaltungsvereinbarung die diese Anstalten miteinander geschlossen haben. Der NDR Hamburg/Beitragsservice ist also weder eine Behörde, noch gehört sie zur Post oder ist eine sonstige eigenständige Organisation. Auch der SWR ist lt. Justiziar des Südwestrundfunks - Herrn Dr. Hermann Eicher - keine Behörde; Zitat "Zudem stellen weder die öffentlich-rechtlichen Sender noch die GEZ eine Behörde dar." Quelle - nachzulesen unter Punkt 3: http://www.ard.de/home/intern/presse/... Da gemäß dieser Aussage kein öffentlich-rechtlicher Sender eine Behörde darstellt, ist auch der NDR Hamburg keine Behörde. Weiterhin verweise ich auf das Urteil des LG Tübingen (vom 09.12.2016, 5 T 280/16) in dem festgestellt wird, dass die Rundfunkanstalten keine Behörden sind. Unter Berücksichtigung dieser Sachverhalte frage ich Sie: Auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt Emden bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung in Sachen Rundfunkbeitrag? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitte. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in

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Emden, kreisfreie Stadt
Sehr geehrtAntragsteller/in eine ähnlich gelagerte Anfrage von Ihnen hat uns per E-Mail am 22.11.2017 erreicht. M…
Von
Emden, kreisfreie Stadt
Betreff
AW: Amtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Sachen Rundfunkbeitrag [#25145]
Datum
17. Oktober 2018 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in eine ähnlich gelagerte Anfrage von Ihnen hat uns per E-Mail am 22.11.2017 erreicht. Mit Datum vom 28.11.2017 haben sie eine ausführliche schriftliche Antwort erhalten. Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen erneut eine Antwort auf Ihre Anfrage schriftlich zukommen lassen. Mit freundlichem Gruß