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Anarchie um Auflassung der ortsnahen WV-Leups wg. Behördenversagen?

Das SMUV hat mich an Sie verwiesen, die auch benannte Reg.v. Ofr. hält sich bisher mit der Beantwortung über die Auskunftsfrist hinaus unbegründet zurück, darf ich deshalb erneut Sie bitten mir laienverständlich zu antworten?
Komplex I.
Nachdem sich das LRA in der Stellungnahme zur Petition (wider besseres Wissen?) unzutreffend auf das Merkblatt der LfU beruft und ich nach sachkundiger Beratung davon ausgehe, dass dieses
a) nicht rechtsverbindlich sei und es b) im WHG und BayWG keine Rechtgrundlage für eine Erwerbs-/Übereignungspflicht gibt,
c) weil das in der (Muster-)Satzung nach § 4 (7) durch "unentgeltliche Überlassung" abschließend rechtskonform geregelt ist, bitte ich hiermit um verbindliche, verständliche Auskunft:
1. Hat der ZwV-J die Übereignung bei der Stadt Pegnitz eingefordert?
2. Falls ja, entsprach dessen Begründung vollinhaltlich der Rechtslage und korrekten Sachverhalt?
3. Oder ging die Übereignungsinitiative von der Stadt Pegnitz aus? Falls Ja, von wem?
4. Worauf beruft sich die Stadtverwaltung, dass die das Veräußerungsverbot im fortdauern rechtskräftigen WR-Bescheid (trotz Hinweisen aus der betroffenen Bevölkerung) ignoriert hat?

Komplex II.
1. Wie muss die zuständige Fachbehörde unwiderlegbar sach- und rechtsfehlerfrei feststellen und extern nachprüfbar dokumentieren, dass die Auflassungsvoraussetzungen nach VVWas vorliegen?
2. Muss die UWB vor einer Auflassungsentscheidung das WWA als Fachbehörde im WR-Verfahren beteilgen?
3. Sind auch unmittelbar betroffen Wasserkunden im Verfahren zu beteiligen?
4. Welche Rechtsmittel gäbe es dagegen?

Komplex III
Ist der ZwV-J berechtigt bei der UWB des LRA die Auflassung der WV-Leups zu betreiben, solange noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob er durch den "VG-klageanhängigen" Übereignungsbeschluss rechtmäßiger Eigentümer der Grundstücke mit dem verbundenen Wasserrecht ist?

Komplex IV
1. Darf sich der ZwV weigern den Fassungsbereich WR-Bescheid gemäß einzuzäunen und ein Schutzgebiet auszuweisen? – Misstand seit 1956, ZwV verantwortlich seit 1978, Schutzgebietsausweisen amtsbekannt angemahnt schon 1969.
2. Was kann man bei Verweigerung und Untätigkeit der Fachbehörde(n) tun um Abhilfe zu schaffen?
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Ich habe volles Verständnis, wenn Sie die Fragen - mit der Aufforderung zur zeitnahen Beantwortung an die zuständigen Fach- & Aufsichtsbehörden weiterleiten. DANKE für Ihr Verständnis und Ihre Mühe!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. April 2019
  • Frist
    6. Mai 2019
  • 0 Follower:innen
Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das SMUV hat m…
An Bayerisches Landesamt für Umwelt Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Anarchie um Auflassung der ortsnahen WV-Leups wg. Behördenversagen? [#125714]
Datum
6. April 2019 21:04
An
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das SMUV hat mich an Sie verwiesen, die auch benannte Reg.v. Ofr. hält sich bisher mit der Beantwortung über die Auskunftsfrist hinaus unbegründet zurück, darf ich deshalb erneut Sie bitten mir laienverständlich zu antworten? Komplex I. Nachdem sich das LRA in der Stellungnahme zur Petition (wider besseres Wissen?) unzutreffend auf das Merkblatt der LfU beruft und ich nach sachkundiger Beratung davon ausgehe, dass dieses a) nicht rechtsverbindlich sei und es b) im WHG und BayWG keine Rechtgrundlage für eine Erwerbs-/Übereignungspflicht gibt, c) weil das in der (Muster-)Satzung nach § 4 (7) durch "unentgeltliche Überlassung" abschließend rechtskonform geregelt ist, bitte ich hiermit um verbindliche, verständliche Auskunft: 1. Hat der ZwV-J die Übereignung bei der Stadt Pegnitz eingefordert? 2. Falls ja, entsprach dessen Begründung vollinhaltlich der Rechtslage und korrekten Sachverhalt? 3. Oder ging die Übereignungsinitiative von der Stadt Pegnitz aus? Falls Ja, von wem? 4. Worauf beruft sich die Stadtverwaltung, dass die das Veräußerungsverbot im fortdauern rechtskräftigen WR-Bescheid (trotz Hinweisen aus der betroffenen Bevölkerung) ignoriert hat? Komplex II. 1. Wie muss die zuständige Fachbehörde unwiderlegbar sach- und rechtsfehlerfrei feststellen und extern nachprüfbar dokumentieren, dass die Auflassungsvoraussetzungen nach VVWas vorliegen? 2. Muss die UWB vor einer Auflassungsentscheidung das WWA als Fachbehörde im WR-Verfahren beteilgen? 3. Sind auch unmittelbar betroffen Wasserkunden im Verfahren zu beteiligen? 4. Welche Rechtsmittel gäbe es dagegen? Komplex III Ist der ZwV-J berechtigt bei der UWB des LRA die Auflassung der WV-Leups zu betreiben, solange noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ob er durch den "VG-klageanhängigen" Übereignungsbeschluss rechtmäßiger Eigentümer der Grundstücke mit dem verbundenen Wasserrecht ist? Komplex IV 1. Darf sich der ZwV weigern den Fassungsbereich WR-Bescheid gemäß einzuzäunen und ein Schutzgebiet auszuweisen? – Misstand seit 1956, ZwV verantwortlich seit 1978, Schutzgebietsausweisen amtsbekannt angemahnt schon 1969. 2. Was kann man bei Verweigerung und Untätigkeit der Fachbehörde(n) tun um Abhilfe zu schaffen? -------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ich habe volles Verständnis, wenn Sie die Fragen - mit der Aufforderung zur zeitnahen Beantwortung an die zuständigen Fach- & Aufsichtsbehörden weiterleiten. DANKE für Ihr Verständnis und Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Bayerisches Landesamt für Umwelt
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für die Anfrage. Der Gesetzgeber hat dem Bayerischen Landesamt für Umwel…
Von
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Betreff
Anarchie um Auflassung der ortsnahen WV-Leups wg. Behördenversagen? [#125714]
Datum
9. April 2019 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, vielen Dank für die Anfrage. Der Gesetzgeber hat dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) in dem von Ihnen dargelegten Thema keine Zuständigkeit übertragen. Eine Äußerung ist dem LfU daher nicht möglich. Zuständig ist die Kommune vor Ort, also das Landratsamt Bayreuth. Nach dem Behördenaufbau in Bayern sind den Kommunen Aufsichtsbehörden übergeordnet. Für die einzelne Kommune ist dies die Regierung des Regierungsbezirks: Für den Regierungsbezirk Oberfranken ist dies die Regierung von Oberfranken https://www.regierung.oberfranken.bayer… Der Regierung von Oberfranken übergeordnet ist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Integration und Sport http://www.stmi.bayern.de/ser/kontakt/i… Dem Staatsministerium des Innern, für Integration und Sport - als Teil der Exekutive (Bayerische Staatsregierung) - ist der Bayerische Landtag als Legislative (Parlament) übergeordnet. Bürger können sich mit Anliegen direkt an den Landtag wenden: https://www.bayern.landtag.de/info-serv… Mit freundlichen Grüßen