Änderung § 52 StVZO

Anfrage an: Bundesrat

Alle Unterlagen von zukünftigen oder vergangenen Änderungen (auch Abgelehnte) des § 52 StVZO.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unterlagen von…
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung § 52 StVZO [#203080]
Datum
6. November 2020 23:20
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen von zukünftigen oder vergangenen Änderungen (auch Abgelehnte) des § 52 StVZO.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203080/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte meine Anfrage konkretisieren: Es geht mir nur um die in Drucksache 397/20…
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Änderung § 52 StVZO [#203080]
Datum
6. November 2020 23:37
An
Bundesrat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte meine Anfrage konkretisieren: Es geht mir nur um die in Drucksache 397/20 enthaltene Änderung des § 52 Abs. 3 StVZO. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203080/
Bundesrat
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Konkretisierung vom 6.11.2020. Sie begehren a…
Von
Bundesrat
Betreff
WG: Änderung § 52 StVZO [#203080]
Datum
10. November 2020 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihre Konkretisierung vom 6.11.2020. Sie begehren alle Unterlagen zur in der Drucksache 397/20 enthaltenen Änderungen des § 52 Abs. 3 StVZO. Ein Anspruch nach dem IFG (und nach UIG/VIG) hinsichtlich dieser Unterlagen besteht nicht. Die Unterlagen innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens -auch bei Verordnungen- unterliegen nicht dem Informationsfreiheitsgesetz. Nach § 1 Abs. 1 S.2 IFG gilt dieses nur hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben, nicht für die Gesetzgebungsverfahren. Unter https://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt können Sie bei Dokumente die Drucksachennummer eingeben und dann über die Reiter Vorgänge und danach Vorgangsablauf Zugriff auf die öffentlichen Dokumente nehmen. Etwa auf das Plenarprotokoll des Bundesrates http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/993.pdf#P.329 oder auf die Beschlussdrucksache http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0397-20B.pdf. Möglicherweise reicht Ihnen dies bereits. Bitte teilen Sie mit, falls Sie eine formale Entscheidung Ihres Antrages wünschen. Diese würde voraussichtlich negativ ausfallen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mir genügt diese Antwort, wenn Sie mir mitteilen, ob …
An Bundesrat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Änderung § 52 StVZO [#203080]
Datum
10. November 2020 14:38
An
Bundesrat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mir genügt diese Antwort, wenn Sie mir mitteilen, ob die Änderung des § 52 StVZO (Blaulicht an Anhängern der Feuerwehr), durch den Bundesrat bestätigt wurde. Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass es sehr schwierig ist als Bürger aus den Unterlagen (Verordnungsentwurf, Auschussempfehlungen, Beschluss, etc.) herauszulesen, ob eine bestimmte Änderung nun beschlossen wurde, oder nicht. Hier wäre es sehr vorteilhaft, wenn man an jedem Punkt der Gesetzgebung die zukünftige Fassung der Verordnung abrufen könnte, um zu sehen wie das endgültige Gesetz aussehen wird. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 203080 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203080/

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Bundesrat
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Schwierigkeit, Gesetzesentwürfe zu verstehen, t…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: WG: Änderung § 52 StVZO [#203080]
Datum
10. November 2020 17:00
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Schwierigkeit, Gesetzesentwürfe zu verstehen, trifft selbst Fachleute. Bei schwierigen Gesetzgebungsvorhaben gibt es daher durchaus als Arbeitshilfen Gegenüberstellungen von altem Text und Entwurfsfassung. Auch dieses Begehren unterliegt als Erläuterungsbitte zu einem Gesetzgebungsverfahren eigentlich nicht dem IFG. Ich habe mir jedoch die Drucksache 397/20 und den Bundesratsbeschluss hierzu angeschaut. Die von Ihnen angesprochene Regelung ist in Artikel 1, Ziffer 17 der Drucksache 397/20 enthalten. Dort ist vorgesehen, dass § 52 so geändert wird, dass auch (2.) Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren mit einer.... Warnleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen. In dem Beschluss des Bundesrates ist eine Änderung dieser Vorschrift nicht vorgenommen worden. Es gibt keinen Bezug auf diese Vorschrift. Daher hat der Bundesrat diesen Teil der Verordnung gebilligt. Nun ist aber weiter offen, wie das Verkehrsministerium mit der Verordnung und den Änderungen des Bundesrates weiter verfährt. Dies kann ich Ihnen nicht beantworten. Eine entsprechende Anfrage könnte vielleicht an das BMVI gerichtet werden. Mit freundlichen Grüßen