Analysen und Beschwerdenstatistik zu Unternehmen/Angeboten bzgl. der elektronischen Partnervermittlung

1. technische, rechtliche oder andere Analysen, Gutachten, Sitzungsprotokolle, Datenschutzfolgeabschätzungen, interne sowie externe Stellungnahmen, E-Mails, Vermerke oder ähnliche Dokumente bzgl. der Datensicherheit oder des Datenschutzes bei Unternehmen oder Angeboten bzw. Plattformen oder (mobile) Apps oder Webseiten, welche eine elektronische Partnervermittlung bspw. in Form von „Dating-Apps”, „Dating-Plattformen“, „Dating-Webseiten”, „Mobile Dating”-Angeboten, elektronischen „Partnervermittlungsagenturen”, „Partnerbörsen”, „Singlebörsen” o.ä. betreffen, bspw. bzgl. Unternehmen wie Lovoo oder ähnliche
2. eine Statistik über eingegangene Beschwerden gemäß Artikel 77 Abs. 1 DSGVO zu den betreffenden Unternehmen/Angeboten
2.1. diese Statistik soll bitte die Anzahl aller eingegangen Beschwerden, und eine Aufschlüsselung des Status der Beschwerden (bspw. „abgelehnt”, „angenommen”, „in Bearbeitung”, etc.) beinhalten; schlüsseln Sie die Daten zudem zeitlich auf, sofern nötig oder geben Sie den Zeitraum an, die diese Statistik abdeckt
2.2. eine Aufschlüsselung des Punktes 2.1 nach Unternehmen und/oder angebotener Plattform
3. die Liste von erteilten Bescheiden und den dabei evt. verhängten Bußgeldern bzgl. der betroffenen Unternehmen, sofern dies geschehen ist
4. die Liste von geführten Klagen zu den betreffenden Unternehmen, sofern dies geschehen ist
5. eine Statistik über die gemeldeten Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO der betroffenen Unternehmen (Anzahl oder Liste der Meldungen)
6. allgemeine Empfehlungen, Hinweise oder Stellungnahmen zu Plattformen/Anwendungen dieser Art, sofern vorhanden
7. optional weitere Informationen/Empfehlungen/Hinweise oder ähnliche Dokumente, die Sie für relevant zum Thema der elektronischen Partnervermittlung erachten

Ich bevorzuge die Zusendung aller Daten in einem maschinenlesbaren Format (CSV o.ä.).

Bitte geben Sie in jedem Fall den zeitlichen Stand der Daten an.

Ergebnis der Anfrage

Beschwerden (nach Art. 77) DSGVO: 5 Stück
2 abgeschlossen im Jahr 2018 und 2019 -> jeweils mit Verwarnung
3 laufende Verfahren

keine Bußgelder verhängt
keine Klagen anhängig
nach Art 33. DSGVO gemeldete Datenschutzverletzungen: 2x gemeldete Verfahren

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juni 2020
  • Frist
    10. Juli 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Analysen und Beschwerdenstatistik zu Unternehmen/Angeboten bzgl. der elektronischen Partnervermittlung [#188455]
Datum
8. Juni 2020 18:34
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. technische, rechtliche oder andere Analysen, Gutachten, Sitzungsprotokolle, Datenschutzfolgeabschätzungen, interne sowie externe Stellungnahmen, E-Mails, Vermerke oder ähnliche Dokumente bzgl. der Datensicherheit oder des Datenschutzes bei Unternehmen oder Angeboten bzw. Plattformen oder (mobile) Apps oder Webseiten, welche eine elektronische Partnervermittlung bspw. in Form von „Dating-Apps”, „Dating-Plattformen“, „Dating-Webseiten”, „Mobile Dating”-Angeboten, elektronischen „Partnervermittlungsagenturen”, „Partnerbörsen”, „Singlebörsen” o.ä. betreffen, bspw. bzgl. Unternehmen wie Lovoo oder ähnliche 2. eine Statistik über eingegangene Beschwerden gemäß Artikel 77 Abs. 1 DSGVO zu den betreffenden Unternehmen/Angeboten 2.1. diese Statistik soll bitte die Anzahl aller eingegangen Beschwerden, und eine Aufschlüsselung des Status der Beschwerden (bspw. „abgelehnt”, „angenommen”, „in Bearbeitung”, etc.) beinhalten; schlüsseln Sie die Daten zudem zeitlich auf, sofern nötig oder geben Sie den Zeitraum an, die diese Statistik abdeckt 2.2. eine Aufschlüsselung des Punktes 2.1 nach Unternehmen und/oder angebotener Plattform 3. die Liste von erteilten Bescheiden und den dabei evt. verhängten Bußgeldern bzgl. der betroffenen Unternehmen, sofern dies geschehen ist 4. die Liste von geführten Klagen zu den betreffenden Unternehmen, sofern dies geschehen ist 5. eine Statistik über die gemeldeten Datenschutzverletzungen gemäß Art. 33 DSGVO der betroffenen Unternehmen (Anzahl oder Liste der Meldungen) 6. allgemeine Empfehlungen, Hinweise oder Stellungnahmen zu Plattformen/Anwendungen dieser Art, sofern vorhanden 7. optional weitere Informationen/Empfehlungen/Hinweise oder ähnliche Dokumente, die Sie für relevant zum Thema der elektronischen Partnervermittlung erachten Ich bevorzuge die Zusendung aller Daten in einem maschinenlesbaren Format (CSV o.ä.). Bitte geben Sie in jedem Fall den zeitlichen Stand der Daten an.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188455
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr IFG-Antrag von heute Sehr geehrteAntragsteller/in in o. g. Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Offenl…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr IFG-Antrag von heute
Datum
9. Juni 2020 18:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in in o. g. Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass die Offenlegung von Informationen nach § 16 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gebührenpflichtig ist; die Höchstgebühr beträgt 500 €. Da wir einen Gebührenbescheid an Sie ordnungsgemäß zustellen müssten, benötigen wir dafür Ihre vollständige Postanschrift. Wir bitten um Verständnis, dass wir ohne diese Angaben Ihren Antrag nicht weiter bearbeiten werden. Das IFG und Einzelheiten zu den Gebühren können Sie abrufen unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/ Das VIG ist hier nicht anwendbar, weil es sich bei den angefragten Informationen nicht um Verbraucherinformationen handelt (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 VIG). Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag von heute [#188455] Sehr geehrteAntragsteller/in anbei, wie gewünscht, meine Postadresse. Den…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag von heute [#188455]
Datum
9. Juni 2020 19:55
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei, wie gewünscht, meine Postadresse. Dennoch möchte ich Sie weiterhin darauf hinweisen, dass ich wegen der digitalen Auswertbarkeit sowie aus Gründen des Umweltschutzes den digitalen Versand via E-Mail erwünsche. Ich möchte Sie bitten, mir vor Bearbeitung des Antrags eine Abschätzung der Gebühren mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Ich behalte mir in diesem Fall vor, den Umfang des Antrags möglicherweise zu reduzieren oder diesen zurückzuziehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 188455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/188455 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Mitteilung vom 9. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Nachricht. Die detaillie…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Mitteilung vom 9. Juni 2020
Datum
19. Juni 2020 19:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre o. g. Nachricht. Die detaillierte Aufschlüsselung der Gebühren ist in diesem Verfahrensstadium leider nicht möglich, weil dies voraussetzt, dass wir uns bereits jetzt mit jedem einzelnen Vorgang im Hinblick auf schützenswerte Daten, die gebührenpflichtig zu schwärzen sind, befassen müssen. Ich kann deshalb derzeit nur schätzen: Angesichts der Vielzahl unserer Vorgänge zu einer zweistelligen Anzahl von Unternehmen / Internet-Plattformen müssten Sie mit einer Gebühr zwischen 250  € und 500 € rechnen (s. Tarifstelle 1004 a) Ziff. 4 der Verwaltungsgebührenordnung), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Stundensatz des für die Prüfung erforderlichen Juristen bei ca. 88 € liegt, Details unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen/gebuehren/ . Ich weise darauf hin, dass diese Gebühr bereits für die Beantwortung Ihrer Fragen zu 1. anfallen würde. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie den Antrag diesbezüglich aufrechterhalten oder ggf. reduzieren wollen. Die Fragen zu Ziff. 2 bis 5 können wir Ihnen auf der Grundlage des IFG nicht beantworten, weil wir solche Statistiken oder Listen speziell zu diesen Unternehmen / Internet-Plattformen nicht führen. Es besteht nach § 3 Abs. 1 IFG aber nur ein Anspruch auf in der Behörde bereits vorhandene Informationen, nicht aber auf die Erstellung (Generierung) neuer Informationen (wie Statistiken oder Listen). Zu Ziff. 6 und 7 verweise ich auf unseren Jahresbericht 2015, wo wir in einem Schwerpunkt (siehe Ziff. 2.2) Ausführungen zu Dating-Portalen veröffentlicht haben, siehe https://www.datenschutz-berlin.de/infothek-und-service/veroeffentlichungen/jahresberichte/ . Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Mitteilung vom 9. Juni 2020 [#188455] Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die Beantwortung der Ziff. 6 un…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Mitteilung vom 9. Juni 2020 [#188455]
Datum
22. Juni 2020 16:00
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für die Beantwortung der Ziff. 6 und 7. Bzgl. Ziffern 2-5 beziehen Sie sich auf § 3 Abs. 1 IFG. Diese Anfrage bezieht sich jedoch auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz und VIG. Es erschließt sich mir insofern nicht, wie hier das IFG als andere Rechtsgrundlage zur Anwendung kommen kann. Zudem bezieht sich § 3 Abs. 1 IFG auf eine Reihe von Ablehnungsgründen, wie die Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit. Offenbar beziehen Sie sich jedoch auf das Berliner Informationsfreiheitsgesetz, welches Sie hier als IFG abkürzen. Das Zählen von Beschwerden, welche sicherlich in einem elektronischen System verwaltet werden, stellt hierbei meiner Meinung nach keine Informationserstellung, mehr eine Informationsbündelung dar. Außerdem gehe ich davon aus, dass das Erstellen von einfachen Statistiken eine„Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt” (BVerwG, NVwZ 2015, 669 Rn. 37) darstellt. Dies hat den Grund, dass ich annehme, dass eine einfache Beschwerdestatistik sowie Statistiken zu den erteilten Bescheiden und Klagen und in Ihrer Behörde vorliegen muss, da eine Arbeitstätigkeit sonst nicht gegeben ist. Mir ist ebenso bekannt, dass diese Statistiken in anderen Landesdatenschutzbehörden vorliegen. Ich nehme somit an, dass es sich um „Formen von festgehaltener und gespeicherter Information“ (BT-Drs. 15/4493, S. 8) handelt. Ich würde hierbei auch eine einfachere Statistik akzeptieren und somit bspw. auf die Unterpunkte 2.1. und 2.2. verzichten, sofern eine grundlegende Aussage über den Hauptpunkt 2. erteilt werden kann. Ich möchte ebenfalls die Möglichkeit, die Tarifstelle 1004 a) 1 zur mündlichen Auskunft nutzen, in Betracht ziehen. Ich würde dafür ggf. eine Telefonnummer zur Verfügung stellen. Ich denke dies lässt sich insbesondere für die sehr einfachen Fragen von "Wie viele Beschwerden [/Bescheide/Klagen] gab es zu dem Thema?" lösen. Ich denke nicht, dass hierbei eine juristische Prüfung notwendig wäre, da dies einfache statistische Zahlenwerte darstellt. Zudem möchte ich folgende Fragen stellen: 1. Wäre es möglich die Suche auf elektronische Akten zu beschränken, und keine Papierakten dazu abzufragen, was den Aufwand wesentlich erleichtern sollte, da ich annehme, dass wichtige Fälle digitalisiert wurden? 2. Wäre es möglich die Anfrage auf bestimmte Punkte einzuschränken, sodass diese gebührenfrei bearbeitet werden kann? 3. Wie wäre Ihre Kosteneinschätzung für eine Beantwortung des Antrags ohne Punkt 1? Ich erwarte hierbei wesentlich geringe Kosten. Ich möchte Sie deshalb bitten, mir die Gebühren diesbezüglich detaillierter aufzuschlüsseln. Die weitere Vorgehensweise hängt wesentlich von der Beantwortung dieser Fragen ab. Aus Gründen der Billigkeit, des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird und insbesondere auf Grund, dass ich diese Informationen [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], würde ich mich freuen, eine für alle beteiligten Parteien günstigere Lösung finden zu können. Ich behalte mir vor, den Umfang des Antrags möglicherweise zu reduzieren oder diesen zurückzuziehen. Ich würde mich freuen, wenn eine gebührenfreie Bescheidung des Antrags möglich wäre und verbleibe Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188455 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre weitere Mitteilung vom 22. Juni 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in wir möchten Sie zunächst belehren: Das Ber…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre weitere Mitteilung vom 22. Juni 2020
Datum
8. Juli 2020 14:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir möchten Sie zunächst belehren: Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz (von 1999) wird amtlich abgekürzt mit IFG, siehe http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/3v0/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-InfFrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint Dass der Bundesgesetzgeber für das IFG des Bundes (von 2005) dieselbe amtliche Abkürzung gewählt hat, ist auch aus unserer Sicht misslich. Das VIG ist hier nicht anwendbar, denn es handelt sich bei den von Ihnen gewünschten Informationen nicht um solche im Sinne von § 1 VIG. Ihrem Wunsch entsprechend kann ich Ihnen eine mündliche (zunächst gebührenfreie) Auskunft anbieten und bitte deshalb um Ihren Anruf (nicht montags). Mit freundlichen Grüßen

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll am 08.07.2020 um 15:32 Dauer: 8 Mi…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Via
Telefonanruf
Betreff
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll
Datum
8. Juli 2020 15:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Anrufprotokoll nach Gedächtnisprotokoll am 08.07.2020 um 15:32 Dauer: 8 Min. 13s __________ Beschwerden (nach Art. 77) DSGVO: 5 Stück 2 abgeschlossen im Jahr 2018 und 2019 -> jeweils mit Verwarnung 3 laufende Verfahren keine Bußgelder verhängt keine Klagen anhängig nach Art 33. DSGVO gemeldete Datenschutzverletzungen: 2x gemeldete Verfahren Für Punkt 1 müssten Dokumente durchsucht werden, was finanziellen Aufwand verursachen würde. Ziffer 1 allerdings auch abgehandelt mit Punkt 6-7. Angebot Anfragesteller/in: eine Liste aller dem/der Anfragesteller/in bekannten Plattformen zuzusenden wurde abgelehnt. Hinweis: Behörde auch nicht für alle Plattformen zuständig. Aufwand zu Ziffer 1 nicht verringerbar durch Beschränkung auf elektronische Akten. Ziffer 1 bleibt unbeantwortet.