An Corona ursächlich verstorbene Personen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Tag,
ich möchte gern darüber informiert werden, wie viele der Verstorbenen, die positiv auf Corona getestet waren, ursächlich an Corona verstorben sind. Oder anders formuliert: Wie hoch ist der Prozentsatz der Personen, deren Todesursache tatsächlich Corona war.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. September 2022
  • Frist
    21. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, ich mö…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
An Corona ursächlich verstorbene Personen [#259242]
Datum
17. September 2022 19:04
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, ich möchte gern darüber informiert werden, wie viele der Verstorbenen, die positiv auf Corona getestet waren, ursächlich an Corona verstorben sind. Oder anders formuliert: Wie hoch ist der Prozentsatz der Personen, deren Todesursache tatsächlich Corona war.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259242 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259242/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.09.2022
Datum
19. September 2022 18:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0258. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 17.09.2022 - Az. 2.13.04/0004#0258 Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 17.09.2022 - Az. 2.13.04/0004#0258
Datum
19. Oktober 2022 19:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0258, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG lediglich einen Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen enthält, nicht jedoch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen ohne Bezug zu vorhandenen amtlichen Informationen oder auf Abgabe von Erklärungen bzw. Begründungen beinhaltet. Auch besteht kein Anspruch auf Auswertung von Daten nach bestimmten Kriterien. Eine, wie von Ihnen gewünschte Auswertung liegt dem Robert Koch-Institut nicht vor. Für können Ihnen jedoch die folgenden allgemeinen Informationen hinsichtlich der Todesursache bei der Erfassung von Todesfällen mitteilen: In die Statistik des RKI gehen grundsätzlich (nur) diejenigen COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die getestete Person in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind („gestorben an“), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war („gestorben mit“) werden derzeit erfasst. Im Rahmen der Meldung nach dem Infektionsschutzgesetz liegt es im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als "verstorben an" bzw. "verstorben mit" COVID-19 an das RKI übermittelt wird. Welche Angaben das Gesundheitsamt an das RKI übermitteln muss, ist dabei in § 11 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/ifs...) festgelegt. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Grundlage für die entsprechende Eingaben in der Übermittlungssoftware sind meist Angaben auf den Totenscheinen, die den Gesundheitsämtern vorliegen. Eine weitere statistische Auswertung und Differenzierung der Daten wird durch das RKI nicht vorgenommen. Der Grund hierfür besteht in der fehlenden Nachprüfbarkeit der Todesursache anhand der Angaben auf den Totenscheinen durch das RKI. Es lässt sich anhand der Angaben auf dem Totenschein für das RKI zumeist nicht sicher nachvollziehen, ob eine Person (ausschließlich) an COVID-19 verstorben ist oder ob der Tod im Zusammenhang mit einer bestehenden Grunderkrankung und COVID-19 erfolgt ist. Letztendlich würde in vielen Fällen nur eine Obduktion des Verstorbenen den genauen Zusammenhang zwischen einer SARS-CoV-2 Infektion und dem Tod aufklären können. Diese werden jedoch in Deutschland nur bei einem sehr geringen Anteil der Verstorbenen durchgeführt oder von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf SARS-CoV-2 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können darüber hinaus post mortem auf das Virus untersucht werden. Diese Erläuterung der Erfassung der Todeszahlen finden Sie auf der Homepage des RKI ("Fallzahlen und Meldungen" - Wie werden Todesfälle erfasst?") unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Für weitere Informationen zu Thema Todeszahlen und -ursachen verweisen wir auf die vom RKI veröffentlichten Daten auf der Website des RKI und bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen