Amtsuntreue durch Verwaltungsleiter
Ein Verwaltungsleiter einer Kommune erstellte eine Beschlussvorlage, nach der die Stadträte entscheiden, Grundstücke der Wasserversorgung von Ortsteilen an den Zweckverband zu übereignen. Dem steht entgegen:
1. Der betreffende WR-Bescheid ist als Schutzauflage mit einem Veräußerungsverbot versehen.
2. Es besteht keine Erforderlichkeit, die Übereignung erfolgte 2017, obwohl der ZwW schon 2016 die Auflassung der Wasserversorgungsanlage beschlossen hatte.
3. Weder das WHG noch BayWG enthalten eine Erwerbspflicht, bzw. Übereignungspflicht zugunsten des Versorgungsbeauftragten (nur Zugunsten der versorgungspflichtigen Kommune bestünde sie), es genügt dingliche Sicherheit.
4. Auch nach Satzung des ZwV sind lediglich "Grundstücke und Anlagen dem ZwV zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen (NICHT "zu übereignen"!).
FRAGE:
a) Ist durch dieses Fehlverhalten des Verwaltungsleiters- durch das der hoch verschuldeten Kommune erheblicher Vermögensschaden entstand - der Tatbestand der Amtsuntreue erfüllt?
b) hätte die Kommunalaufsicht des LRA, die davon Kenntnis hatte, einschreiten müssen um sich nicht dem Vorwurf der Begünstigung, Strafvereitelung oder Beihilfe auszusetzen?
Anfrage abgelehnt
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Datum4. März 2019
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3. April 2019
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