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Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel

Anfrage an: Bundeskriminalamt

- Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis - soweit vorliegend - 2012, insbesondere Aussehen und Abmasse, Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundärstoffe, etwaige (produktionsbedingte) Verunreinigungen, Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen "Drogen". Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.

Antwort verspätet

  • Datum
    6. Oktober 2012
  • Frist
    7. November 2012
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Analyseergebni…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel
Datum
6. Oktober 2012 14:31
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis - soweit vorliegend - 2012, insbesondere Aussehen und Abmasse, Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundärstoffe, etwaige (produktionsbedingte) Verunreinigungen, Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen "Drogen". Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, <Information-entfernt> <Information-entfernt> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM) POSTANSCHRIFT Bunde…
Von
Bundeskriminalamt
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM)
Datum
18. Oktober 2012
Status
Information nicht vorhanden
POSTANSCHRIFT Bundeskriminalamt - 65173 Wiesbaden HAUSANSCHRIFT Timerstraße 11. 65193 Wiesbaden TEL +49(0)611 55-16866 FAX +49(0)611 55-45641 BEARBEITET VON Herrn Größel E-MAIL <<E-Mailadresse>> AZ 2012/IFG/<Information-entfernt> DATUM 18.10.2012 Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM) Sehr <Information-entfernt> mit Email vom 06.10.2012 bitten Sie um die Analysenergebnisse beschlagnahmter BtM. Konkret bezieht sich Ihr Antrag auf Analysenergebnisse beschlagnahmter Betäubungsmittel der Jahre 2000 bis - soweit vorliegend - 2012.insbesondere Aussehen und Abmasse. Gewicht, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt, Sekundarstoffe. etwaige(produktionsbedingte) Verunreinigungen. Ort der Beschlagnahme; insbesondere Analyseergebnisse sogenannter synthetischen "Drogen. Bevorzugt bitte in einem elektronischen Format.— Die von Ihnen erbetenen Detailinformationen liegen dem Bundeskriminalamt (BKA) in dieser Form nur im Rahmen von Strafermittlungsverfahren vor. Ihrem Antrag auf Informationszugang auf Grundlage des IFG kann deshalb leider nicht statt­gegeben werden. Begründung: Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG besteht nicht, da die spezialge­setzlichen Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) dem IFG vorgehen Ihr Antrag auf Informationszugang richtet sich auf beschlagnahmte BtM. Solche BtM und die von Ihnen angefragten Detailinformationen gelangen dem Bundeskriminalamt (BKA) ausschließlich im Rahmen von polizeilichen/staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur Kenntnis. Die diesbezügliche Einsichtnahme richtet sich aber nach den Vorschriften der StPO. Diese Regelungen gehen gem. § 1 Abs. 3 LFG dem LFG vor (so auch BGH. Beschluss vom 05.04.06, Az.: 5 StR 589/05). Für die Entscheidung über die Auskunftserteilung und das Akteneinsichtsrecht in Ermitt­lungsverfahren und nach rechtmäßigem Abschluss desselben ist die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§§ 147 Abs. 5 Satz 1, 478 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG) zuständig. Ich bedauere, Ihren Antrag vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage ablehnen zu müs­sen, möchte Sie aber auf öffentlich zugängliche Quellen hinweisen, in welchen Informationen im Sinne Ihrer Anfrage z. Teil erschließbar sind. 1. Sicherstellungsorte und —Mengen: Rauschgiftjahresberichte des BKA (www.bka.de ) 2. Wirkstoffgehalte sichergestellter Drogen: im Internet einsehbar im Jahresbericht des REITOX-Knotenpunkts an die europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) Kosten: Dieser Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG kostenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminal­amt, Thaerstr. I I, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichenen Grüßen Im Auftrag Größel Kriminalhauptkommissar
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM) Sehr geehrte D…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang zu Analyseergebnisse beschlagnahmter Betäu­bungsmittel (BtM)
Datum
31. Oktober 2012 15:49
An
Bundeskriminalamt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für schnelle Antwort auf meine Anfrage. Das Problem, Informationen aus noch offene Verfahren zu erhalten, ist mir bekannt. Deswegen hatte ich ein - soweit verfügbar - in meine Anfrage eingegeben. Laut der Zeitung Hanf Journal vom November 2011 liegen dem LKA in Nordrhein-Westfalen jedoch wenigstens seit 2009 Hinweise über Verunreinigungen in Cannabisprodukten vor (Hanf Journal 02 & 10/2010). Dies hatte auch Frau Rita Salgmann, zuständig für Kriminalprävention und Op- ferschutz beim Landeskriminalamt Niedersachsen, auf einer Anhörung im Bundestag am 28. September 2011 den Fund von Blei, Haarspray und Glas, in von ihrer Behörde getesteten Proben bestätigt. Sie Verweisen in Ihrer Antwort auf den deutschen Reitox Knoten, DBDD. Dieser Verweist als einzige (!) Quelle in seinen Publikationen auf Sie, die Behörde BKA. Aus der oben beschriebenen Faktenlage heraus bitte Ich Sie um die nochmalige Bearbeitung meiner Anfrage mit den Ihnen anscheinend doch vorliegenden Daten. Sofern für 2012 keine Daten vorliegen, bitte ich um Bearbeitung von 2000-2011; sofern dies Kosten verursacht, bitte Ich um eine Benachrichtung. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundeskriminalamt
385612-320 Ihre Mail vom 31.10.2012 Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bunde…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
385612-320 Ihre Mail vom 31.10.2012
Datum
6. November 2012 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundeskriminalamt. Da der vin Ihnen angeführte Schriftverkehr hier jedoch nicht vorliegt, teilen Sie uns bitte mit, wer Ihnen aus unserem Haus geantwortet hat. Wir können Ihre Anfrage dann an die richtige Stelle weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Geide Bundeskriminalamt KI 35 - Öffentlichkeitsarbeit e-mail: <<E-Mailadresse>>
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