Amtsuntreue durch Verwaltungsleiter

Ein Verwaltungsleiter einer Kommune erstellte eine Beschlussvorlage, nach der die Stadträte entscheiden, Grundstücke der Wasserversorgung von Ortsteilen an den Zweckverband zu übereignen. Dem steht entgegen:
1. Der betreffende WR-Bescheid ist als Schutzauflage mit einem Veräußerungsverbot versehen.
2. Es besteht keine Erforderlichkeit, die Übereignung erfolgte 2017, obwohl der ZwW schon 2016 die Auflassung der Wasserversorgungsanlage beschlossen hatte.
3. Weder das WHG noch BayWG enthalten eine Erwerbspflicht, bzw. Übereignungspflicht zugunsten des Versorgungsbeauftragten (nur Zugunsten der versorgungspflichtigen Kommune bestünde sie), es genügt dingliche Sicherheit.
4. Auch nach Satzung des ZwV sind lediglich "Grundstücke und Anlagen dem ZwV zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen (NICHT "zu übereignen"!).
FRAGE:
a) Ist durch dieses Fehlverhalten des Verwaltungsleiters- durch das der hoch verschuldeten Kommune erheblicher Vermögensschaden entstand - der Tatbestand der Amtsuntreue erfüllt?
b) hätte die Kommunalaufsicht des LRA, die davon Kenntnis hatte, einschreiten müssen um sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung, Strafvereitelung oder Beihilfe auszusetzen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. März 2019
  • Frist
    3. April 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ein Verwaltung…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Amtsuntreue durch Verwaltungsleiter [#60019]
Datum
4. März 2019 13:18
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ein Verwaltungsleiter einer Kommune erstellte eine Beschlussvorlage, nach der die Stadträte entscheiden, Grundstücke der Wasserversorgung von Ortsteilen an den Zweckverband zu übereignen. Dem steht entgegen: 1. Der betreffende WR-Bescheid ist als Schutzauflage mit einem Veräußerungsverbot versehen. 2. Es besteht keine Erforderlichkeit, die Übereignung erfolgte 2017, obwohl der ZwW schon 2016 die Auflassung der Wasserversorgungsanlage beschlossen hatte. 3. Weder das WHG noch BayWG enthalten eine Erwerbspflicht, bzw. Übereignungspflicht zugunsten des Versorgungsbeauftragten (nur Zugunsten der versorgungspflichtigen Kommune bestünde sie), es genügt dingliche Sicherheit. 4. Auch nach Satzung des ZwV sind lediglich "Grundstücke und Anlagen dem ZwV zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen (NICHT "zu übereignen"!). FRAGE: a) Ist durch dieses Fehlverhalten des Verwaltungsleiters- durch das der hoch verschuldeten Kommune erheblicher Vermögensschaden entstand - der Tatbestand der Amtsuntreue erfüllt? b) hätte die Kommunalaufsicht des LRA, die davon Kenntnis hatte, einschreiten müssen um sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung, Strafvereitelung oder Beihilfe auszusetzen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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