Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente

aktuell können nur Ehepartner:innen oder Lebenspartner:innen eine Hinterbliebenenrente (abgesehen von Waisenrenten) beziehen. Das empfinde ich als in „wilder Ehe“ lebende Mitbürgerin diskriminierend. Ist Ihre Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar?

Freundliche Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2022
  • Frist
    21. Mai 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aktuell können nu…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente [#246615]
Datum
19. April 2022 14:48
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aktuell können nur Ehepartner:innen oder Lebenspartner:innen eine Hinterbliebenenrente (abgesehen von Waisenrenten) beziehen. Das empfinde ich als in „wilder Ehe“ lebende Mitbürgerin diskriminierend. Ist Ihre Regelung überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar? Freundliche Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 246615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246615/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutsche Rentenversicherung Bund
Unser Az :3070-333-00 - 10/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang na…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente [#246615]
Datum
26. April 2022 12:52
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


Unser Az :3070-333-00 - 10/2022 Bitte immer angeben Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vom 19.04.2022 ist im Referat für Datenschutz der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen. Wir bestätigen Ihnen wunschgemäß den Eingang Ihres Antrages und sind um eine zeitnahe Erledigung bemüht. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass nach § 10 IFG grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden können, deren Höhe sich nach dem Gebühren- und Anlagenverzeichnis der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) richtet. Dieses ist zu Ihrer Information beigefügt. (See attached file: GebuehrenOrdngIFG.pdf) Sofern es sich nicht um gebührenfreie einfache Auskünfte handelt (vgl. Ziff. 1.1 Teil A der Anlage), wurde vom Bundesministerium des Innern eine Mindestgebühr von 15,- Euro angesetzt. Die Beantwortung ihres Begehrens richtet sich hier nach den in den §§13 - 15 des I. Buches des Sozialgesetzbuches (SGBI). Wir haben deshalb ihren Antrag an die fachlich zuständige Stelle weitergeleitet und bitten um etwas Geduld. Sobald wir entschieden haben, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang Ihrem Antrag auf Informationszugang entsprochen werden kann, werden wir prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Gebühren tatsächlich entstehen könnten. Sollte sich dabei eine voraussichtliche Gebührenforderung in nicht unbeträchtlicher Höhe ergeben, werden wir Sie hierüber informieren und Ihnen die Gelegenheit geben, Ihr Informationsbegehren entweder zu präzisieren oder ggf. einzuschränken, um die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Außerdem erhalten Sie in diesem Fall auch die Möglichkeit, Argumente anzuführen, die unter Umständen zu einer Ermäßigung der Gebühren führen könnten (§ 2 IFGGebV). Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
unser Az: 3070-333-007-10/2022 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 19.0…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente [#246615]
Datum
10. Mai 2022 10:31
Status
Warte auf Antwort
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5,5 KB


unser Az: 3070-333-007-10/2022 Bitte immer angeben Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag vom 19.04.2022 mit der Bitte um Informationsgewährung nach dem IFG haben wir nach den Vorschriften des IFG geprüft. Danach hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist dabei jede, amtlichen Zwecken dienende, Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Da es sich bei Ihrem Antrag jedoch um eine Anfrage zu einer behördlichen Rechtsauffassung handelt, ist diese nicht nach den Vorschriften des IFG zu beantworten. Nur ergänzend können wir darauf hinweisen, dass bei sämtlichen Entscheidungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung für den Anspruch auf eine Witwen/Witwerrente nach § 46 SGB VI eine rechtsgültige Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vorausgesetzt wird. So haben auch nach verschiedenen BSG Urteilen (BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 13/81, SozR 2200 § 1264 Nr. 5, und BSG vom 30.03.1994, AZ: 4 RA 18/93, in SozVers 1995, 77) die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nach dem Tod der Versicherten keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente. Im Rahmen unserer allgemeinen Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäß der §§ 13 - 15 des I. Sozialgesetzbuch (SGB), werden wir Ihren Antrag dennoch an die zuständige Fachabteilung weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Rentenversicherung Bund
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ihre E-Mail vom 19. April 2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank f…
Von
Deutsche Rentenversicherung Bund
Betreff
Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente [#246615]
Datum
12. Mai 2022 10:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Ihre E-Mail vom 19. April 2022 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage per E-Mail vom 19. April 2022. Ergänzend zur Antwort des Bereichs Datenschutz vom 10. Mai 2022 merken wir Folgendes an: Sie fragen, ob "unsere" Regelung, dass nur Ehepartner:innen oder Lebenspartner:innen eine Hinterbliebenenrente (abgesehen von Waisenrenten) beziehen können, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Damit beziehen Sie sich auf die Regelung zur Witwen-/Witwerrente in § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI). Es handelt sich dabei nicht um eine von der Rentenversicherung geschaffene Regelung, sondern um eine vom Gesetzgeber beschlossene Norm. Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz ist die Verwaltung - und damit auch die gesetzliche Rentenversicherung - an Recht und Gesetz gebunden. Wir sind daher verpflichtet, die Vorschrift des § 46 SGB VI anzuwenden. Nur das Bundesverfassungsgericht kann über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre aufklärende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antrags…
An Deutsche Rentenversicherung Bund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Änderung Bezugsrechte Hinterbliebenenrente [#246615]
Datum
18. Mai 2022 13:37
An
Deutsche Rentenversicherung Bund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre aufklärende Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 246615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/246615/